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BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBVGa 129/25
4. Dezember 2025
16 TaBVGa 129/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 27/25
24. November 2025
16 TaBV 27/25 24. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 3 SLa 865/24 B
9. Oktober 2025
3 SLa 865/24 B 9. Oktober 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 35/25
8. September 2025
16 TaBV 35/25 8. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 8 TaBV 85/24
24. März 2025
8 TaBV 85/24 24. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 29/24
7. März 2025
9 TaBV 29/24 7. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 5 TaBVGa 16/24
4. Dezember 2024
5 TaBVGa 16/24 4. Dezember 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht München - 12 BVGa 51/24
26. November 2024
12 BVGa 51/24 26. November 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBV 2/24
17. Juli 2024
3 TaBV 2/24 17. Juli 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (30. Kammer) - 30 BV 190/23
12. Juni 2024
30 BV 190/23 12. Juni 2024