BeratungsG § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

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