Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - PB 15 K 14052/17 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - PB 15 K 14052/17 - geändert und insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, den Personalratsvorsitzenden des Antragstellers Herrn B. und die Schriftführerin des Antragstellers Frau R. von den Kosten für das Seminar „Wer macht das Protokoll?“ der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH gemäß der Rechnung vom 5. Mai 2017 in Höhe von jeweils 575,00 EUR, insgesamt 1.150,00 EUR, freizustellen.
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| Die Beteiligten streiten darüber, inwiefern der weitere Beteiligte verpflichtet ist, Schulungskosten für zwei Mitglieder des Antragstellers zu erstatten. |
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| Antragsteller ist der 2016 gewählte siebenköpfige Personalrat der Dienststelle DAK-Gesundheit Fachzentrum allgemeine Leistungen. Er beschloss in seiner Sitzung vom 02.08.2016, den Personalratsvorsitzenden Herrn B. und die Schriftführerin Frau R. zu einem zweitägigen Seminar mit dem Titel „Wer macht das Protokoll? Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift“ der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH am 25./26.10.2016 in Karlsruhe zu entsenden. Die Tagesordnung des an „Schriftführer/-innen im Gremium“ gerichteten Seminars lautete im Einzelnen wie folgt: |
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| „Seminareröffnung, Organisatorisches, Vorstellung und Erwartungen der Teilnehmer/innen |
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| Verabredungen zu Inhalten und Arbeitsweisen |
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| Funktion und Bedeutung des Protokolls |
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| - Inhalt und Beschlussfassung, Unterzeichnung und Anwesenheitsliste - Aufbewahrungspflicht - Aushändigung von Teilen der Niederschrift an Arbeitgeber und Gewerkschaftsbeauftragte - Einwendungen - Einsichtsrecht der Betriebs-/Personalratsmitglieder |
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| Das Protokoll als Hilfe für die Arbeitsorganisation des Gremiums |
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| Protokollarten und deren Ausgestaltung |
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| Übungen zum Erkennen der wesentlichen Sitzungsinhalte |
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| Idealtypisches Gliederungsschema für die Niederschrift |
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| Praktische Erstellung von Protokollen; Hilfsmittel (u.a. EDV) |
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| Erstellen einer Vorlage für die schnellere und strukturierte Mitschrift in der Sitzung |
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| Nutzung und Ergänzung dieser Vorlage für die Sitzungsniederschrift nach der Sitzung |
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| Erstellen individueller Vorlagen, z.B. |
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| - Anwesenheitsliste - diverse Anlagen zur Niederschrift |
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| Zusammenfassung der Seminarergebnisse |
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| Arbeitsperspektiven der Teilnehmer/-innen |
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| Literaturhinweise, Seminarauswertung, Abschlussgespräch“ |
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| Frau R., die 2016 erstmals in den Personalrat gewählt wurde, hatte zuvor im Juni 2016 an einer viertägigen Grundlagenschulung teilgenommen. Auch Herr B., der bereits seit mehreren Jahren Mitglied des Personalrats ist, jedoch nun erstmals zum Vorsitzenden gewählt wurde, besuchte diese Schulung. Im Dezember 2016 nahmen beide an dem Aufbauseminar „BPersVG: Mitbestimmen - mitgestalten - durchsetzen (Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2)“ teil, das laut Seminarplan keine gesonderte Schulung zur Sitzungsniederschrift umfasste. |
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| Mit am 09.08.2016 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller beim weiteren Beteiligten die Übernahme der Schulungskosten sowie Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge und begründete seinen Antrag nochmals mit Schreiben vom 31.08.2016. Der weitere Beteiligte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 10.08.2016 ab. Mit Schreiben vom 16.09.2016 wurde ergänzend sowohl die subjektive als auch die objektive Erforderlichkeit der Schulung verneint. |
