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BetrVG § 108 Sitzungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.

(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 TaBV 56/24
4. März 2025
10 TaBV 56/24 4. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 TaBV 1/23
14. Juni 2023
7 TaBV 1/23 14. Juni 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (11. Kammer) - 11 BV 16/22
15. November 2022
11 BV 16/22 15. November 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 10 TaBV 65/21
31. August 2022
10 TaBV 65/21 31. August 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 TaBV 504/21
20. Dezember 2021
21 TaBV 504/21 20. Dezember 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 10 TaBV 2/20
7. Oktober 2020
10 TaBV 2/20 7. Oktober 2020
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (25 . Fachkammer) - 25 BV 446/20
22. Juni 2020
25 BV 446/20 22. Juni 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 35/18
17. Dezember 2019
1 ABR 35/18 17. Dezember 2019
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 3/18
19. November 2019
7 ABR 3/18 19. November 2019
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 37/17
12. Februar 2019
1 ABR 37/17 12. Februar 2019