(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
|
3 C 36/10 | 30. Juni 2011 |