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| Am 17.10.2017 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein und beantragte, den weiteren Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller von den Kosten für das Seminar „Wer macht das Protokoll?“ gemäß Rechnung vom 05.05.2017 in Höhe von 1.150,00 EUR freizustellen. Er trug vor, bei der Grundschulung, dessen Gegenstand das komplette Personalvertretungsrecht gewesen sei, sei das Thema Sitzungsniederschrift in nur ca. 15 bis 20 Minuten abgehandelt worden. Danach hätten die Teilnehmer gewusst, was ein Sitzungsprotokoll sei und welch große Bedeutung es habe, seien aber noch nicht in der Lage gewesen, im praktischen Alltag ein Protokoll zu erstellen. Sowohl für eine Schriftführerin als auch für einen Personalratsvorsitzenden sei das Wissen, wie ein Sitzungsprotokoll inhaltlich und formal auszugestalten sei, unabdingbar. Der Personalratsvorsitzende müsse das Protokoll unterzeichnen, zudem weitere Problemstellungen im Blick haben, wie die Frage, in welchem Umfang dem Dienststellenleiter eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen sei, wie lange welche Beschlüsse aufzubewahren seien und Fragen des Einsichtsrechts etc. Das punktuelle Studium eines Kommentars sei nur hilfreich, wenn bereits ein Problembewusstsein vorhanden sei. Das Protokoll sei in gerichtlichen Auseinandersetzungen und bei Fragen der Beteiligung zwischen Dienststelle und Personalrat von erheblicher Bedeutung. Die Kenntnisse aus der Berufsausbildung und dem beruflichen Alltag genügten nicht. Mit der Protokollführung sei der Personalratsvorsitzende in seiner bisherigen Personalratsarbeit nicht in Berührung gekommen. Die frühere Personalratsvorsitzende habe nie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen. Protokolle seien auch zu keiner Zeit Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen. Wenn die Auffassung des weiteren Beteiligten zutreffend wäre, dass die Möglichkeit einer Nachfrage beim Hauptpersonalrat oder anderen Personalräten ausreichend sei, bedürfte es überhaupt keiner Schulungsmaßnahmen für Personalräte. |
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| Der weitere Beteiligte beantragte, den Antrag abzulehnen. Er trug vor, Adressaten der Veranstaltung seien Schriftführer gewesen, nicht aber Personalratsvorsitzende. Herr B. sei als ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter und Gesundheitsberater sehr erfahren und versiert im Umgang mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Auch Frau R. habe eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und sei seit 1999 bei der DAK-Gesundheit als Sachbearbeiterin tätig. Die Wiedergabe von Gesprächsergebnissen bzw. Telefonaten gehöre bei beiden zu den täglichen Aufgaben. Zudem sei der Personalrat mit der notwendigen Kommentarliteratur ausgestattet. Die Tagesordnung des Seminars zeige, dass es sich bei den einzelnen Punkten überwiegend um schlichte Wiederholungen aus dem Grundlagenseminar handele. Ansonsten seien es Informationen, die einem Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenversicherung entweder kraft der eigenen Ausbildung oder kraft Berufserfahrung geläufig sein sollten. Lediglich in den angebotenen Übungen könne ein über eine bloße Wiederholung bzw. Vertiefung hinausgehender Mehrwert zu sehen sein. Es könne sich aber auch um einen bloßen Informationsaustausch gehandelt haben, der nicht zur Kostenerstattung berechtige. Wo der Schwerpunkt liege und wie sich die einzelnen Themen zeitlich verteilten, bleibe offen. Abgesehen davon sei nach der Teilnahme am Grundlagenseminar ein Schulungsbedarf zu verneinen. Für weiterführende Informationen genüge ein Buch über Protokollführung, das in einer anderen Dienststelle dem Personalrat zur Verfügung gestellt worden sei. Für den Personalratsvorsitzenden, der seit vielen Jahren im Personalrat sei, fehle zudem das subjektive Schulungsbedürfnis, weil er sich bei bereits geschulten Personalratsmitgliedern informieren könne. Hierfür komme auch die frühere Personalratsvorsitzende in Betracht, die nach wie vor Mitglied des Antragstellers sei. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kenntnisse aus dem Grundlagenseminar mittels eines Buchs zu vertiefen, sei die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an dem Seminar auch unverhältnismäßig. |
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| Mit Beschluss vom 01.03.2019 gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antrag des Antragstellers der Sache nach statt, soweit die Kosten für die Teilnahme von Frau R. (575,00 Euro) betroffen sind. Hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme von Herrn B. lehnte es den Antrag hingegen ab. Der Antrag sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Rechtsgrundlagen für das streitige Freistellungsbegehren seien § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG. Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlange, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten sei. |
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| Nach diesen Maßgaben sei die zweitägige Schulungsveranstaltung objektiv für die Personalratstätigkeit erforderlich gewesen. Denn das Seminar habe nach der vorgelegten Inhaltsübersicht die rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sitzungsprotokoll behandelt. Zur Umsetzung dieser Anforderungen sollten durch konkrete Tipps zur Aufnahme und Gestaltung von Protokollen Hilfestellungen für die Praxis gegeben werden. Diese Kenntnisse seien für die Personalratsarbeit notwendig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sei über jede Verhandlung des Personalrats eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Hätten der Leiter der Dienststelle bzw. Beauftragte einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so