Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BeratungsG § 15 Anordnung als Bundesstatistik
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.