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BesÜV2Bek 1993-06-02 Anlage III B (Anlage V des BBesG)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 800)

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
1 Kind
Ia B 3 bis B 11       C 4 724,50 840,06 938,95 R 3 bis R 10       Ib B 1 und B 2       A 13 bis A 16 611,18 726,74 825,63 C 1 bis C 3       R 1 und R 2       Ic A 9 bis A 12 543,16 658,74 757,63 II A 1 bis A 8 511,66 621,72 720,61
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 98,89 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 434,53 DM,   Tarifklasse II 409,33 DM.

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