(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.