sei ihnen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BPersVG der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. In diesem Fall gelange das Sitzungsprotokoll somit auch an Personen oder Stellen, die nicht dem Personalrat angehören. Darüber hinaus könne das Sitzungsprotokoll in Rechtsstreitigkeiten Beweismittel für die Beschlussfassung des Personalrats sein (§ 416 ZPO). Ein den Verlauf der Personalratsverhandlungen richtig und vollständig wiedergebendes Sitzungsprotokoll sei deshalb für die Arbeit des Personalrats von erheblicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass das Seminar nicht der Vermittlung des zur Erfüllung der verantwortungsvollen Aufgabe eines Schriftführers erforderlichen Wissens, sondern lediglich und überwiegend dem allgemeinen Gedanken- und Informationsaustausch gedient hätte, seien weder vom weiteren Beteiligten benannt worden noch hätten sie sich aus den Ausführungen des Personalratsvorsitzenden in der Anhörung ergeben. |
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| Ein Schulungsbedürfnis habe auch subjektiv für die Schriftführerin Frau R. bestanden. Mit der Übertragung des Amtes einer Schriftführerin obliege es ihr, die Sitzungsniederschrift zu erstellen. Für diese spezielle Funktion bedürfe sie der in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse. Zwar sei die Sitzungsniederschrift auch Gegenstand der Grundlagenschulung gewesen, die von der Schriftführerin im Juni 2016 besucht worden war. Unstreitig seien auf dieses Thema jedoch lediglich 15 bis 20 Minuten entfallen. Es liege auf der Hand, dass diese kurze Zeit nicht ausreiche, um die gesamte Bandbreite der bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Sitzungsniederschrift auftretenden Probleme zu thematisieren, Übungen durchzuführen und Lösungen zu vermitteln. Gerade die praktischen Übungen seien angesichts der formalen und inhaltlichen Anforderungen an Personalratsbeschlüsse und der besonderen Bedeutung einer richtigen Protokollierung, insbesondere auch in gerichtlichen Verfahren, erforderlich. Die jahrelange Tätigkeit von Frau R. als Sachbearbeiterin bei der DAK-Gesundheit, zu der es nach dem Vorbringen des weiteren Beteiligten gehöre, Telefonats- und Gesprächsinhalte wiederzugeben, sei mit den Aufgaben einer Schriftführerin nicht zu vergleichen und daher nicht ausreichend gewesen, um sie mit den in dieser Funktion obliegenden Aufgaben vertraut zu machen. Auf ein Selbststudium mittels Lektüre von Kommentaren zum Personalvertretungsrecht oder von Fachbüchern müsse sie sich nicht verweisen lassen, ebenso wenig auf Ratschläge von Kollegen oder von Mitgliedern anderer Personalratsgremien. Ob ihr Schulungsbedürfnis entfiele, wenn sie auf die Kenntnisse von anderen Mitgliedern im Personalrat zurückgreifen könnte, könne offen bleiben. Denn Mitglieder mit den in diesem Fall erforderlichen vertieften Kenntnissen der ordnungsgemäßen Protokollführung gebe es beim Antragsteller nicht. Die lediglich allgemeinen Erfahrungen einer früheren Personalratsvorsitzenden, die nunmehr einfaches Mitglied des Antragstellers ist, würden insoweit nicht genügen. |
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| Die Entsendung des Personalratsvorsitzenden Herrn B. zu der Schulungsveranstaltung sei hingegen nicht erforderlich gewesen. Bei dem gezielt an „Schriftführer/-innen im Gremium“ gerichteten Seminar handele es sich nach seiner Konzeption um eine Spezialschulung. Denn in der auf zwei Tage angelegten Schulung seien im Einzelnen die speziellen Fragen der Protokollführung thematisiert sowie praktische Hinweise und Übungen zur Abfassung von Sitzungsniederschriften gegeben worden. Die Teilnahme an Spezialschulungen sei - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Handlungen - regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Wenn der Personalrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf bestimmte Mitglieder übertragen habe, sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Personalratsmitglieder geschult würden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt. Hier habe es der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben in seiner Dienststelle, die nach eigenen Angaben - im Zeitpunkt der Beschlussfassung - ca. 280 Beschäftigten umfasste, nicht für erforderlich gehalten, einen Stellvertreter für die Schriftführerin zu bestellen. Die Schriftführung obliege daher nur einem Mitglied des Personalrats als besondere Aufgabe. Auch Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Maßnahmen in der Dienststelle des Antragstellers würden es nicht erfordern, dass neben der Entsendung des Schriftführers ein weiteres Personalratsmitglied zu der Spezialschulung entsandt wird. Denn nach den Ausführungen der Beteiligten in der Anhörung würden diese eine Sitzung des Antragstellers nur in der Regel, aber nicht durchgehend einmal jeden Monat erfordern. Zudem gelinge es den Beteiligten nach ihren Angaben während der Anhörung stets, Auseinandersetzungen einvernehmlich zu lösen. Für den Personalratsvorsitzenden bestehe daher keine Notwendigkeit, sein Wissen im Bereich der Protokollführung über die bei der Grundschulung erlangten