Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BEGDV 3 § 10 Zusätzliches Darlehen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von