Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBVGa 129/25
Anmerkung
Richtige Antragsformulierung bei einstweiligem Rechtsschutz gegen Betriebsratswahl.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1-3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2025 – 10 BVGa 469/25 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Untersagung der Fortführung einer Betriebsratswahl, hilfsweise deren Abbruch bzw. Aussetzung.
Die Antragsteller zu 1-3 (Arbeitgeber) gehören zur internationalen A-Unternehmensgruppe, die IT-Beratungs- und Dienstleistungen erbringt. Sie beschäftigen in Deutschland derzeit insgesamt ca. 1.447 Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten.
Bei der Antragstellerin zu 1, die regelmäßig ca. 180 Mitarbeiter beschäftigt, gibt es bislang keinen Betriebsrat. Bei den Antragstellern zu 2 und 3 wurden seither auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen gemäß § 3 BetrVG (Bl. 149 ff., 162 ff. erstinstanzliche Akte) Betriebsräte gebildet. Die Antragsteller zu 1-3 führen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main -28 BV 273/25- ein Feststellungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG über das Vorliegen betriebsverfassungsrechtlicher Organisationseinheiten, in dem sie die Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs mit Sitz in B bestehend aus diesen drei Unternehmen begehren. Dort ist Anhörungstermin vor der Kammer bestimmt auf 4. Februar 2026. Beteiligter zu 4 ist ein auf einer Versammlung am 12.08.2025 gebildeter Wahlvorstand. Hierzu hatten die Initiatoren am 1.8.2025 in die Räumlichkeiten des Arbeitgebers eingeladen (Bl. 57-60 erstinstanzliche Akte), woraufhin die Antragsteller zu 1-3 mit E-Mail vom 05.08.2025 mitteilten, sie gingen vom einem Gemeinschaftsbetrieb aus, weshalb separate Wahlen nicht möglich seien. Nachdem am 12.8.2025 der Gewerkschaftssekretär der IG Metall sein Erscheinen zu der Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes angekündigt hatte, teilte ihm der Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 und 3, Herr C, mit, dass hiermit kein Einverständnis bestehe. Am 12.8.2025 gegen 14:30 Uhr wurde dem Gewerkschaftssekretär der Zutritt zum Versammlungsraum verwehrt, woraufhin der Initiator der Versammlung, Herr D, den anwesenden Mitarbeitern der Antragstellerin zu 1 mitteilte, dass die Versammlung in die Geschäftsstelle der IG Metall in E um 16:00 Uhr verlegt werde. Dort versammelten sich sodann 9 Personen. Unter der Versammlungsleitung des Gewerkschaftssekretärs wurde sodann im Paket mit 7 Ja- und 2 Nein-Stimmen ein Wahlvorstand gewählt; insoweit wird auf das Protokoll der Versammlung Bl. 63-65 erstinstanzliche Akte Bezug genommen.
Am 17.10.2025 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 80-82 erstinstanzliche Akte), das am 22.10.2025 ausgehängt wurde. Wahltermin ist danach der 4.12.2025. Er veröffentlichte eine Wählerliste (Bl. 83ff erstinstanzliche Akte), die mehrfach aktualisiert wurde und machte die Wahlbewerber per Aushang bekannt (Bl. 88 erstinstanzliche Akte).
Mit einem am 13.11.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz haben die Arbeitgeber (unter anderem) die Unterlassung der Fortführung der Betriebsratswahl geltend gemacht.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom 4.12.2025 sei zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (28 BV 273/25) auszusetzen. An eine Aussetzung seien keine so hohe Hürden zu stellen, wie an einen Wahlabbruch. Die Wahl sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar, da der Betriebsbegriff offensichtlich und rechtsmissbräuchlich verkannt werde. Ferner sei der Wahlvorstand nicht existent. Die Einladung zur Wahlversammlung des Wahlvorstands sei nicht an alle wahlberechtigten Arbeitnehmer versandt worden. Sie sei inhaltlich fehlerhaft gewesen, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass für das passive Wahlrecht nicht auf eine Präsenz abgestellt werden solle. Es habe keinen plausiblen Anlass für die Verlegung des Ortes und der Uhrzeit gegeben. Hierüber sei kein Aushang erfolgt. Der zum Versammlungsleiter bestimmte Gewerkschaftssekretär habe als betriebsfremde Person erheblichen Einfluss genommen. Die weiteren Wahlen sei nichtig, da die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeweils im Paket zur Abstimmung gestellt worden seien.
