BerRehaG § 27 Rechtsweg

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 6448/17
27. Januar 2021
8 K 6448/17 27. Januar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 799/19
3. Juni 2020
12 S 799/19 3. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 288/15
22. September 2017
1 A 288/15 22. September 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
3 C 36/10 30. Juni 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 326/07
20. Januar 2010
1 A 326/07 20. Januar 2010