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BeschV 2013 § 18 Journalistinnen und Journalisten

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 227/13
8. Oktober 2013
4 L 227/13 8. Oktober 2013
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 1170/13
30. Juli 2013
6 B 1170/13 30. Juli 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 421.11 V
25. Juli 2012
35 K 421.11 V 25. Juli 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 L 928/08
11. November 2008
2 L 928/08 11. November 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1272/07
18. Juni 2008
8 K 1272/07 18. Juni 2008