Der Wahlvorstand hat eingewandt, die Wahl sei weder nichtig noch rechtsmissbräuchlich. Über die Verlegung des Versammlungsortes zur Wahl des Wahlvorstands seien alle Anwesenden informiert worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 236-247 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 2 und 3 seien bereits nicht antragsbefugt. Die Anträge des Antragstellers zu 1 seien unbegründet. Vorliegend seien die Grundsätze für einen Wahlabbruch anzuwenden, weil die vom Arbeitgeber begehrten Eingriffe in das Wahlverfahren im Ergebnis hierauf hinausliefen. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs rechtfertige grundsätzlich nur die Anfechtung, nicht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Auch ein Fall des Rechtsmissbrauchs liege nicht vor. Der Antragsteller zu 1 mutmaße lediglich, der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff überhaupt nicht geprüft und bewusst missachtet. Die Bildung des Wahlvorstands leide nicht an ausgesprochen schwerwiegenden Errichtungsfehlern, sodass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung nicht vorliege. Der Verlauf der Versammlung vom 12.8.2025 möge fehlerhaft sein. Dass es bereits am Anschein einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes fehle, ergebe sich jedoch nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter II. (Bl. 247-253 erstinstanzliche Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeber am 27.11.2025 zugestellt, der dagegen am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese am 28.11.2025 begründet hat.
Die Arbeitgeber rügen, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 2 und 3 verneint. Die vom Wahlvorstand initiierte Wahl betreffe auch die an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Antragsteller zu 2 und 3, da für einen Teil auch ihres Betriebs ein Betriebsrat gewählt werden solle. Hieraus ergebe sich ihre Antragsberechtigung. Die Anträge seien auch begründet. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl sei bereits deshalb nichtig, weil der im Wahlausschreiben genannte Betrieb des Antragstellers zu 1 offensichtlich nicht existiere. Der Wahlvorstand habe weder im Einzelnen vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass insoweit eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bestehe. Demgegenüber hätten die Antragsteller zu 1-3 substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs vorlägen, was dem Wahlvorstand auch bekannt sei. Umso unverständlicher sei die Feststellung des Arbeitsgerichts, es könne weder das eine noch das andere feststellen. Angesichts des unstreitigen Sachvortrags hätte das Arbeitsgericht die streitgegenständliche Rechtsfrage auch im einstweiligen Verfügungsverfahren beantworten können und müssen. Darüber hinaus sei die Betriebsratswahl auch wegen gravierender Fehler bei der Konstituierung des Wahlvorstands nichtig. Zwar sei dies nur bei einem offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die gesetzlichen Bestellungsvorschriften der Fall. Dies sei hier jedoch gegeben: Die Einladung zur Wahlversammlung sei nicht an alle Arbeitnehmer des Antragstellers zu 1 ergangen; mindestens 10 Arbeitnehmer seien nicht eingeladen worden, stattdessen jedoch zahlreiche Arbeitnehmer der Antragsteller zu 2 und 3. Die Wahlversammlung habe ohne nachvollziehbaren oder gar berechtigten Anlass zu einer anderen Uhrzeit (16:00 Uhr statt 14:30 Uhr) und an einem anderen Ort (E statt B) als in der Einladung angegeben, stattgefunden. An der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands hätten lediglich 9 von ca. 183 Arbeitnehmern des Antragstellers zu 1, mithin weniger als 5 % der Belegschaft, teilgenommen. Die Versammlung sei von einer betriebsfremden Person geleitet worden, die im Anschluss daran auch an der konstituierenden Wahlvorstandssitzung teilgenommen habe. Es seien 2 Mitglieder in den Wahlvorstand gewählt worden, die in der Versammlung nicht anwesend gewesen seien, obwohl den Arbeitnehmern in der Einladung mitgeteilt worden sei, dass eine Wahl nur in Präsenz möglich sei. Insgesamt sei mit diesen gravierenden Verfahrensfehlern gegen demokratische Grundprinzipien verstoßen worden.
