Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6747/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, eine 100 %ige Tochter der S. Q. und Vertriebsgesellschaft für L. sowie Dienstleister für F. mit Sitz in L1. , bietet ihren Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung u.a. in Form der Zusage von Deputatleistungen (Stromdeputate). Sie wendet sich in diesem Verfahren gegen ihre rückwirkende im Umfang von insgesamt 22.572,59 € (ca. 3,6 %) erhöhte Heranziehung zu Beiträgen der Insolvenzsicherung aufgrund dieser Deputatleistungen für die Jahre 2006 bis 2011 einschließlich eines erhöhten Einmalbeitrags gemäß § 30 i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durch Bescheide des Beklagten, des Trägers der Insolvenzsicherung, vom 8. und 24. Mai 2013. Akzeptiert werden die Bescheide im Umfang der Beitragsfestsetzung von insgesamt ca. 632.500 € für diese Jahre einschließlich der Festsetzung des Einmalbeitragsbescheids.
3Die Bilanz 2012 der Klägerin wies eine Bilanzsumme von 124.306.000 € aus. Der Jahresüberschuss betrug 39.987.000 €. Rückstellungen wurden in Höhe von 45.473.000 € (auch für Deputate) gebildet. Der Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2012 in Höhe von rd. 40. Mio € sollte mit Wertstellung 31. Oktober 2013 an die alleinige Gesellschafterin S. Q. ausgeschüttet werden. Die Cash Pool-Forderung gegen die S. Q. betrug zum Bilanzstichtag 22,8 Mio. € (Unternehmensregister im Bundesanzeiger). Töchter der S. Q. sind auch die S. , die S1. (Verfahren 26 K 6746/13) und die S2. (Verfahren 26 K 6748/13).
4Der Beklagte hatte gemäß Geschäftsbericht 2012 zum 31. Dezember 2006 64.696 Mitglieder. Die Zahl stieg kontinuierlich auf 93.031 Mitglieder zum 31. Dezember 2012. Die von den Mitgliedern gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage (der „Kapitalwert“ der insolvenzsicherungspflichtigen Versorgungszusagen der Arbeitgeber) betrug 2006 264 Mio. € und diese stieg ebenfalls jährlich bis auf 304 Mrd. € 2012, das Beitragsvolumen belief sich 2012 bei einem Beitragssatz von 3,0 Promille ohne am 31. Dezember 2012 fällig werdende Verteilungsbeträge für 2009 (Glättung) und ohne Einmalbeiträge auf 916,8 Mio. €. Das Schadensvolumen erreichte 2006 791, 5 Mio. €, 2012 lag es bei 1.264,8 Mio. €. Die Zahl der unter Insolvenzschutz stehenden Versorgungsberechtigten betrug 2012 (vorbehaltlich etwaiger Mehrfachzählungen) 10.559.134 Personen. Den gesicherten Anwartschaften von 3.468 Mio. € standen 2012 Deckungsmittel von 2.258,5 Mio. € gegenüber, so dass die gesicherten Anwartschaften am 31. Dezember 2012 zu 65 % kapitalmäßig gedeckt, also zu 35 % ungedeckt waren. Der durchschnittliche Beitragssatz der letzten 38 Geschäftsjahre betrug 3,1 Promille.
5In dem Merkblatt 300/M 4 Stand 1.05 des Beklagten hieß es unter 1.2 im zweiten Absatz „Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber
6-mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat
7-aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen und Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht verwenden kann
8-aufgrund dieser Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1 b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30 f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten –vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“
9Unter 2. wurden betriebliche Leistungen genannt, bei denen in der Regel Insolvenzsicherungspflicht und –schutz nicht gegeben waren. Deputate waren nicht genannt. Auf Bl. 115 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
10Das Merkblatt enthielt den Zusatz: „Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung aufgrund des BetrAVG und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage – insbesondere durch die Rechtsprechung – nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und –anordnungen.“
11Die beitragspflichtige Klägerin meldete dem Beklagten mit dem Erhebungsbogen 2006 unmittelbare Versorgungszusagen und zwar 68 laufende Leistungen mit 15.561.580 € sowie unverfallbare Anwartschaften mit 1.310.736 € sowie Unterstützungskassenfälle und zwar 125 laufende Leistungen mit 2.587.583 € und 24 unverfallbare Anwartschaften mit 365.340 €, insgesamt 19.825.239 €. Die Unterzeichner auf Seiten der Klägerin versicherten, „dass alle in Frage kommenden laufenden Betriebsrenten und alle Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowohl anzahlmäßig als auch betraglich richtig und vollständig in die Berechnung einbezogen und dass von diesen Werten nicht die Werte evtl. bestehender Rückdeckungsversicherungen gekürzt worden sind.“
12Mit Beitragsbescheid vom 10. November 2006 setzte der Beklagte darauf „- vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage(n) -“ den Beitrag bei einem Beitragssatz von 3,10 Promille auf 61.458,24 € fest sowie den Vorschuss für 2007 bei einem Vorschusssatz von 1,00 Promille auf 19.825,24 €. Es hieß ferner, dass sich im jährlich festzusetzenden Beitragssatz der Schadensaufwand eines Kalenderjahres widerspiegele. Der günstigere Schadensverlauf ermögliche es, den Beitragssatz mit 3,1 Promille deutlich unter dem des Jahres 2005 mit 4,9 Promille festzusetzen. Der Einmalbeitragsbescheid wegen der gesetzlichen Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf vollständige Kapitalbildung werde noch ergehen.
13Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 setzte der Beklagte wegen der schon genannten gesetzlichen Umstellung des Verfahrens auf vollständige Kapitaldeckung (Einbeziehung der aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten Anwartschaften von rd. 2,2 Mrd. €) den Einmalbeitrag der Klägerin gemäß § 30 i BetrAVG ausgehend von einer Beitragsbemessungsgrundlage 2005 von 19.339.168 € und dem Einmalbeitragssatz von 8,66 Promille auf 167.477,10 € fest. Der Einmalbeitrag wurde in 15 Jahresraten à 11.165,14 € beginnend mit der ersten Rate am 31. März 2007 fällig.
14In der Folgezeit erfolgten entsprechende Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen der Klägerin und Beitragsbescheide des Beklagten, letztere jeweils vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Bemessungsgrundlagen.
15Im Oktober 2009 bat der Beklagte die Klägerin um Erläuterung von deutlichen Abweichungen gegenüber den früheren Meldungen in Form des Wegfalls von Leistungen und Anwartschaften aus Unterstützungskassenzusagen. Man gehe davon aus, dass sie in unmittelbare Versorgungszusagen und Pensionsfondszusagen geändert worden seien und bitte um anderweitige Erläuterung, wenn die Annahme nicht richtig sei. In dem Erhebungsbogen, in dem seitens der Klägerin wieder bestätigt worden war, „dass meine/unsere oben stehenden Angaben die insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände vollständig erfassen und durch die beiliegenden Nachweise belegt sind“, hatte die Klägerin unmittelbare Versorgungszusagen mit 140 laufenden Leistungen, 15.845.435 €, und 15 unverfallbaren Anwartschaften 1.805.680 € angegeben. Mit Bescheid vom 16. November 2009 wurde „aufgrund der durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage“ und des wegen der Vielzahl von Neuinsolvenzen auf 14,2 Promille festgesetzten Beitragssatzes ein Beitrag von 250.645,83 € erhoben. Der Beklagte nutzte wegen der Höhe die Möglichkeit des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG (Glättungsregelung), einen Teil des Beitrages 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen. Dadurch wurden 8,20 Promillepunkte am 31. Dezember 2009 und jeweils 1,5 Promillepunkte am 31. Dezember der Jahre 2010 bis 2013 fällig. Ein Vorschuss für 2010 nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG wurde nicht festgesetzt. Die Klägerin hatte 2009 also 144.739,14 € zu zahlen.
16Weitere Beitragsbescheide „aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage“ und des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG festgesetzten Beitragssatzes erfolgten unter dem 17. November 2010 und 16. November 2011. Zuletzt hatte die Klägerin, wieder verbunden mit der Versicherung vollständiger Erfassung der insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände, unmittelbare Versorgungszusagen mit 136 laufenden Leistungen, 15.150.155 € und 11 unverfallbare Anwartschaften mit 1.711.808 € gemeldet. Das Merkblatt 300/M 4 Stand 3/10 des Beklagten war in den oben zitierten Passagen des Merkblatts Stand 1.05 unverändert.
17In dem Merkblatt 300/M 4 Stand 11.11 hieß es unter 1.2 im 2. Absatz: „Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen (Deputatleistungen) können betriebliche Altersversorgung sein, wenn ansonsten die gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind (BAG vom 16.03.2010 – 3 AZR 594/09).“ Das Merkblatt enthielt weiterhin den schon oben genannten Hinweis, dass das Merkblatt unter dem Vorbehalt stehe, dass sich die Rechtslage – insbesondere durch die Rechtsprechung – nicht ändere.
