BerRehaG § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

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