Die Antragsteller zu 1-3 beantragen:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2025 -10 BVGa 469/25- wird abgeändert:
2. Dem Beteiligten zu 4. wird vorübergehend – bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 28 BV 273/25 - ArbG Frankfurt am Main – untersagt, die durch Wahlausschreiben vom 22. Oktober 2025 eingeleitete Betriebsratswahl fortzuführen, insbesondere wird dem Beteiligten zu 4. untersagt, die Stimmabgabe und -auszählung vorzunehmen und die Gewählten bekanntzumachen.
Dem Beteiligten zu 4. wird vorübergehend – bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 28 BV 273/25 - ArbG Frankfurt am Main – aufgegeben, die in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1. bis 3. am Standort XXXXX1, ausgehängten Wahlausschreiben ersatzlos zu entfernen, nicht erneut aufzuhängen sowie bekannt zu machen, dass diese Betriebsratswahl vorläufig ausgesetzt wird.
3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
Dem Beteiligten zu 4. wird vorübergehend – bis zum 4. Februar 2026 – untersagt, die durch Wahlausschreiben vom 22. Oktober 2025 eingeleitete Betriebsratswahl fortzuführen, insbesondere wird dem Beteiligten zu 4. untersagt, die Stimmabgabe und -auszählung vorzunehmen und die Gewählten bekanntzumachen.
Dem Beteiligten zu 4. wird vorübergehend – bis zum 4. Februar 2026 – aufgegeben, die in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1. bis 3. am Standort XXXXX, ausgehängten Wahlausschreiben ersatzlos zu entfernen, nicht erneut aufzuhängen sowie bekannt zu machen, dass diese Betriebsratswahl vorläufig ausgesetzt wird.
4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.:
Die durch Wahlausschreiben vom 22. Oktober 2025 eingeleitete Betriebsratswahl für den „Betrieb A“ wird abgebrochen.
5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4.:
Die durch Wahlausschreiben vom 22. Oktober 2025 eingeleitete Betriebsratswahl für den „Betrieb A“ wird bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 28 BV 273/25 - ArbG Frankfurt am Main – ausgesetzt.
6. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.:
Die durch Wahlausschreiben vom 22. Oktober 2025 eingeleitete Betriebsratswahl für den „Betrieb A“ wird bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 28 BV 273/25 - ArbG Frankfurt am Main –, längstens jedoch bis zum 4. Februar 2026, ausgesetzt.
Der Wahlvorstand beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 2 und 3 seien nicht antragsbefugt. Sie konstruierten ihre Betroffenheit ausschließlich über das behauptete Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs, für den das Arbeitsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen konnte. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs der Antragsteller zu 1-3 nicht unstreitig. Die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung, es könne den Gemeinschaftsbetriebs weder bestätigen noch ausschließen, entspreche dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei den Antragstellern zu 2 und 3 bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Betriebsratsstruktur für ihre Laufzeit der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebsrats (mit dem Antragsteller zu 1) entgegenstehen. Das Arbeitsgericht gehe zurecht davon aus, dass dies auf den bislang betriebsratslosen Antragsteller zu 1 nicht zutreffe. Auch die Bestellung des Wahlvorstands sei nicht nichtig. Erforderlich seien besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestellungsvorschriften. Solche lägen hier nicht vor. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Arbeitgeber den Einladenden zur Betriebsversammlung trotz Aufforderung keine besseren und sicheren Kenntnisse über den Kreis der Einzuladenden ermöglicht hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass die vom Arbeitgeber namentlich genannten Personen zur Bestellung des Wahlvorstands am 12.8.2025 wahlberechtigt gewesen wären, hilfsweise dass sie zur Versammlung erschienen wären, wenn sie eingeladen worden wären. Die geringe Beteiligung an der Wahlversammlung führe nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands. Nach § 17a Nr. 3 BetrVG werde der Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Auch die Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs der IG Metall an der Wahl des Wahlvorstands führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Dieser habe in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftssekretär einer im Betrieb des Arbeitgebers vertretenen Gewerkschaft die Wahlversammlung geleitet. Der Arbeitgeber habe bereits im Vorfeld der Versammlung das Zutrittsrecht der Gewerkschaft missachtet.
Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 52 Beschwerdeakte), zu denen diese Stellung genommen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 nicht bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Antragsbefugt ist ein Beteiligter, soweit er eigene Rechte geltend macht. Er muss in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein und dies darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (BAG 7.6.2016 -1 ABR 30/14- Rn. 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 machen jeweils eine eigene Rechtsposition geltend, indem sie sich auf das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs mit dem Antragsteller zu 1 berufen. Träfe dies zu, erfolgte die vom Wahlvorstand eingeleitete Wahl lediglich bezogen auf einen Teil des Gemeinschaftsbetriebs. Unterstellt, der von den Antragstellern behauptete Gemeinschaftsbetrieb bestünde, was letztlich in dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu klären ist, wären sie durch die streitgegenständliche Wahl in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob tatsächlich ein Gemeinschaftsbetriebs zwischen den Antragstellern zu 1-3 besteht, sondern dass sie sich darauf berufen und dies nicht völlig aussichtslos erscheint. Dies ist unter Zugrundelegung ihres Sachvortrags der Fall.
Die Anträge sind nicht begründet.
1. Der „Antrag zu 1“ ist kein Sachantrag, sondern bezeichnet lediglich die angegriffene Entscheidung.
2. Der Antrag zu 2 ist unzulässig. Er ist darauf gerichtet, dem Wahlvorstand vorübergehend -bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main -28 BV 273/25- zu untersagen, die durch Wahlausschreiben vom 22.10.2025 eingeleitete Betriebsratswahl fortzuführen, insbesondere dem Wahlvorstand zu untersagen, die Stimmabgabe und -auszählung vorzunehmen und die Gewählten bekanntzumachen.
Hierbei handelt es sich um einen Unterlassungsantrag, der in der Literatur für zulässig gehalten wird (Hamacher, Antragslexikon, B II Wahlen 4. Maßnahmen des Wahlvorstands). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 8, 36) einen auf die Vornahme einer Handlung gerichteten Antrag, dem Wahlvorstand aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats abzubrechen für zulässig erachtet. Es hat (in anderem Zusammenhang) jedoch am 28.05.2014 -7 ABR 36/12- (Rn. 17 ff.) entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens hat. Statt eines Unterlassungsanspruchs stehe dem Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 BetrVG die Befugnis zu, die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Zudem sei ein Unterlassungstitel wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats ohnehin nicht vollstreckbar. Es reiche für den Rechtsschutz des Arbeitgebers aus, wenn ihm die Möglichkeit offenstehe, entsprechende Feststellungsanträge zu verfolgen, gegebenenfalls auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (BAG, a.a.O., Rn. 21).
Nach Auffassung der Kammer gilt diese Rechtsprechung des BAG nicht nur für Anträge gegenüber dem Betriebsrat, sondern auch gegenüber dem Wahlvorstand, da dieser ebenfalls ein betriebsverfassungsrechtliches Kollegialorgan ist.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2 im 2. Unterabsatz verfolgten Leistungsantrag, die Wahlausschreiben ersatzlos zu entfernen, nicht erneut aufzuhängen sowie bekanntzumachen, dass diese Betriebsratswahl vorläufig ausgesetzt wird. Auch Handlungspflichten sind gegenüber einem betriebsverfassungsrechtlichen Kollegialorgan jedenfalls nicht vollstreckbar (vergleiche für den Betriebsrat: BAG 23.10.2019 -7 ABR 7/18- Rn. 22). Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BAG vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12- steht dies bereits dem Erlass eines entsprechenden Titels entgegen.
3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 3, gerichtet auf Untersagung der Fortführung der Betriebsratswahl bis 4.2.2026 (dem Termin zur mündlichen Anhörung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main nach § 18 Abs. 2 BetrVG) ist aus den oben genannten Gründen unzulässig, ebenso wie der im 2. Unterabsatz formulierte Leistungsantrag.