18Für 2012 meldete die Klägerin im September 2012 unmittelbare Versorgungszusagen mit 155 laufenden Leistungen, 14.868.808 € und 20 unverfallbare Anwartschaften mit 2.037.866 €. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 26. September 2012 um Erläuterung erheblicher Abweichungen in den Kurztestaten im Vergleich zum Vorjahr. Die S. Q. teilte am 5. November 2012 unter Bezugnahme auf das Schreiben der S3. vom 12. Oktober 2012 mit, es seien erstmalig separate Kurztestate für die sogenannten Stromdeputate erstellt worden.
19Mit Bescheid vom 19. November 2012 setzte der Beklagte aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des auf 3,00 Promille festgesetzten Beitragssatzes einen Beitrag von 50.720,02 € fest.
20Mit Schreiben vom 30. November 2012 bat der Beklagte um Mitteilung, seit wann laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf Deputatleistungen bestanden und forderte ggfs. Ergänzung der Erhebungsbögen 2006 bis 2011, um die zu den Bilanzstichtagen 2005 bis 2010 für die Deputatzusagen ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen zu ergänzen. Er bat um möglichst kurzfristige Rücksendung zusammen mit den entsprechenden Kurztestaten. Zugleich führte er aus, gemäß § 10 Abs. 4 BetrAVG sei die Beitragszahlungspflicht für 2005 inzwischen verjährt. Nicht verjährt sei aber der Einmalbeitrag, so dass auch eine Nachmeldung der Beitragsbemessungsgrundlage 2005, ermittelt zum Schluss des in 2004 abgelaufenen Wirtschaftjahres, benötigt werde. Falls die Daten für 2005 nicht mehr vorlägen, könne auf die Beitragsbemessungsgrundlage für 2006 zurückgegriffen werden.
21Unter dem 2. März 2013 erinnerte der Beklagte an die Beantwortung.
22Am 29. April 2013 legte die S. Q. u.a. für die Klägerin die Kurztestate für die Jahre 2006 bis 2011 vor. Der Beklagte übersandte ihr darauf unter dem 2. Mai 2013 die korrigierten Erhebungsbögen 2006 bis 2011 und kündigte Nacherhebung an. Für den Einmalbeitrag werde die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwendet werden. Auf Bl. 31 bis 43 der Beiakte wird Bezug genommen.
23Unter dem 8. Mai 2013 erließ der Beklagte den angegriffenen Beitragsbescheid für 2006 bis 2011. Er erhob für 2006 bis 2008 Beiträge von insgesamt 154.798,51, für 2009 einen Beitrag von 260.005,55 €, wovon 27.465,36 € erst am 31. Dezember 2013 fällig wurden, und für 2010 bis 2011 von 67.216,54 €. Er bat um Überweisung von 15.822,11 € bis 13. Juni 2013. Die Beitragserhöhungen für 2006 bis 2011 lagen dabei zwischen 1.097,37 € bis 2.062,55 € pro Jahr. Der Verteilungsbetrag erhöhte sich von 2010 bis 2013 jährlich um 988,71 €. Auf Bl. 28 f. der Beiakte wird wegen der Einzelheiten des Bescheids Bezug genommen.
24Unter dem 24. Mai 2013 erließ der Beklagte den ebenfalls angegriffenen Einmalbeitragsbescheid über 173.238,90 €, so dass abzüglich des gesetzlich vorgegebenen Rechnungszinsfußes (282,79 €) noch 5.479,01 € zu überweisen seien (Bl. 22 Beiakte).
25Am 24. Mai 2013 erhob die S. Q. für die Klägerin Widerspruch gegen die rückwirkende Erhebung von Beiträgen betreffend Deputatleistungen für die Jahre vor 2012 mit Bescheid vom 8. Mai 2013. Sie führte aus, nach Änderung der Rechtsprechung des BAG und entsprechender Information durch den Beklagten mit dem geänderten Merkblatt 300/M 4 in die Meldung Zusagen auf Deputate, die für die Zeit des Ruhestandes erteilt wurden, aufgenommen zu haben. Eine frühere Anmeldung habe weder der eigenen Beurteilung der Rechtslage noch der des Beklagten entsprochen. Am 7. Juni 2013 erhob sie mit gleicher Begründung Widerspruch gegen den Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013.
26Die Widersprüche wurden unter dem 17. Juli 2013 weiter begründet. Es wurde ausweislich des Widerspruchsbescheids geltend gemacht, dass die nachträgliche Festsetzung, da sie in den Ausgangsbescheiden nicht vorbehalten worden sei, an den Anforderungen der §§ 48 ff VwVfG zu messen seien. Den Ausgangsbescheiden habe neben der belastenden Wirkung auch ein begünstigender Inhalt dahingehend beigemessen werden können, dass kein höherer als der ursprünglich errechnete Betrag festgesetzt werde. Die Rücknahmevoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Zudem habe der Beklagte einen Ermessensfehler in Form des Ermessensmangels begangen. Die vollumfängliche Nacherhebung genüge auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, insbesondere dem Gebot der Angemessenheit, nicht. Selbst wenn es sich nur um belastende Verwaltungsakte gehandelt haben sollte, sei ein Widerruf ausgeschlossen, da dem Beitrag keine Gegenleistung gegenüberstehe. Bis 2010/2011 habe der Beklagte keinen Insolvenzschutz für Deputatleistungen in der erbrachten Form gewährt.
27Die Klägerin erhob außerdem für das Jahr 2006 die Einrede der Verjährung gemäߠ § 10 a Abs. 4 BetrAVG. Ferner führte sie aus rechtswidrig sei insbesondere die Nacherhebung für den Einmalbeitrag nach § 30 i BetrAVG. Denn maßgebliche Berechnungsgrundlage seien die im Jahr 2005 erhobenen laufenden Beiträge gewesen. Für das Jahr 2005 seien aber Insolvenzbeiträge wegen Verjährung nicht zu entrichten gewesen.
28Mit schon erwähntem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
29Er führte unter anderem aus, die Abgabenbescheide hätten regelmäßig nicht die Erklärung enthalten, dass die Abgabe nicht in der vollen Höhe erhoben werden solle. Es handele sich deshalb grundsätzlich nur um einen belastenden Verwaltungsakt. Insoweit stehe die Bestandskraft eines (Erst-)Heranziehungsbescheids, der den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfe, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme, die den Grundsatz der Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung ausschließe oder einschränke, enthalte das BetrAVG nicht. Auch die vorangegangenen jährlichen Beitragsbescheide des Beklagten hätten keine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung des Inhalts enthalten, dass mit der jährlichen Beitragsfestsetzung eine Nacherhebung für das betreffende Beitragsjahr ausgeschlossen oder eingeschränkt sei. Es stehe ferner kein im Einzelfall verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen entgegen. Dazu hätte die Klägerin schutzwürdig angenommen haben müssen, die erfolgte Beitragsfestsetzung sei rechtmäßig und abschließend, sie müsse das Vertrauen betätigt haben und das Vertrauen müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen und vollständigen Beitragserhebung vorrangig sein. Zweifelhaft sei bereits, ob bei der Klägerin überhaupt ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass und wie die Klägerin das Vertrauen betätigt oder im Vertrauen darauf etwas „ins Werk gesetzt“ haben könnte. Es fehle aber auch an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens und einem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse. Denn die Klägerin habe den Vorteil, für den der Beitrag erhoben werde, vollständig erhalten.
30Selbst wenn in dem angegriffenen Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 und dem Einmalbeitragsbescheid eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide zu sehen sein sollte, würde die Ausübung eines Rücknahme- oder Widerrufsermessens nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn das Vertrauen der Klägerin, nicht von der Melde- und Beitragspflicht betroffen zu sein, sei nicht schutzwürdig. Das in der Widerrufsbegründung genannte Merkblatt 300/M 4 habe festgestellt das Merkblätter lediglich in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung aufgrund des BetrAVG informierten und die derzeitige Rechtsauffassung des Beklagten widergäben. Sie stünden unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage – insbesondere durch die Rechtsprechung – nicht ändere. Es stehe dort, dass sie nicht den Charakter vor Verwaltungsrichtlinien und –anordnungen haben. Er, der Beklagte, habe auch gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, wonach er auf Nachmeldungen für die Vergangenheit verzichte, sollte sich die Rechtslage anders darstellen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Es möge sein, dass die Klägerin keine Rückstellungen für entsprechende Beitragszahlungen gebildet habe. Damit habe sie jedoch noch nichts „ins Werk gesetzt“.
31Das Vertrauen sei auch nicht schutzwürdig, weil die Insolvenzsicherungsbeiträge regelmäßig nur einen sehr geringen, im einstelligen Promillebereich liegenden Bruchteil der eigentlichen Pensionslasten ausmachten. Demgegenüber bestehe ein großes und zwar überwiegendes Interesse nicht nur des Beklagten sondern auch der hinter ihm stehenden Solidargemeinschaft der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, die Insolvenzsicherungsbeiträge für Deputatleistungen zu vereinnahmen. Das gelte nicht zuletzt im Interesse der Beitragsgerechtigkeit.
