Durch die §§ 8 und 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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BeratungsG § 36 Einschränkung eines Grundrechts
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Referenzen
- BeratungsG § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot 1x
- BeratungsG § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 1x
- BeratungsG § 10 Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 1x
- BeratungsG § 11 Übergangsregelung 1x
- BeratungsG § 12 Weigerung 1x
- BeratungsG § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.