4. Der Antrag zu 4, die durch Wahlausschreiben vom 22.10.2025 eingeleitete Betriebsratswahl für den Betrieb „A“ abzubrechen, ist zulässig. Ausgehend von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12- (Rn. 17 ff.) trägt die Kammer ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz dadurch Rechnung, dass sie einen Gestaltungsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl für zulässig hält (vergleiche hierzu: Hessisches Landesarbeitsgericht 15.9.2025 -16 TaBVGa 99/25; 11.3.2024 -16 TaBVGa 29/24; 14.9.2020 -16 TaBVGa 127/20; 25.11.2019 -16 TaBVGa 133/19). Prozessual findet dieser seine Grundlage in § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Materiellrechtlich hat auch eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG Gestaltungswirkung. Vollstreckungsrechtlich bestehen keine Bedenken, weil die Gestaltungswirkung mit Verkündung der Entscheidung eintritt und es einer Zwangsvollstreckung gegenüber dem betriebsverfassungsrechtlichen Kollegialorgan nicht bedarf. Diese Lösung erscheint der Kammer auch vorzugswürdig gegenüber der im Beschluss des BAG vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12- Rn. 21 vorgeschlagenen Stellung von Feststellungsanträgen. Hiergegen wird in der Literatur zu Recht eingewandt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren für Feststellungsanträge regelmäßig kein Feststellungsinteresse besteht (Germelmann, ArbGG, 10. Aufl., § 85 Rn. 29; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., D2, H17c).
Der Antrag zu 4 ist unbegründet.
Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich zum einen aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. Zum anderen kann eine Wahl abgebrochen werden, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde (BAG 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 24).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, rechtfertigt eine Verkennung des Betriebsbegriffs grundsätzlich nur die Anfechtung einer Betriebsratswahl und führt nicht zu deren Nichtigkeit. Vorliegend ist die Frage des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebs der Antragsteller zu 1-3 nach wie vor Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Frankfurt und damit ungeklärt. Wenn sich der Wahlvorstand daher auf den Standpunkt stellt, bezogen auf den Antragsteller zu 1 könne ein Betriebsrat gebildet werden, führt dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der bei dieser eingeleiteten Betriebsratswahl.
Auch ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl soll vielmehr den bis dahin bezogen auf die Antragstellerin zu 1 gegebenen Zustand der Betriebsratslosigkeit beenden.
Schließlich rechtfertigen die von den Antragstellern vorgetragenen Mängel hinsichtlich der Bildung des Wahlvorstands einen Wahlabbruch nicht. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16, 17 BetrVG handeln (BAG 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 47). Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die Einladung zur Wahlversammlung nicht an alle Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1 erfolgte, sondern mindestens 10 -von ca. 180- Mitarbeiter nicht eingeladen wurden, dafür aber zahlreiche Arbeitnehmer der Antragsteller zu 2 und 3, mag dies fehlerhaft sein, wiegt aber nicht so schwer, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Die Verlegung des Versammlungsortes musste spontan entschieden werden, nachdem die Antragstellerin zu 1 dem Gewerkschaftssekretär den Zutritt zum Versammlungsraum verweigerte. Daraufhin begab sich eine Gruppe von 6 anwesenden Personen -zusätzlich zu den 3 Einladenden- nach E zur Geschäftsstelle der IG Metall, wohin die Versammlung spontan verlegt wurde. Dort wurde der Gewerkschaftssekretär zum Versammlungsleiter bestimmt und der Wahlvorstand im Paket mit 7 Ja- bei 2 Nein-Stimmen gewählt. Insoweit mag zwar ein Fehler vorliegen, denn nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 BetrVG wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen einfachen Errichtungsmangel. Fest steht nämlich jedenfalls, dass überhaupt ein Wahlvorstand bestellt wurde.
5. Der Hilfsantrag zu 5, mit dem die Antragsteller die Aussetzung der durch Wahlausschreiben vom 22.10.2025 eingeleiteten Betriebsratswahl bis zu einer Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main 28 BV 273/25 begehren, ist unbegründet.
