Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 29/24

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2024 – 2 BV 56/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die am 06.04.2023 im Liefergebiet A bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit A, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitgeberin besteht, die ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin im Liefergebiet A ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Arbeitgeberin in K zuzuordnen ist.

Der Widerantrag des Betriebsrats A wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen