BerRehaG § 3 Verfolgte Schüler

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 9/17
20. September 2018
2 A 9/17 20. September 2018
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 334/14
30. September 2016
L 21 R 334/14 30. September 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 20/14
9. Februar 2015
3 B 20/14 9. Februar 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 24/13
27. Januar 2014
3 B 24/13 27. Januar 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 326/07
20. Januar 2010
1 A 326/07 20. Januar 2010