BerRehaG § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.

(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 9/17
20. September 2018
2 A 9/17 20. September 2018
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 334/14
30. September 2016
L 21 R 334/14 30. September 2016