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BetrVG § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer

Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 TaBV 56/24
4. März 2025
10 TaBV 56/24 4. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 10 TaBV 65/21
31. August 2022
10 TaBV 65/21 31. August 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 TaBV 504/21
20. Dezember 2021
21 TaBV 504/21 20. Dezember 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 10 TaBV 2/20
7. Oktober 2020
10 TaBV 2/20 7. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 3/18
19. November 2019
7 ABR 3/18 19. November 2019
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 155/16
7. Februar 2017
4 TaBV 155/16 7. Februar 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 93/12
22. Juli 2014
1 ABR 93/12 22. Juli 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 101/13
27. November 2013
3 Sa 101/13 27. November 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 10 TaBV 2/13
9. Oktober 2013
10 TaBV 2/13 9. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 4/12
14. Mai 2013
1 ABR 4/12 14. Mai 2013