Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 334/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt - im Ergebnis - die Anerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als Pflichtbeitragszeiten.
3Die am 00.00.1943 geborene Klägerin besuchte bis zum Ende der siebten Klasse die Schule in der DDR. Die Klägerin weigerte sich, an der Jugendweihe teilzunehmen. Eine Versetzung in die Klasse acht erfolgte nicht. Auch in ihrem späteren Erwerbsleben gelang es der Klägerin nicht, eine weitere Ausbildung bzw. einen höheren Abschluss zu erwerben.
4Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte mit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 11.01.2002 eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) für die Zeit vom 01.09.1957 bis 01.10.1990 an.
5Diese Bescheinigung legte die Klägerin der Beklagten nach eigenen Angaben bereits mit Schreiben vom 08.03.2002 vor und beantragte eine Vergleichsberechnung ihrer Rente - auf der Basis des von ihr angestrebten Berufes einer Kinderärztin - sowie Nachzahlung der Rente einschließlich Zinsen.
6Die Klägerin bezog ab dem 06.06.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 09.01.1991 und 16.04.1998) sowie ab dem 01.12.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.07.2007).
7Am 13.08.2013 legte sie die Rehabilitierungsbescheinigung unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 08.03.2002 erneut vor. Die Beklagte konnte das Schreiben von März 2002 in der Akte nicht finden und wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit - streitgegenständlichem - Bescheid vom 05.09.2013 lehnte die Beklagte diesen ab, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerRehaG lägen nicht vor. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 17.09.2013. Die Klägerin führte aus, sie habe bereits als Schülerin das Berufsziel der Kinderärztin verfolgt. Da sie sich weigerte, an der Jugendweihe teilzunehmen, sei sie nicht in die nächsthöhere Klasse acht versetzt worden; der Staat habe ihr damit die Möglichkeit genommen, das Abitur zu machen und Medizin zu studieren. Auch in ihrem späteren Arbeitsleben habe die politische Verfolgung angehalten; trotz entsprechender Leistungen habe sie nicht die Möglichkeit erhalten, die gewünschte Ausbildung nachzuholen. Als sie im Jahre 1985 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, sei sie zu alt gewesen, um ihr Abitur nachzuholen, Medizin zu studieren und Kinderärztin zu werden.
8Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 als unbegründet zurück. Die im Bescheid vom 05.09.2013 getroffenen Ausführungen seien zutreffend. Voraussetzung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 12 BerRehaG sei, dass wegen einer Verfolgungsmaßnahmen eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unterbrochen und diese später wieder aufgenommen und abgeschlossen worden sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorlägen.
9Dagegen hat die Klägerin am 06.12.2013 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellung bereits am 08.03.2002 erfolgt sei. Das von der Beklagten als Antrag nach § 44 SGB X gewertete Schreiben vom 13.08.2013 sei eine weitere Erinnerung an den Antrag von März 2002. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei rechts- und verfassungswidrig. Sinn und Zweck des Rehabilitierungsgesetzes bestehe darin, die aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen in der DDR erlittenen beruflichen Benachteiligungen der Opfer während des gesamten Erwerbslebens wenigstens in der späteren, höheren Rente wiedergutzumachen. Die fehlende Versetzung in die Klasse acht aufgrund Ihrer Weigerung, an der Jugendweihe teilzunehmen, habe ihr die Möglichkeit genommen, ein Abitur zu machen und Medizin studieren zu können. Die Tatsache, dass sie bis 1972 in einem Dauerheim für Säuglinge und Kleinkinder gearbeitet habe, beweise, dass sie das Berufsziel Kinderärztin weiterverfolgt habe.
