Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
BerRehaG § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 334/14
30. September 2016
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L 21 R 334/14 | 30. September 2016 |
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 36/11 R
14. Dezember 2011
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B 5 R 36/11 R | 14. Dezember 2011 |