32Die Verjährungsfrist habe nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet, da Verhandlungen im Sinne von § 10 a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stattgefunden hätten, wodurch die Verjährung gehemmt sei. In dem Erhebungsbogen 2012 seien erstmals die Deputatleistungen einbezogen worden. Mit Schreiben vom 30. November 2012 habe er die Klägerin aufgefordert, Nachmeldungen für die Vergangenheit vorzunehmen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24. April 2013 die Kurztestate übersandt. Darauf habe er der Klägerin unter dem 2. Mai 2013 die korrigierten Erhebungsbögen übermittelt und die Nacherhebung angekündigt. Infolge der Hemmung sei weder für 2006 noch die Folgejahre Verjährung eingetreten.
33Die Klägerin hat am 30. Oktober 2013 Klage erhoben.
34Zur Begründung hat sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft und ein von der S. , F1. , in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des Prof. Dr. S4. vom 10. Mai 2013 vorgelegt. Auf Bl. 67 ff. Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens Bezug genommen.
35Insbesondere trägt die Klägerin vor, bis zu der Entscheidung des BAG vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - seien weder sie noch der Beklagte davon ausgegangen, dass die klägerischen Deputatleistungen Gegenstand der Insolvenzsicherung seien. Hieraus bezogene Versicherungsleistungen habe der Beklagte in der Vergangenheit nicht er-bracht. Auch aus den Merkblättern des Beklagten habe sich bis zur Änderung des Merkblatts 300/M 4 im November 2011 nicht ergeben, dass diese Deputatleistungen Gegenstand der Insolvenzsicherung des Beklagten seien.
36Sie beruft sich auf das Verbot der Übersicherung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Die Beiträge müssten den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahrs und am Ende des Vorjahrs ergebe. Der Beklagte habe die Beiträge nicht zu „kalkulieren“, sondern zu berechnen. Eine derartige Berechnung für 2006 bis 2011 lege er aber nicht vor, so dass zunächst davon ausgegangen werden müsse, dass mit der jetzt erfolgten Festsetzung und Beitragserhebung eine Übersicherung eingetreten sei. Die Nacherhebung würde es auf Seiten des Beklagten erfordern, dass die Beiträge nach § 10 Abs. 2 BetrAVG für die abgeschlossenen Zeiträume vollständig neu berechnet würden. Dafür sei aber nichts ersichtlich und auch nicht dafür, dass sich daraus noch ein ungedeckter Aufwand ergäbe. Auch im Erschließungsbeitragsrecht sei es einer Kommune verwehrt, Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn ihr kein Aufwand entstanden sei. Solange der Beklagte keine Unterdeckung darlege, sei die streitige Beitragserhebung rechtswidrig.
37Dies gelte auch für den Einmalbeitragsbescheid nach § 30 i BetrAVG. Diese Bescheide seien bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen sämtlichst im Jahr 2007 erlassen worden, es sei ein seit Jahren feststehender Betrag ausfinanziert worden, so dass die Ausfinanzierung dieser Altlast grundsätzlich abgeschlossen sei. Eine Beitragslast kommender Jahre gebe es insoweit nicht.
38Die Argumentation habe nichts mit der „Vorteils-Diskussion“ zu tun, die in der Vergangenheit die Verwaltungsgerichte beschäftigt habe, wenn auch dieser Punkt verletzt scheine.
39Dass Beiträge durch Beitragsmehrerhebungen aufgrund von Nachmeldungen für Vorjahre abzüglich von Forderungsausfällen gemindert würden, folge aus dem zur Akte gereichten Bericht über das Geschäftsjahr 2012, S. 8, nicht. Dies stünde auch im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - und der Gesetzesbegründung (BTDrs. 7/2843 S. 10 zu § 6 d Abs. 2). Es sei eine klar jahrgangsbezogene Abrechnung der Beiträge durch den Beklagten angeordnet. Das Verbot der Übersicherung müsse sich auf das jeweilige Beitrags- bzw. Kalenderjahr beziehen. Eine andere Praxis des Beklagten sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit seiner Satzung könne der Beklagte den gesetzlichen rechtlichen Rahmen nicht ändern. Es handele sich nicht nur um Einzelfälle der Nacherhebung.
40Sie bestreite eine Beitragskalkulation auf der Basis einer Schätzung nach dem Vorsichtsprinzip. Der Beklagte möge diese Kalkulation vorlegen. Der Beklagte müsse wegen der Bindung an das Kalenderjahr im Fall der Nacherhebung zudem eine Nachkalkulation für die Vergangenheit, für die jeweiligen Erhebungszeiträume, vorlegen.
41Wenn der Beklagte die nacherhobenen Beiträge nutze, um die Beiträge für 2013 zu mindern, begünstige dies die keine Deputatleistungen gewährenden Arbeitgeber, während die von der Nacherhebung betroffenen Unternehmer doppelt belastet würden. Für die Unternehmen im Konzernverbund S. gehe es um eine Zahlungspflicht von mehreren Millionen Euro.
42Die streitige Beitragserhebung verstoße zudem gegen § 49 VwVfG. Denn die früheren Beitragsbescheide seien so auszulegen, dass keine weitere Beitragserhebung erfolgen sollte. Das folge aus dem Finanzierungssystem des BetrAVG und dem Geschäftsbericht des Beklagten für die jeweiligen Jahre. Die Beitragsbescheide und die Mitteilungen begründeten das Vertrauen der Beitragspflichtigen, dass die erfolgte Beitragserhebung den entstandenen Aufwand (also die Kosten der Schadensfälle) decke. Die Aufhebungs- oder Änderungsvoraussetzungen des § 49 VwVfG lägen nicht vor. Zudem liege ein Ermessensmangel vor.
43Hilfsweise lägen auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vor. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Seit der Rechtsprechung des BAG von März 2010 habe der Beklagte gewusst, dass die Deputatleistungen bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen seien. Gleichwohl habe er darauf nicht unverzüglich reagiert, insbesondere habe er bei den Unternehmen nicht nachgefragt, ob sie Deputatleistungen gewähren. Das entsprechende Merkblatt habe er erst 2012 geändert. Seine Untätigkeit habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG in Gang gesetzt.
44Sie erhebe zudem vorsorglich die Einrede der Verjährung. Die Verjährung sei nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die schlichte Mitteilung von Zahlen stelle kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB dar. Sie habe zu keiner Zeit erkennen lassen, dass sie bereit sei, etwaige Ansprüche des Beklagten zu erfüllen. Wenn der Beklagte nicht innerhalb unverjährter Zeit eine Beitragserhebung durchführe, könne aus dem Betreiben eines Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG nicht der Schluss auf Verhandlungen gezogen werden. Auch die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren stehe der Aufnahme von Verhandlungen nicht gleich.
45Auf Bl. 59 bis 88, 124 f. der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
46Die Berufung auf Verjährung sei auch keine unzulässige Rechtsausübung, vielmehr sei die Beitragserhebung aufgrund unzulässiger Rechtsausübung verwirkt. Wenn der Beklagte davon ausgegangen wäre, dass die Deputatleistungen beitragspflichtig seien, habe er seine Merkblätter früher ändern müssen. Die Klägerin habe sich im Vertrauen auf die Beitragsfreiheit finanziell eingerichtet und ihre unternehmerischen und finanziellen Dispositionen getroffen.
47Nachdem verschiedene Gerichte, das Verwaltungsgericht Düsseldorf, U. v. 7. Mai 2014 - 16 K 9347/13 -, das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, U. v. 11.11.2014, u.a. - Au 3 K 13.736 bis 13.778 - und das Verwaltungsgericht Frankfurt, U. v. 25. September 2014 - 2 K 4292/13.F bis 2 K 4295/13.F -, vergleichbare Klagen abgewiesen haben, wendet die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 gegen die Entscheidungsgründe durch Vorlage der Begründungen der Anträge auf Zulassung der Berufung.
48Sie trägt u.a. vor, es bestünden immer noch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage der Rücknahme früher bestandskräftiger Bescheide und das Verbot der Übersicherung. Es würden völlig verschiedene Begründungen gesucht. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg gehe unzutreffend davon aus, dass die angegriffenen Beitragsbescheide die ursprünglichen, bestandskräftigen Bescheide nicht änderten und an den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zu messen seien. Das Gericht sei in seinen Hinweisen nur den Bescheiden bis 2008 gefolgt. Zudem sei in allen Bescheiden auf das Finanzierungssystem des Beklagten Bezug genommen worden und nach § 4 der Satzung des Beklagten sei geregelt, dass der erhobene Beitrag ein Jahresbetrag sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 29. April 2010 – 20 BV 09.2010 – die Aussage, die bloße Nacherhebung von Gebühren stelle keine Rücknahme oder einen Widerruf begünstigender Verwaltungsakte dar, mit dem einschränkenden Zusatz versehen, dies gelte nur „grundsätzlich“. Es seien also die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
49Das Verwaltungsgericht Frankfurt gehe in seinem Urteil vom 25. September 2014 sehr wohl davon aus, dass die Ursprungsbescheide nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden mussten.
50Es werde seitens der Gerichte zudem unzutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, wobei ebenso unzutreffend unterstellt werde, dass die Ursprungsregelungen keine Begünstigung enthalten hätten. Ferner werde das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin verneint und übersehen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten sei. Diese Ermessensausübung des Beklagten sei aber handgreiflich fehlerhaft.