10Mit Urteil vom 31.03.2014 hat das Sozialgericht Köln nach einseitiger Verhandlung die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Sie sei verfolgte Schülerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG. Vorrangig kämen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in Betracht. Ergänzend verweise § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG auf § 12 Abs.&8239;2 BerRehaG, welcher im Ergänzung zu § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die erweiterte Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung ermögliche. Voraussetzung sei allerdings der Abschluss einer Ausbildung - was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Weder die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten noch für die Anerkennung von Anrechnungszeiten lägen vor. Das Sozialgericht Köln hatte keine Zweifel an der Vereinbarkeit der angewendeten Norm mit dem Grundgesetz.
11Das Urteil ist der Klägerin am 05.04.2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat dagegen am 24.04.2014 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt.
12Die Klägerin verweist auf ihre Ausführungen in dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, die Regelungen in dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz verstießen gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Voraussetzung einer Versetzung in die Erweiterte Oberschule oder der Möglichkeit eines anschließenden Studiums sei "Linientreue" gewesen. In den Genuss der Regelung des § 12 Abs. 2 BerRehaG kämen damit diejenigen, die - zumindest später wieder - linientreu gewesen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hingegen die Schüler, die aufgrund fortbestehender Verfolgung ihre Schulausbildung auch später nicht abschließen konnten, vielmehr besonders schutzbedürftig seien.
13Die ordnungsgemäß geladene Klägerin hat sich schriftlich dahingehend eingelassen, dass sie an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und damit einverstanden sei, wenn das Gericht die Sache ohne ihre Anwesenheit verhandelt und entscheidet.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 sowie den Bescheid vom 05.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und ihr unter Änderung der Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie unter Änderung des Bescheides vom 17.07.2007 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 11, 13 BerRehaG unter Zugrundelegung einer Beschäftigung als Kinderärztin zu gewähren und den Nachzahlbetrag zu verzinsen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 ist rechtmäßig.
21Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
22Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vorliegen. Die Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 sind rechtmäßig.
23Weder besteht ein Recht der Klägerin auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten noch von weiteren Anrechnungszeiten für die Zeit der Verfolgung vom 01.09.1957 bis zum 01.10.1990.
241) Die Beklagte hat das (einfache) Recht zutreffend angewandt.
25a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach §§ 11, 13 BerRehaG für die Anerkennung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten. Sie ist anerkannt als verfolgte Schülerin gemäß § 3 Abs. 1 BerRehaG. Für diese Gruppe sieht das Gesetz vorrangig Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes vor (bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung). Ferner sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG die Regelungen über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 12 Abs. 2 BerRehaG anzuwenden. Dieser Satz 2 ist erst durch Art. 7 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I, 2001, S. 1939-1945) mit Rückwirkung in das berufliche Rehabilitierungsgesetz eingefügt worden. Die Einfügung beruht auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 499/01).
26Einfach rechtlich besteht damit für verfolgte Schüler kein Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für Zeiten der Verfolgung, weil § 3 BerRehaG auf die §§ 11, 13 BerRehaG nicht verweist.
27Auch ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 BerRehaG besteht nicht. Voraussetzung ist, dass eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden ist. Nach zwangsweisem Abbruch der Schulausbildung nach Klasse sieben hat die Klägerin diese oder eine weitere Ausbildung nicht abgeschlossen. Auch hier liegen die gesetzlichen Voraussetzungen mithin nicht vor.
28Da die Entscheidung der Rehabilitationsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 BerRehaG bindend ist, kommt es auf eine etwaige materielle Unrichtigkeit dieser Entscheidung nicht an - eine Unrichtigkeit wird auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.
292) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus materiellem Verfassungsrecht. Die Regelungen in dem BerRehaG verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten zwischen Personengruppen, welche zumindest eine berufsbezogene Ausbildung begonnen haben, und Schülern differenziert.
30Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, BVerfGE 117, S. 272 ff., 300 f.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
31Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber für die Anerkennung von Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten an die berufliche Tätigkeit anknüpft; dies ist der rentenrechtliche Grundfall (§§ 55, 70 SGB VI). Damit, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 BerRehaG den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung genügen lässt, hat er schon den denkbar frühestens Zeitpunkt gewählt, an dem eine konkrete Ausbildung im Raume steht. Zwar trägt die Klägerin vor, dass es bei ihr schon als Schülerin festgestanden hätte, dass sie Kinderärztin werde. An den Berufswunsch musste der Gesetzgeber - ganz losgelöst von Schwierigkeiten des Nachweises - nicht anknüpfen, denn davon ausgehend gerät der weitere (mutmaßliche) berufliche Werdegang ins Spekulative. Bereits in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 22.06.2001 (BT-Drs. 12/7048) heißt es: "Die empfohlene Regelung erfasst die Opfer von Maßnahmen individueller politischer Verfolgung, also diejenigen, die bei denen ein Eingriff die Zulassung zur Abiturstufe, dass Abitur oder die Zulassung zum Studium an einer Fach- oder Hochschule verhindert hat. Andere Fälle systembedingter Bildungsdiskriminierung oder Behinderung der vorberuflichen Ausbildung, denen ganzen Bevölkerungsgruppen ausgesetzt waren, werfen unlösbare Abgrenzungsprobleme auf und sind deshalb für die Rehabilitierungsbehörden kaum nachvollziehbar. Die Ansprüche der verfolgten Schüler müssen auf Hilfe zur Selbsthilfe beschränkt werden. Ein Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung - und auf die vorgeschalteten und damit in Zusammenhang stehenden Ausgleichsleistungen in Härtefällen - kann nicht in Betracht kommen. Für den Nachteilsausgleich bei der Rente ist es erforderlich, die Verfolgten bestimmten Qualifikationsgruppen und Berufsbereichen zuzuordnen, was voraussetzt, dass das Berufsbild des Verfolgten zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits hinreichend konkretisiert ist. Eine hinreichende Konkretisierung fehlt im Falle eines Eingriffs in die vorberufliche Ausbildung. In diesen Fällen müssten hypothetische Lebensläufe über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren nachgezeichnet werden. Dies ist in aller Regel objektiv unmöglich, jedenfalls aber in einem Verwaltungsverfahren nicht zu leisten" (a.a.O.; S. 39)."
32Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber die Zuerkennung weiterer Anrechnungszeiten gemäß § 12 Abs. 2 BerRehaG davon abhängig macht, dass die (weitere) Ausbildung abgeschlossen wurde. Berücksichtigt werden sollte dadurch, dass es aufgrund der Verfolgung zu längeren Ausbildungszeiten kommen konnte (siehe dazu die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED Unrecht - Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG - BT-Drs. 92/93 vom 12.12.1993, S. 133 f: "Zeiten der Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung werden nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer berücksichtigt. Abs. 2 der Vorschrift legt eine Verlängerung der jeweiligen Höchstdauer für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bis zum Doppelten fest, soweit es verfolgungsbedingt zu einer Verlängerung der in der ehemaligen DDR üblichen Ausbildungszeiten gekommen ist"). Ein "Überschreiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer" setzt aber denknotwendig eine Ausbildung voraus, deren Abschluss erst nach der allgemein geltenden Höchstdauer erfolgte (siehe dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.06.2016 - L 5 KN 564/13 -, juris Rn. 23).
33Bei Erlass der Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 ist das Recht richtig angewandt worden. Die Beklagte hat eine Änderung daher mit dem streitgegenständlichen Bescheid rechtsfehlerfrei abgelehnt.
343) Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln erweist sich als rechtmäßig; die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
354) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
365) Es liegen keine Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG vor, die Revision zuzulassen.
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Referenzen
- BerRehaG § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten 2x
- § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- BerRehaG § 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten 2x
- BerRehaG § 1 Begriff des Verfolgten 1x
- BerRehaG § 3 Verfolgte Schüler 5x
- §§ 55, 70 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- BerRehaG § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten 6x
- SGG § 160 1x
- 5 KN 564/13 1x (nicht zugeordnet)
- BerRehaG § 22 Inhalt der Bescheinigung 1x