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BetrAVG § 30

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 462/11
11. November 2011
9 Sa 462/11 11. November 2011