51Die Merkblätter des Beklagten seien nicht irrelevant. Sie stellten haftungsrechtlich eine Auskunft dar. Da der Beklagte hoheitlich tätig werde, träfen ihn entsprechende Amtspflichten. Seine Auskünfte und Ratschläge müssten richtig, klar und unmissverständlich sowie vollständig erteilt werden. Es treffe nicht zu, dass nur sie nach § 11 Abs. 2 BetrAVG eine umfassende Mitteilungspflicht habe. Dem Beklagten obliege eine Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 BetrAVG. Dessen Vortrag belege, dass er völlig ungeprüft und ohne jegliche Kontrolle Meldungen entgegennehme. Dies führe zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, welches zur Rechtwidrigkeit der in der Vergangenheit ermittelten Beitragssätze führe.
52In den Merkblättern von 2005 bis 2010 sei dem Beklagten offenkundig ein Fehler passiert, soweit sie sich zur Frage äußerten, wann Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen betriebliche Altersversorgung sein könnten. Er habe laut K. in der Festschrift für H., Seite 135 ff., mit seinen Aussagen in diesen Merkblättern Positionen bezogen, die sich mit der jüngeren Rechtsprechung des BAG nicht vereinbaren ließen. Bis 2010 habe der Beklagte sich auf die Rechtsprechung u.a. des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. April 2008 gestützt, dass Kohledeputate im Wesentlichen nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet würden und dementsprechend argumentiert. Erst danach habe der Beklagte sein Merkblatt und seine Ansicht zur Sicherungsfähigkeit der Deputate geändert. Er habe bestimmte Deputatleistungen nicht als insolvenzsicherungspflichtig angesehen.
53Dem hätten auch die von ihr, der Klägerin, eingeräumten Deputate entsprochen, die allgemein Mitarbeitern gewährt worden seien. Die Pensionäre seien diesen lediglich gleichgestellt worden. Biometrische Risiken seien überhaupt nicht erwähnt worden. Bis 2010 seien konsequent von dem Beklagten alle Deputate als nicht versicherungspflichtige Altersversorgung angesehen worden seien. Seine Kalkulation sei systematisch unzutreffend gewesen, der berechnete Beitragssatz zwangsläufig falsch. Allein im Konzernverbund des S. seien deshalb nun erhebliche Nachforderungen entstanden. Nach der Landtagsdrucksache 14/5528 „Deputatzahlungen für aktive und ehemalige Bergleute“ seien 2006 an inaktive Beschäftigte der D. S. Deputatzahlungen (Hausbrandkohle bzw. Energiebeihilfen) in Höhe von insgesamt 50,5 Mio. € geleistet worden. Es könne also nicht angenommen werden, dass die Nacherhebung einen Einzelfall darstelle, der keine Auswirkungen auf die Kalkulation der Beitragssätze habe. Der Beklagte habe bisher nicht dargelegt, wie hoch seine Nachforderungen aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BAG tatsächlich sind. Sie bestreite, dass die Abweichung von der früheren Kalkulation nur 0,15 % betrage. In der mündlichen Verhandlung macht sie geltend, die schon dem Verwaltungsgericht Augsburg vorgelegte tabellarische Übersicht über Änderungen aufgrund der Nacherhebungen enthielte nicht die Unternehmen, die ihre Beitragsbemessungsgrundlage in all den Jahren überhaupt noch nicht mitteilten.
54Der Beklagte habe sich nicht mit dem Hinweis in den Merkblättern befreien können, diese informierten nur in allgemeiner Form. Eine Rechtsprechungsänderung gehe zu seinen Lasten. Sie, die Klägerin, sei zu einer Klärung nicht in der Lage gewesen. Beitragsfestsetzungen ergingen nur infolge einer Meldung. Wegen der Merkblätter habe die Klägerin aber keine Veranlassung gehabt, die Deputate zu melden. Der Weg zu einer Klärung durch die Verwaltungsgerichte habe nicht offen gestanden. Hätte sie die Deputate unter Offenlegung der arbeitsvertraglichen Grundlagen gemeldet, hätte der Beklagte diese Meldung zurückgewiesen.
55Sie habe ihr Vertrauen hinreichend betätigt. Sie habe auf Rückstellungen verzichtet.
56Es werde verkannt, dass gegen das Verbot der Übersicherung verstoßen werde.
57Der Beklagte berufe sich unberechtigt auf eine zulässige Fehlertoleranz, da diese nur für reine Rechenfehler, nicht für einen rechtlich falschen Ansatz gelte.
58Der Beitragsanspruch sei auch verwirkt.
59Hinsichtlich des Einmalbeitragsbescheides habe keine Beitragsbemessungsgrundlage aus einem bereits verjährten Zeitraum, 2005, herangezogen werden können. Sie erhalte aufrecht, dass die sogenannten Altlasten durch die Beitragserhebungen in den bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden ausfinanziert seien.
60Die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG könne einer verjährungshemmenden Einlassung nach § 203 BGB nicht gleichgestellt werden. Anderenfalls würde zu keinem Zeitpunkt eine Verjährung von Forderungen des Beklagten eintreten. Im Abgabenrecht könne üblicherweise über einen Anspruch nicht „verhandelt“ werden.
61U.a. auf Bl. 208 bis 252 der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
62Die Klägerin beantragt,
63- 64
1. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 vom 8. Mai 2013 und den Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 (jeweils Betriebsnummer K 00 00 00 00 91) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 aufzuheben, soweit
- in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 vom 8. Mai 2013 ein höherer Betrag als 465.209,81 € festgesetzt worden ist,
66- in dem Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 ein höherer Betrag als 167.477,10 € festgesetzt worden ist,
67- 68
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.301,11 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom Tag der Rechtshängigkeit der Klage an und einen weiteren Betrag von 988,68 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.
Der Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Auch er wiederholt und vertieft die bisherigen Ausführungen.
72Insbesondere trägt er vor, es werde nicht gegen das Verbot der Übersicherung verstoßen. Gemäß der Regelung § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu decken sei das Kapital, das zur Ausfinanzierung der laufenden Betriebsrentenzahlungen und der zu sichernden Anwartschaften erforderlich sei. Ferner müssten die Verwaltungskosten und sonstige mit der Leistungsgewährung zusammenhängende Kosten, die Zuführungen zu dem von der BaFin festgesetzten Ausgleichsfonds gedeckt und eine Verlustrücklage nach § 37 VAG gebildet werden. Die Beitragserhebung werde auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt. Der Beklagte mache insbesondere keine Gewinne. Daraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nach Ablauf eines Kalender- bzw. Beitragsjahrs eine nachträgliche rückwirkende Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen unzulässig sei.
73Bereits die Regelung des § 10 a Abs. 1 BetrAVG stehe dem entgegen. Danach könne der Beklagte für Beiträge, die wegen des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, Säumniszuschläge erheben. In dieser Regelung werde das Bestehen eines nachträglichen Beitragsanspruchs und die Möglichkeit der nachträglichen Festsetzung vorausgesetzt. Diese Regelung wäre überflüssig und liefe ins Leere, wenn eine Beitragserhebung nach Ablauf eines Kalender- bzw. Beitragsjahres unzulässig wäre.
74Auch die Verjährungsvorschrift des § 10 a Abs. 4 BetrAVG spreche gegen die Annahme, dass nach Ablauf eines Kalender- bzw. Beitragsjahres eine nachträgliche Beitragsfestsetzung unzulässig sei. Diese Vorschrift erfasse, da das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finde und gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unanfechtbar gewordene Beitragsbescheide der 30-jährigen Verjährung unterfielen, nur solche Beitragsansprüche, die noch nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt worden seien. Die Ansprüche verjährten in sechs Jahren. Auch diese Regelung wäre überflüssig, wenn nach Ablauf eines Kalender- bzw. Beitragsjahres die Festsetzung unzulässig wäre.
75Zudem schreibe § 10 BetrAVG eine Beitragspflicht der Arbeitgeber vor, die der Insolvenzsicherung unterfallen. Ein Beitragsverzicht sei jedoch nicht vorgesehen.
76Das Jährlichkeitsprinzip werde im Übrigen auch in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG hinsichtlich des Ausgleichsfonds und in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG durch das erstmals 2009 praktizierte Glättungsverfahren durchbrochen.
