Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
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BEG § 94
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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