(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
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Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KO 400/14
19. August 2014
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2 KO 400/14 | 19. August 2014 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
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3 C 36/10 | 30. Juni 2011 |