Der Antrag ist zunächst dahin auszulegen, dass mit „aussetzen“ ein vorübergehender Wahlstopp als milderes Mittel gegenüber einem Wahlabbruch gemeint ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betreffenden Wahl, die „ausgesetzt“ werden soll, um diejenige entsprechend dem zuvor erlassenen Wahlausschreiben handelt. Dort ist als Wahltermin der 4.12.2025 von 10:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen. Ein „vorübergehendes Aussetzen“ dieser Wahl käme damit einem Wahlabbruch gleich, denn nach Verstreichen des vorgesehenen Wahltermins müsste ein neues Wahlausschreiben erlassen und das gesamte Wahlverfahren von neuem eingeleitet werden. Verstärkend kommt hinzu, dass die Aussetzung bis zur Verkündung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG und damit auf eine derzeit nicht feststehende Zeit erfolgen soll. Zwar ist mündlicher Anhörungstermin dort für den 4.2.2026 anberaumt. Ob an diesem Termin tatsächlich eine Entscheidung ergehen wird, steht jedoch nicht fest. Jedenfalls wäre der Wahlvorstand bis dahin an einer erneuten Einleitung einer Betriebsratswahl gehindert. Insoweit ginge eine stattgebende Entscheidung sogar über einen Wahlabbruch hinaus, da dieser zwar die eingeleitete Wahl beendet, nicht jedoch das Einleiten einer nachfolgenden Wahl bis zu einem bestimmten Termin oder unbestimmten Ereignis ausschließt. Daraus folgt, dass an ein „Aussetzen der Betriebsratswahl“ jedenfalls keine geringeren Anforderungen als an einen Abbruch derselben gestellt werden können. Soweit in der Literatur vertreten wird, eine Aussetzung der Wahl komme in Betracht, wenn ein bereits vor Beginn der Wahl angestrengtes Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG kurz vor dem rechtskräftigen Abschluss stehe, sodass durch eine kurzzeitige Unterbrechung der Betriebsratswahl endgültig Klarheit über die entsprechenden Rechtsfragen geschaffen werde (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., K Rn. 90), dürfte es sich hierbei um einen seltenen Ausnahmefall handeln. Nachdem eine Betriebsratswahl durch das Wahlausschreiben eingeleitet wurde, steht nicht nur der Wahltermin fest, sondern es laufen Fristen, insbesondere für die Einreichung von Vorschlagslisten etc. Eine laufende Wahl vorübergehend auszusetzen, erscheint jedenfalls bei Beibehaltung des vorgesehenen Wahltermins kaum vorstellbar. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Vorliegend steht das Beschlussverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG nämlich nicht kurz vor dem rechtskräftigen Abschluss. Es liegt noch nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung vor. Eine Aussetzung der Wahl würde bezogen auf die Antragstellerin zu 1 zu einer betriebsratslosen Zeit bis zum Stattfinden einer auf den (behaupteten) Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 bezogenen Betriebsratswahl führen. Dies steht, worauf Korinth a.a.O. zu Recht abstellt, einer Aussetzung der Wahl entgegen. Im Übrigen liegen -wie ausgeführt- die strengen Voraussetzungen eines Abbruchs der Betriebsratswahl, die vorliegend jedenfalls entsprechend heranzuziehen wären, nicht vor.
6. Der Hilfsantrag zu 6, mit dem eine Aussetzung der Betriebsratswahl längstens bis zum 4.2.2026 begehrt wird, ist aus denselben Gründen wie der Hilfsantrag zu 5 unbegründet.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 BVGa 469/25 3x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 3 Abweichende Regelungen 1x
- 28 BV 273/25 8x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl 8x
- BetrVG § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren 1x
- ArbGG § 87 Grundsatz 1x
- ArbGG § 89 Einlegung 1x
- ZPO § 594 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 30/14 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 61/10 3x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 36/12 3x
- BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 7/18 1x
- 7 ABR 36/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 1x
- BetrVG § 19 Wahlanfechtung 1x
- BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands 1x
- BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat 2x
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x