77Demgegenüber würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, dass Arbeitgeber, die entgegen ihrer Pflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG ihre Beitragsbemessungsgrundlagen fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht oder nicht vollständig mitgeteilt hätten, nicht mehr zu dem Insolvenzsicherungsbeitrag herangezogen werden könnten, der sich bei ordnungsgemäßer und korrekter Mitteilung ergeben hätte. Dies wäre weder mit dem Grundsatz der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) noch mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
78Aus einer Nacherhebung ergebe sich keine Neuberechnung des Beitragssatzes für die Vorjahre. Vielmehr müsse der Beklagte den maßgeblichen Beitragssatz für das von der Nachmeldung betroffene Kalenderjahr auch für die späteren Meldungen anwenden, da es ansonsten zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der beitragspflichtigen Arbeitgeber käme. Die Erträge aus der Nacherhebung würden im Jahr der Nacherhebung zur Ermäßigung der Beiträge verwendet. Liege am Jahresende ein Ertragsüberschuss vor, werde dieser in der Bilanz in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellt. Diese Rückstellung werde im Folgejahr aufgelöst, so dass sich dann der Beitragssatz entsprechend reduziere und die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber entlastet würden. Dieses Verfahren verstoße nicht gegen § 10 Abs. 2 BetrAVG, sondern entspreche der Gesetzeskonzeption. Es entspreche auch § 6 der Satzung des Beklagten, wonach „ der nach den Zuführungen zu der Verlustrücklage und dem Ausgleichsfonds verbleibende Überschuss eines Geschäftsjahres … zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr zu verwenden (ist).“
79Er habe etwa 1,5 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres den Aufwand hochgerechnet und zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen ins Verhältnis gesetzt, also eine Beitragskalkulation vorgenommen. Er verweise auf die von den Wirtschaftsprüfern testierten Jahresabschlüsse und die Angaben im jährlichen Geschäftsbericht. Wenn er am Ende eines Kalenderjahres bei der Hochrechnung und Schätzung des weiteren Schadensverlaufs von einem zu hohen Aufwand ausgegangen sei, flössen die Mehrbeiträge in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Habe er einen zu niedrigen Aufwand angenommen, könne mit Zustimmung der BaFin der Ausgleichsfonds in Anspruch genommen werden. 2012 habe die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen 123,3 Mio. € betragen.
80Eine neue, „spitze“ auf den 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahrs bezogene Abrechnung und Neuberechnung des Beitragssatzes gegenüber den jeweiligen im Beitragsjahr vorhanden gewesenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern über die betroffenen Jahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Mehraufwand an Verwaltungsarbeit und Kosten auslösen. Probleme ergäben sich bereits daraus, dass die betroffenen Arbeitgeber im Einzelfall nicht mehr lückenlos identifiziert und auch heute noch herangezogen werden könnten. Der Mitgliederbestand sei nämlich nicht statisch, sondern es gäbe eine Vielzahl von Neuzugängen, Umstrukturierungen und Abgängen u.a. infolge von Fusionen, Insolvenzen oder Erlöschen der betrieblichen Altersversorgung. Intention des Gesetzgebers sei aber gewesen, die Beitragsbemessungsgrundlagen ohne neue, aufwändige Berechnungen zu ermöglichen. (BT-Drs. 7/2843 S. 10)
81Dass sich in den zurückliegenden Jahren bei rechtzeitiger Meldung der Deputate ein (geringfügig) anderer Verteilungsschlüssel für die entstehenden Gesamtaufwendungen ergeben hätte, beruhe nicht auf seiner falschen Kalkulation, sondern der unterlassenen rechtzeitigen Meldung durch die Klägerin. Im Übrigen könne nur ein geringfügiger und damit unbeachtlicher Fehler in Betracht kommen. Der gesamte S. Konzern gehe von einer Nachzahlung von 11 Mio. aus. 2006 bis 2011 habe das gesamte Beitragsaufkommen 7.341.200.000 € betragen. Die Nachzahlung des S. -Konzerns liege also bei 0,15 %. Es sei weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargelegt, dass die von den Unternehmen des deutschen Steinkohlebergbaus erbrachten der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnenden Deputatleistungen in den vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß in die Meldung der Beitragsbemessungsgrenze einbezogen worden wären. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Beklagte ergänzend angegeben, wenn eine jährliche Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Nachmeldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen (22 Nachmeldungen) aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik vorgenommen worden wäre, hätte dies 2005 bis 2011 Reduzierungen des Beitragssatzes von 8,66 auf 8,65 Promille, 3,10 auf 3,0955 Promille, 3,00 auf 2,9951 Promille, 1,80 auf 1,7971 Promille, 14,20 auf 14,1778 Promille, 1,90 auf 1,8969 Promille sowie 1,90 auf 1,8968 Promille nach sich gezogen. Die Tabelle hat er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Er hat in der Verhandlung ergänzt, dass lediglich 3 Fälle von Nichtmeldung bekannt seien. Auf Bl. 256 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
82Eine der Nichtmeldungen betrifft das am 25. Februar 2015 zuvor verhandelte Verfahren 26 K 5567/13. In dem Fall hat die Arbeitgeberin sich zunächst für 2006 und den Einmalbeitragsbescheid auf Verjährung berufen und die Klage in der Verhandlung zurückgenommen. Für die Jahre 2007 bis 2011 war es bereits unter dem 10. September 2013 zu einer bestandskräftigen Beitragsnacherhebung gekommen.
83Der Beklagte führt weiter aus, die Überlegungen gälten auch für den Einmalbeitrag nach § 30 i BetrAVG. Beitragspflichtige Unternehmen könnten sich nicht durch die, gegebenenfalls sogar vorsätzlich, zu niedrig angegebene Beitragsbemessungsgrundlage ihrer Beitragspflicht durch die Berufung darauf entziehen, dass die übrigen Beitragszahler die Mittel für die Insolvenzsicherung bereits aufgebracht hätten. Im Übrigen sei eine Ausfinanzierung erst 2021 zu erwarten, da der Einmalbeitrag in 15 gleichbleibenden Raten fällig werde. Der Ausgleichsmechanismus greife zudem auch für den Einmalbeitrag. § 30 i Abs. 4 BetrAVG schreibe für insolvenzbedingte Ausfälle der Raten des Einmalbeitrags sogar ausdrücklich vor, dass diese Ausfälle in § 10 Abs. 2 BetrAVG eingerechnet werden, so dass dafür letztlich die Solidargemeinschaft der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber des jeweiligen Insolvenzjahres einstünden. Im Gegenzug profitiere diese Solidargemeinschaft von den nachträglich festgesetzten Beiträgen.
84Die Klägerin gehe zudem unzutreffend von einem Verstoß gegen § 49 VwVfG oder fehlenden Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG aus.
85Es sei bereits, wie schon vorgetragen, fraglich, ob die Festsetzung des richtig berechneten Insolvenzsicherungsbeitrags überhaupt eine Rücknahme der früheren Beitragsbescheide erfordere. Der Insolvenzsicherungsbeitrag sei ein Beitrag im abgaberechtlichen Sinn, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstelle. Es sei also auf dahingehende Rechtsprechung und Kommentierung zu Abgabebescheiden abzustellen.
86Dies könne aber dahinstehen, da eine Aufhebung auch konkludent erfolgen könne und die Voraussetzungen für die Aufhebung der alten Beitragsbescheide der Jahre 2006 bis 2011 gemäß §§ 48 f. VwVfG vorgelegen hätten.
87Im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide 2006 bis 2011 seien die von der Klägerin zugesagten Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen gewesen. Das sei der Fall, wenn sie ihrem Sinn und Zweck nach der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienten (u.a. BAG 11.8.1981 – 3 AZR 395/80 – zu Kohlebezugsrecht, U.v. 12.12.2006 – 3 AZR 476/05 – verbilligter Strombezug), knüpften sie hingegen an andere Zwecke an (wie beispielsweise das nicht biometrische Risiko Arbeitslosigkeit) liege keine Altersversorgung vor. Auf die Abgrenzung habe er seit jeher in dem Merkblatt 300/M 4 hingewiesen. In der Entscheidung von März 2010 habe das BAG lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Die Rechts- und Sachlage habe sich seit 2006 nicht geändert. Selbst wenn man in der letztgenannten Entscheidung eine Änderung der Rechtsprechung sehe, sei dies keine Änderung der Rechtslage. Er selbst habe keine Einschätzungsprärogative und kein Ermessen. Er habe, auch in den klägerseits zitierten Verfahren, zu keiner Zeit die Auffassung vertreten, Deputatleistungen könnten grundsätzlich und ausnahmelos keine betriebliche Altersversorgung darstellen. Vielmehr habe er auf die jeweils konkreten manteltariflichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kohledeputaten abgestellt.
88Die von der Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen seien zu niedrig und die ausschließlich belastenden Beitragsbescheide 2006 bis 2011 mit den zu niedrig festgesetzten Insolvenzsicherungsbeiträgen seien rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme unterliege nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 – 4 VwVfG. Ein Ermessensausfall liege nicht vor, da in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013 das Ermessen zutreffend ausgeübt worden sei. Er habe die Interessen von Rechtsfrieden, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit andererseits in seine Überlegungen eingestellt. Er habe von der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen.
89§ 48 Abs. 4 VwVfG, der sich nur auf begünstigende nicht auch allein belastende Bescheide beziehe, sei nicht anwendbar.
90Es gelte das Prinzip der Selbstveranlagung der beitragspflichtigen Arbeitgeber, die gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG jährlich die Beitragsbemessungsgrundlage eigenverantwortlich mitzuteilen hätten. Dass die Klägerin Deputatleistungen nicht in die Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen habe, habe er erstmals durch das Schreiben vom 5. November 2012 erfahren. Innerhalb eines Jahres seit dieser Kenntnis und damit rechtzeitig sei der angefochtene Beitragsbescheid ergangen.
91Alle Beiträge seien nicht verjährt. Er verweist erneut auf eine Hemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB. Auch für Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG sei in der Rechtsprechung geklärt, dass verjährungsunterbrechende Verhandlungen möglich seien. Deutlicher als vorliegend mit der Vornahme einer geforderten Handlung könne ein Schuldner nicht erklären, dass er die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs anerkenne. Es hätten jegliche ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Klägerin gefehlt, dass verjährungsunterbrechende Verhandlungen über die auf die Deputatleistungen entfallenden Insolvenzsicherungsbeiträge erkennbar abgelehnt würden.
