Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.
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BetrAVG § 30
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Referenzen
- BetrAVG § 7 Umfang des Versicherungsschutzes 3x
- BetrAVG § 8 Übertragung der Leistungspflicht 2x
- BetrAVG § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang 2x
- BetrAVG § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid 2x
- BetrAVG § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten 2x
- BetrAVG § 12 Ordnungswidrigkeiten 2x
- BetrAVG § 13 2x
- BetrAVG § 14 Träger der Insolvenzsicherung 2x
- BetrAVG § 15 Verschwiegenheitspflicht 2x