BetrVG § 34 Sitzungsniederschrift

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 W 85/21 Wx
1. März 2022
1 W 85/21 Wx 1. März 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 1/20
7. April 2020
3 TaBV 1/20 7. April 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 985/19
13. September 2019
PB 15 S 985/19 13. September 2019
Beschluss vom Arbeitsgericht Aachen - 5 BV 36/15
28. Juni 2016
5 BV 36/15 28. Juni 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 TaBV 45/15
14. Januar 2016
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1046/14
16. Januar 2015
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 5/13
30. September 2014
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Urteil vom Arbeitsgericht Halle (9. Kammer) - 9 BV 50/12
25. Januar 2013
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16. Kammer) - 16 TaBV 39/11
18. April 2012
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