92Unabhängig davon mache er weiter geltend, dass die Berufung auf Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung sei. Die Klägerin habe die ihr obliegende Meldepflicht nicht erfüllt und wegen dieses objektiv fehlerhaften Verhaltens sei ihm die höhere Beitragsbemessungsgrundlage nicht eher bekannt geworden, was ihn von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten habe.
93Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des Geschäftsberichts 2012 des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
94E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
95Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten, der Bescheid vom 8. Mai 2013 und der Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013, sind rechtmäßig, die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
96Der Bescheid vom 8. Mai 2013 beruht auf § 10 BetrAVG.
97Nach dessen Absatz 1 werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen. Gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Nach Satz 3 müssen die Beiträge darüber hinaus die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführungen zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Nach Satz 4 können auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beträge Vorschüsse erhoben werden. Satz 5 sieht für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind, die Möglichkeit der Verteilung des Unterschiedsbetrages auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre vor (sogenanntes Glättungsverfahren). Satz 6 ermöglicht in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung die Heranziehung des Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang. Absatz 3 regelt die Umlegung der Beiträge auf die Arbeitgeber, was – abhängig von dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung – auf der Basis der nach bestimmten Kriterien festzustellende Beitragsbemessungsgrundlage, dem Umfang der laufenden Versorgungsleistungen und der nach § 1 b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, erfolgt. Die Beträge sind auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im laufenden Kalenderjahr geendet hat. Um dem Beklagten diese Feststellung zu ermöglichen, hat der beitragspflichtige Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrages unter Beifügung von näher bezeichneten Gutachten, Bescheinigungen oder Berechnungen mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 verjähren gemäß § 10 a Abs. 4 Satz 1 in sechs Jahren.
98Gemäß der bereits im Tatbestand zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, wann Deputatleistungen Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung sind,
99s. Urteil vom 11. August 1998 - 3 AZR 395/80 -, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 -, juris, und Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 -, juris,
100handelte es sich bei den Deputaten der Klägerin, die Gegenstand der angegriffenen Bescheide sind, um insolvenzssicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung. Das ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte, zwischen den Beteiligten nicht streitig.
101Deshalb konnte der angegriffene Bescheid, ausgehend von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen zu Beitragsermittlung, - festsetzung und - beitreibung durch den Beklagten als einfacher Nacherhebungsbescheid, der hinsichtlich der Höhe der bereits 2006 bis 2011 getroffenen bestandskräftigen Regelungen lediglich wiederholenden Charakter haben sollte und hatte und die Beiträge für die Deputatleistungen nacherhebend zusätzlich festsetzte, ergehen und allein auf diese Rechtsgrundlagen gestützt werden. Eine gleichzeitige Beseitigung der bestandskräftigen Beitragsbescheide der Jahre 2006 bis 2011 nach §§ 48 f. VwVfG war nicht erforderlich.
102A.A. Höfer in Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, Stand August 2014, § 10 Rdnr. 189; S4. in Blomeyer/Otto/S4. , BetrAVG, 5. Aufs. 2012, § 10 Rdnr. 170, 172 ff.
103Das Gericht geht wie das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg in Anknüpfung an obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden der Jahre 2006 bis 2011 um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte, dass also ein Bescheid, mit dem ein Abgaben- oder Beitragsanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft wird, nicht zugleich die begünstigende Regelung enthält, dass die Abgabe bzw. der Beitrag nicht mehr in voller Höhe erhoben werde,
104vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 – Au 3 K 13.1774 -, juris, Rdnr. 55 mit umfassenden weiteren Nachweisen.
105Die Bestandskraft steht also einer Nacherhebung nicht im Weg. Anderes gälte nur dann, wenn die Nacherhebung in dem materiellen Recht generell ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre, der Nacherhebung im Einzelfall verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des Beitragsschuldners entgegenstünde oder dem Ausgangsbescheid ausnahmsweise ausdrücklich oder sinngemäß eine Einschränkung des Nacherhebungsrechts zu entnehmen wäre.
106Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 8 LC 106/08 -, juris, Rdnr. 23 m.w.N.
107Ein Ausschluss im materiellen Recht findet sich nicht. Vielmehr verstieße dieser eindeutig gegen die in § 10 Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich geregelte Pflicht des Beklagten, den dort geregelten Beitragsumfang zu erzielen („müssen ... decken“) und den ebenso zwingenden Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit (Unterstreichung durch das Gericht).
108Des Weiteren setzt das Betriebsrentengesetz mit den Vorschriften der §§ 10 a Abs. 4 und 11 Abs. 2 Satz 2 gerade die Möglichkeit einer Nacherhebung voraus. Der Gesetzgeber hat, um bei der „Fehleranfälligkeit“ der Meldeverfahren und der zu bewältigenden Mengen von Bearbeitungsvorgängen eine Nachprüfung und Nacherhebung nach Ablauf des Beitragsjahres zu ermöglichen, gerade in § 11 Abs. 2 BetrAVG die schon genannte Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren geregelt,
109vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10 zu § 6 e Abs. 2, Vgl. auch Höfer, a.a.O., § 11 BetrAVG, Rdnr. 31; S4. , a.a.O. § 10 Rdnr. 170 zu der Fehleranfälligkeit des gesetzlich geregelten Verfahrens der summarischen Selbstveranlagung,
110mit der die inzwischen in § 10 a Abs. 4 BetrAVG normierte Verjährungsfrist von 6 Jahren korrespondiert. Das Verfahren nach dem BetrAVG sieht zwingend eine Deckung der Barwerte, Kosten und Zuführungen nach § 10 Abs. 2 BetrAVG vor. Es ist aber gleichzeitig als Massenverfahren mit inzwischen über 93.031 meldepflichtigen, in Zusammensetzung und Leistungsangebot ständigen Änderungen unterworfenen Arbeitgebern und 10.559.134 Versorgungsberechtigten maßgeblich auf die zuverlässige Durchführung der Meldepflicht durch die Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 BetrAVG angewiesen. Dies gilt umso mehr, als zugleich das Ziel eines einfachen, Verwaltungskosten sparenden Verfahrens verfolgt wird,
111vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, Rdnr. 29 des Umdrucks; BT-Drs. 7/2843, S. 10 zu § 6 d Abs. 3; vgl. auch Höfer, a.a.O., § 11 BetrAVG, Rdnr. 7,
112nicht zuletzt, weil mit den streitigen Beiträgen auch diese Verwaltungskosten aufgebracht werden müssen (Geschäftsbericht 2012 S. 8). Deshalb war die Zahl der Mitarbeiter des Beklagten seit 2005 auf den geringen Wert von 160 bis 221 beschränkt (Geschäftsbericht 2012 S. 39), die demzufolge zeitnah nur Plausibilitätskontrollen der Meldungen durchführen können. Dieses vom Gesetzgeber bewusst gewählte System steht denknotwendig und eindeutig (schon bei einer nicht zu erwartenden fristgemäßen Erfüllung der Meldepflicht) einer zeitnahen, umfassenden und unverzüglichen Überprüfung aller Meldungen der Arbeitgeber entgegen. Es kann aber darüber hinaus zudem nicht unterstellt werden, dass die Arbeitgeber (aus welchen Gründen auch immer) ihrer Meldepflicht inhaltlich immer wahrheitsgemäß und vollständig nachkommen. Es muss daher zwingend innerhalb der sechs Jahre mit Überprüfungen und Nacherhebungen gerechnet werden.
113Die Nacherhebung ausschließende Regelungen finden sich auch nicht in den Beitragsbescheiden der Jahre 2006 bis 2011. Vielmehr enthielten die Beitragsbescheide 2006 bis 2008 sogar ausdrücklich die Formulierung „vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage“, eröffneten also bereits nach ihrem Wortlaut den Weg zur Nacherhebung. Aber auch die Folgebescheide ergingen „aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage“ und nachdem die Klägerin in den Erhebungsbögen jeweils die vollständige Erfassung der insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände bestätigt hatte. Auf den Tatbestand wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch diese Bescheide schlossen daher noch nicht einmal konkludent eine Nacherhebung aus.
114Der Nacherhebungsbescheid verstößt ferner nicht gegen das Jährlichkeitsprinzip. Denn dieses ist schon nicht als zwingend zu betrachten. Vielmehr enthält das Betriebsrentengesetz eine Reihe von Ausnahmen von diesem Jährlichkeitsprinzip u.a. in Form des Glättungsverfahrens in § 10 Abs. 2 Satz 5 und des Ausgleichsfonds, § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. Dieser über Jahre gefüllte Ausgleichsfonds kann zu Zeiten besonderer Belastung herangezogen werden. Gemein ist diesen Ausnahmen, dass sie im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler, nicht einzelner Arbeitgeber erfolgen.
