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BetrVG § 34 Sitzungsniederschrift

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 808/24
1. Oktober 2025
9 SLa 808/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 811/24
1. Oktober 2025
9 SLa 811/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 812/24
1. Oktober 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 792/24
1. Oktober 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 512/23
5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 506/23
5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 507/23
5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 517/23
5. Juni 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 Ta 1/24
25. Januar 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Sa 708/23
12. September 2023
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