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BetrVG § 108 Sitzungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.

(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 TaBV 56/24
4. März 2025
10 TaBV 56/24 4. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 10 TaBV 65/21
31. August 2022
10 TaBV 65/21 31. August 2022
Beschluss vom Unknown court - 10 TaBV 2/20
7. Oktober 2020
10 TaBV 2/20 7. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 3/16
28. Februar 2017
5 P 3/16 28. Februar 2017
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 15/14
12. Februar 2015
5 TaBV 15/14 12. Februar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 294/12
27. November 2012
3 Sa 294/12 27. November 2012