115Auch die schon genannten Nachprüfungen eröffnenden Aufbewahrungsfristen und die Verjährungsregeln setzen gerade eine Abweichung von dem Jährlichkeitsprinzip voraus. Das Jährlichkeitsprinzip betrifft daher nur das System der erstmaligen Beitragskalkulation und Festsetzung zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres.
116Der Bescheid verstößt auch nicht gegen ein an das Jährlichkeitsprinzip geknüpftes Verbot der Übersicherung.
117Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin sich darauf unter dem Gesichtspunkt einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, überhaupt berufen kann, da sie selbst in den Jahren 2006 bis 2011 zunächst aufgrund der unterbliebenen Meldung keine Übersicherung, sondern eine Untersicherung herbeiführte und nun weitestgehend (s. Berechnungen des VG Augsburg juris, Rdnr. 148, und die dem entsprechende mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 vorgelegte tabellarische Übersicht, Bl. 258 Gerichtsakte) nur das nachzuzahlen hat, was in den vergangenen Jahren tatsächlich gesichert wurde und an Beiträgen fehlte. An dem aus den Nachzahlungen gewonnenen Freiraum für die Beitragskürzungen im Folgejahr wird die Klägerin wie die anderen Arbeitgeber profitieren.
118Offen bleiben kann auch, ob durch die Nacherhebung tatsächlich eine Übersicherung in den jeweiligen Jahren 2006 bis 2011 entsteht. Das ist jedenfalls fraglich, da die den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde liegenden Berechnungen ohnehin prognostische Elemente etwa im Hinblick auf die Schadensverläufe am Ende des jeweiligen Festsetzungsjahres, die tatsächliche Höhe der Einzahlungen durch die Beitragspflichtigen bzw. deren Ausfall z.B. wegen Insolvenz und die wertmäßige Entwicklung der Kapitalanlagen, die in die Beitragsfestsetzung einfließen (s. Seite 8 des Berichts für das Geschäftsjahr 2012) enthielten, die wie darüber hinaus seitens der beitragspflichtigen Arbeitgeber unterlassene fristgemäße Mitteilungen der Bemessungsgrundlagen ebenfalls in den streitigen Jahren noch zu einer rechnerischen Unterdeckung führen konnten.
119Denn zum einen ist infolge des durch den Beklagten praktizierten Verfahrens – wie schon ausgeführt - die Übersicherung der vergangenen Jahre ausweislich der oben und im Tatbestand (S. 19) wiedergegebenen Berechnungen zu den Auswirkungen der Nachmeldungen marginal. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin sind zum Teil unsubstantiiert, zum Teil widerlegt. Bekannt, also berechenbar, sind für den Beklagten nämlich nur drei weitere Fälle von Beitragspflichtigen, die sich bisher gegen die Meldung der Deputate wehren bzw. gewehrt haben, wobei der zur Entscheidung des Gerichts gestellte Fall nur das Beitragsjahr 2006 zuzüglich des Einmalbeitragsbescheides betraf, also einen unmaßgeblichen Erhöhungsbetrag, und durch Klagerücknahme sein Ende fand.
120Zum anderen besteht kein nur an das Beitragsjahr geknüpftes Verbot der Übersicherung. Eine derartige Eingrenzung ist auch der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
121vom 25. August 2010 – 8 C 40)09 -, juris, Rdnr. 36,
122nicht zu entnehmen. Die fehlende Jahresbindung folgt ebenfalls aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes und zwar nicht nur aus den oben schon dargestellten gesetzlichen Durchbrechungen des Jährlichkeitsprinzips, sondern auch daraus, dass das Verfahren infolge der ebenfalls o.a., der Beitragsfestsetzung immanenten, lediglich Annäherungen ermöglichenden Beitragsberechnung zwangsläufig in jedem Jahr das gesetzlich angestrebte Ziel jährlicher Kostendeckung verfehlen muss. Eine „Punktlandung“ ist schlechterdings ausgeschlossen. Wahrscheinlich sind Über- und in der Mehrzahl Unterdeckungen, die dann über den Ausgleichsfonds auszugleichen sind, was wegen des Ansparsystems ebenfalls nichts mit dem Jährlichkeitsprinzip zu tun hätte. Die Werte der Festsetzungsbescheide sind theoretische Werte aufgrund der nicht vollständig belastbaren Erkenntnisse und Annahmen des gesetzlichen Berechnungssystems und deshalb nicht in der Lage zu einer tatsächlichen, gesicherten Ausfinanzierung des Aufwands. Diese Erkenntnis, die sich im Hinblick auf die dargestellte Verfahrensgestaltung aufdrängen muss, hat der Gesetzgeber bis heute im Interesse eines einfachen und dennoch das übergeordnete Ziel der sozialen Sicherung sowie der Beitragsgerechtigkeit bestmöglich verfolgenden Verfahrens offensichtlich hingenommen. Den Weg, im November des jeweiligen Beitragsjahres eine Festsetzung in einem vorläufigen Bescheid und später anhand der erst dann erzielbaren korrekten Zahlen zu den in die Berechnung des Beitrags einfließenden Rechnungspositionen (s. Bl. 8 des Geschäftsberichts) – u.a. dazu, wie viel von den Beitragspflichtigen überhaupt tatsächlich eingezahlt wird – einen endgültigen Festsetzungsbescheid vorzusehen, ist der Gesetzgeber nicht gegangen. Das würde allerdings auch eine auf die Beitragszahler umzulegende erhebliche Erhöhung der Verwaltungskosten bedeuten.
123Es reicht wegen der fehlenden Jahresbindung unter dem Aspekt unzulässiger Übersicherung, dass unmittelbar nach Eingang der Einzahlungen im Interesse der Solidargemeinschaft die Beträge – wie von dem Beklagten vorgesehen – in der Bilanz in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eingestellt werden, diese Rückstellung im Folgejahr aufgelöst und zur Beitragsreduzierung genutzt wird.
124Vgl. auch S4. , a.a.O., BetrAVG § 10 Rdnr. 171.
125Alles anderes würde bei dem in § 11 Abs. 2 BetrAVG geregelten summarischen Selbstveranlagungsverfahren die einzelnen Arbeitgeber zu Lasten des aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten sozialen Schutzprinzips,
126vgl. BverfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 -, juris, Rdnr. 39; BverwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40/09 -, juris, Rdnr. 34,
127und der Beitragsgerechtigkeit unter einen nicht ausreichenden Druck setzen, diese Meldepflicht zutreffend und sorgfältig wahrzunehmen. Insbesondere bei Unternehmen der klägerischen Größenordnung sind die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des § 12 BetrAVG mit der Möglichkeit einer Geldbuße bis zu 2.500 € sicher kein ausreichender Anreiz der Verhaltenssteuerung. Auf diese Weise wird die rechnerische Untersicherung, die vorliegend jahrelang infolge unzutreffender Meldungen u.a. durch die Klägerin entstanden war, kompensiert.
128Dem Beitrag stand entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl eine Leistung des Beklagten gegenüber, nämlich die der Absicherung der betrieblichen Altersvorsorgeleistungen der Klägerin vor dem Insolvenzrisiko.
129Vgl. BverwG, Urteil vom 12. März 2014 – 8 C 27.12 -, Rdnr. 21 des Umdrucks; Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40/09 -, juris, Rdnr.- 34.
130Wie bei allen solidarischen Versicherungssystemen liegt eine Leistung nicht erst dann vor, wenn an das konkrete Mitglied dieser Solidargemeinschaft oder zu dessen Gunsten eine Leistung ausgeschüttet wird. Ausweislich der bereits bekannten und thematisierten Entscheidung des BAG von März 2010 hatte der Beklagte für Deputatleistungen wie die der Klägerin den Insolvenzschutz sicherzustellen. Im Übrigen ist es dem Bereich der sozialen Sicherungssysteme wie dem vorliegenden immanent, dass die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen,
131vgl. BverfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 -, a.a.O., Rdnr. 39.
132Eine Neuberechnung für die Jahre 2006 bis 2011 unter Ermittlung aller in den jeweiligen Jahren beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie beitragsrelevanten Umstände ist nicht erforderlich. Dies wäre ein die Kräfte der Beklagten über lange Zeit mit immensen Verwaltungskosten zu Lasten der künftigen Beitragskalkulation bindendes Verfahren, das gerade der gesetzlichen Intention, ein einfachen Verfahren zu gewährleisten, widerspricht.
133Geschütztes Vertrauen der Klägerin steht der nachträglichen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Es mangelt bereits an einem Vertrauenstatbestand. Vertrauen konnte insbesondere nicht auf den Merkblättern der Beklagten aufbauen, da diese Merkblätter schon seit 2005 alle den Hinweis enthielten, dass es sich nur um allgemeine Informationen handelte, die die derzeitige Rechtsauffassung des Beklagten widergaben, und sie unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage – insbesondere durch die Rechtsprechung – stünden. Zudem waren schon in den Merkblättern ab 2005 bestimmte Deputatleistungen dem Schutz eindeutig zugeordnet und andere Deputate waren unter 2. Nicht ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf die Rechtsauffassung des Beklagten kam es erkennbar nicht an, sondern auf die Rechtslage. Es existierte bereits die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dahin ging, dass bestimmte Deputatleistungen zur betrieblichen Altersversorgung zählten und es war bekannt, dass das weitere Maß der Zuordnung von Deputatleistungen zur betrieblichen Altersversorgung vor Gerichten umstritten war. Auf dieser Basis konnte die Klägerin überhaupt kein schützenswertes Vertrauen ausbilden.
