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BEGDV 3 § 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

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