BetrAVG § 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.

(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 10/16
20. Juli 2016
8 B 10/16 20. Juli 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 11/16
20. Juli 2016
8 B 11/16 20. Juli 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6747/13
25. Februar 2015
26 K 6747/13 25. Februar 2015
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 2638/14
9. September 2014
18 Ca 2638/14 9. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 9347/13
7. Mai 2014
16 K 9347/13 7. Mai 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11241/11
18. Mai 2012
7 A 11241/11 18. Mai 2012