134Deswegen kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs des Beklagten von vornherein nicht in Betracht.
135Die Klägerin hatte zudem hinsichtlich der Nacherhebung von insgesamt 22.572,59 €, mit der sie jedenfalls seit Ende November 2012 rechnen musste, nichts Maßgebliches „ins Werk gesetzt“. Es fehlen insoweit nicht nur jegliche substantiierte Angaben der Klägerin. Sie hatte vielmehr ausweislich der Bilanz 2012 einen Jahresüberschuss von fast 40 Mio. € erzielt und wollte diesen 2013 an die S. Q. abführen. Aus diesem Überschuss konnte die Klägerin den hier streitigen Betrag mit Leichtigkeit bedienen. Ebenso war dies aufgrund der Cash Pool-Forderung von 22,8 Mio. € gegen die S. Q. möglich.
136Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Rücknahme der Ausgangsbescheide ausginge, lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG vor, auf die der angegriffene Bescheid konkludent gestützt sein konnte.
137Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 2 K 4292/13.F -, juris, Rdnr. 12 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 – Au 3 K 13.774 -, juris, Rdnr. 62 ff.
138Wenn man davon ausginge, dass keine einfache Nacherhebung im oben dargestellten Sinne möglich wäre, wäre zugrunde zu legen, dass – wie schon ausgeführt – die Ursprungsbescheide rechtswidrige belastende Verwaltungsakte waren. Denn mit diesen Ursprungsbescheiden wurde unter Verstoß gegen die oben zitierten Beitragsfestsetzungsvorschriften jeweils ein zu geringer Beitrag der Klägerin festgesetzt.
139Die Rücknahme wäre deshalb nur an § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu messen.
140So auch S4. , BetrAVG, a.a.O., §10 Rdnr. 173 .
141Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme für die Vergangenheit wäre also zulässig erfolgt.
142Eine Rechtswidrigkeit infolge Ermessensmangels läge nicht vor. Denn der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid die § 40 VwVfG entsprechende Ermessensausübung nachgeholt und insbesondere ausgeführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit wiege schwerer als das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Bestandskraft der früheren Bescheide sowie dem Schutz vor einer Beitragsnacherhebung. Nach § 114 VwGO beachtliche Ermessensfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte, der gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts sogar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, die Interessen der Klägerin an dem Erhalt des Beitragsvorteils mit dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der vollständigen Beitragsleistung zur Absicherung des Insolvenzrisikos der betrieblichen Altersversorgung abgewogen und ein im Hinblick auf die Pflicht zur Beitragserhebung aus § 10 Abs. 2 BetrAVG zutreffendes, nach Auffassung des Gerichts sogar zwingendes Abwägungsergebnis erzielt.
143Eine beachtliche und deshalb zu einem anderen Abwägungsergebnis führende maßgebliche Besserstellung der Arbeitgeber, die keine Deputatleistungen als betriebliche Altersversorgung bieten, oder eine unzumutbare Schlechterstellung, also eine übermäßige Belastung,
144vgl. hierzu BverwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40/09 -, a.a.O., Rdnr. 35 ff.,
145der Klägerin liegt nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin anders als die erstgenannten Arbeitgeber für ein von dem Beklagten abzusicherndes Insolvenzrisiko, nämlich für die gemäß dem schon vielfach zitierten Urteil des BAG aus März 2010 zur betrieblichen Altersversorgung zählenden Deputate, von 2006 bis 2011 keine Beiträge erbracht und dieser ihr über Jahre entgegen den anderen Arbeitgebern zugewachsener Vorteil soll nun abgebaut sowie der nacherhobene Beitrag 2013 wieder der Solidargemeinschaft zugeführt werden.
146Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die von ihr geforderte Neuberechnung gegenüber allen Beitragspflichtigen der Jahre 2006 bis 2011 – ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt noch möglich wäre - einen immensen Verwaltungsaufwand auslösen würde, was infolge der in die Beitragsberechnung einzustellenden Verwaltungskosten die Beiträge aller ab 2013 massiv erhöhen würde, so dass der Aufwand in keinem akzeptablen Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stünde.
147Vgl. hierzu BverfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 -, a.a.O., juris, Rdnr. 54.
148Diese Überlegung kann also ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten führen.
149Ein Verstoß gegen § 48 Abs. IV VwVfG scheitert bereits daran, dass diese Vorschrift nur für begünstigende Verwaltungsakte greift,
150vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflg. 2013, § 48 Rdnr. 150.
151Zudem bestand eine Kenntnis des Beklagten, also die positive und vollständige Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen im weitesten Sinne einschließlich aller für die Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen erst mit der Äußerung der Klägerin und Übersendung der Unterlagen für die Jahre 2006 bis 2011 im April 2013. Aus den 2006 bis 2011 übermittelten Unterlagen konnte der Beklagte nicht entnehmen, ob die Klägerin und wenn ja in welchem Umfang Deputate in die jeweilige Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage aufgenommen hatte. Die Jahresfrist war bei Erlass des streitigen Bescheides also eindeutig nicht überschritten.
152Der Klägerin steht schließlich kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB infolge von Verjährung zu. Denn der Lauf der sechsjährigen Verjährungsfrist nach § 10 a Abs. 4 BGB, der ohnehin in Bezug auf die Beitragszeiträume 2007 bis 2011 noch nicht abgelaufen war, also nur für die Beitragserhebung 2006 sowie für die des Einmalbeitragsbescheids nach § 30 i BetrAVG vom 24. Januar 2007 von Belang war, war durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt, so dass auch hinsichtlich des Beitragszeitraumes 2006 und der Forderung aus dem Einmalbeitragsbescheid bei Erlass der angegriffenen Bescheide die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
153Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Der Begriff der Verhandlung ist weit zu verstehen. Es reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren durch die Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. In den Fällen, in denen eine Verhandlungspflicht besteht, reicht es für die Verjährungshemmung aus, dass der Gläubiger den Schuldner zur Aufnahme von Verhandlungen auffordert. Auf die Reaktion der Gegenseite kommt es nicht an,
154vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, Rdnr. 5; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 203 Rdnr. 2.
155Seit der Aufforderung des Beklagten vom 30. November 2012, s. Bl. 7 des Tatbestands, war also die Verjährung gehemmt und auf die nicht mit Beanstandungen verbundene Vorlage der Unterlagen durch die Klägerin kündigte der Beklagte unter dem 2. Mai 2013 die Nacherhebung an, die mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Mai 2013 (ebenso übrigens mit dem Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013) erfolgte, ohne dass die Verhandlungen zuvor ein Ende gefunden hätten.
156Dem steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG ist. Verjährungsvorschriften und Bezugnahmen auf die Verjährungsregelungen des BGB sind regelmäßiger Bestandteil der maßgeblichen Gesetze, insbesondere der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 50 Abs. 4, 52, 113 SGB X, § 53 VwVfG) und die Vorschriften des BGB werden ebenso regelmäßig analog herangezogen,
157vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,a.a.O., § 53 Rdnr. 10; vgl. auch OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2012 – 12 A 877/11 -, juris.
158Im Übrigen wird in § 10 a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG, der auch die Ansprüche auf in dem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG zu ermittelnde und festzusetzende Beitragszahlungen betrifft, gerade geregelt, dass die Vorschriften des BGB auf die Verjährung anzuwenden sind, also auch die des § 203 BGB,
159vgl. S4. , BetrAVG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 23.
160Der Nacherhebungsbescheid zum Einmalbeitragsbescheid auf der Basis des § 30 i BetrAVG vom 24. Mai 2013 ist ebenfalls rechtmäßig und es besteht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung. Auf die vorstehenden Ausführungen kann zunächst vollumfänglich Bezug genommen werden.
161Eine Rechtswidrigkeit folgt nicht aus einer bereits erfolgten Ausfinanzierung des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften. Von einer feststehenden Ausfinanzierung kann nämlich nach dem oben Gesagten zu den diversen unsicheren Einflussfaktoren der Beitragskalkulation, u.a. auch dem Risiko des Zahlungsausfalls in der Gruppe der beitragspflichtigen Arbeitgeber, vgl. § 30 i Abs. 4 BetrAVG, zumal bei der langen Laufzeit bis 2021, keine Rede sein. Auch insoweit reichte deshalb die Zuführung der nacherhobenen Beiträge zu der Rücklage zum Zweck der Beitragsreduzierung im Folgejahr.
162Für den Einmalbeitragsbescheid wurde schließlich nicht die Beitragsbemessungsgrundlage 2005, sondern – wie der Beklagte schon vor der Erhebung mitteilte (siehe Tatbestand S. 7) – die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 herangezogen, so dass die darauf gerichteten Einwendungen der Klägerin ins Leere gehen. Im Übrigen diente ausweislich § 30 i Abs. 1 BetrAVG der Barwert nur als Berechnungsgrundlage. Auf die Frauge der Verjährung einer Beitragserhebung für 2005 kam es also überhaupt nicht an.
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
164Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
165Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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