Kenntnisse hinaus zu vertiefen. Er habe zwar gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BPersVG die Niederschrift zusammen mit einem weiteren Personalratsmitglied - im Falle der Bestellung eines Schriftführers mit diesem - zu unterzeichnen. Hierfür möge vertieftes Wissen hilfreich sein; eine Spezialschulung zu Fragen der Protokollführung sei aber nicht im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG notwendig. Der Personalrat sei ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln. Angesichts dessen und im Hinblick auf das auch für die Personalvertretungen geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sei es dem Antragsteller unter den konkreten Umständen in seiner Dienststelle zumutbar gewesen, sich darauf zu beschränken, dass die Schriftführerin ihre bei der streitgegenständlichen Spezialschulung erlangten Kenntnisse an den Personalratsvorsitzenden weitergibt. |
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| Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde dem weiteren Beteiligten am 19.03.2019 und dem Antragsteller am 25.03.2019 zugestellt. |
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| Am 16.04.2019 hat der weitere Beteiligte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim erkennenden Senat Beschwerde eingelegt und diese am 20.05.2019 begründet. Er macht unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag geltend, er sei auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Schulung von Frau R. zu übernehmen. Ihre Teilnahme an der Schulung sei nicht erforderlich gewesen. Nach § 41 BPersVG seien nur der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit in die Protokolle aufzunehmen. Alles Weitere sei wünschenswert, aber nicht erforderlich. Die für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nötigen Fähigkeiten seien Frau R. schon in der Grundschulung über das Personalvertretungsrecht vermittelt worden. In der Schulung vom 25./26.10.2018 seien die Grundkenntnisse unnötigerweise noch einmal behandelt worden. Kenntnisse über die Beschlussfassung als solche seien für den Schriftführer nicht erforderlich, weil er nur das Ergebnis zu protokollieren habe. Das Erfordernis einer Anwesenheitsliste ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei Gegenstand des Grundlagenseminars gewesen. Die Themen Aufbewahrungspflicht, Einwendungen gegen das Protokoll und Einsichtsrecht der Personalratsmitglieder beträfen nicht den Protokollführer. Die Inhalte „Das Protokoll als Hilfe für die Arbeitsorganisation”, „Protokollarten und deren Ausgestaltung”, „Idealtypisches Gliederungsschema” und „Erstellung von Vorlagen” seien nicht notwendig. Neben den Erläuterungen seien auch zusätzliche Übungen nicht notwendig gewesen. |
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| Zudem habe bei Frau R. kein individueller Schulungsbedarf bestanden. Sie sei zwar zum ersten Mal Schriftführerin des Personalrats, habe aber bereits an einer viertägigen Grundschulung und einem Aufbauseminar teilgenommen. Sie habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und 17 Jahre Berufserfahrung als Sachbearbeiterin. In dieser Tätigkeit habe sie auch die Grundfähigkeiten eines Schriftführers erlernt. Die von ihr vor der Schulung erstellten Protokolle seien ohne Beanstandung geblieben. Die Personalräte der DAK würden im Übrigen über eine Grundlagenausstattung an gedruckter Literatur verfügen. Daneben stelle eine zusätzliche Schulung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung dar. |
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| Der weitere Beteiligte habe im Übrigen bundesweit rund 100 Personalräte. Bis auf einen Fall in Berlin seien zum Thema Protokoll noch nie Schulungen nachgefragt worden. Trotzdem habe es, soweit ersichtlich, bisher keine ernstlichen Probleme mit Protokollen gegeben. |
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| Der weitere Beteiligte beantragt, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - PB 15 K 14052/17 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers auch insofern abzulehnen, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Schriftführerin Frau R. von den Kosten für das Seminar „Wer macht das Protokoll?” der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH gemäß Rechnung vom 05.05.2017 in Höhe von 575,00 EUR freizustellen. |
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| Der Antragsteller beantragt insoweit, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Der Antragsteller trägt insofern vor, der weitere Beteiligte setze den Begriff der Erforderlichkeit einer Schulung zu Unrecht mit dem Begriff des erforderlichen Mindestinhaltes des Protokolls gleich. Diese Ansicht degradiere den Schriftführer zu einer bloßen Schreibhilfe. Erforderlich seien vielmehr alle Schulungsinhalte, die für die Tätigkeit des Personalrats von Bedeutung sind. Der Schriftführer müsse entscheiden können, welche Inhalte über den Verlauf der Personalratsverhandlung in das Protokoll gehörten. Selbst die Protokollierung des Ergebnisses eines Beschlusses könne Schwierigkeiten bereiten. Der Schriftführer müsse beispielsweise wissen, dass auch bei Ablehnung eines Antrags dessen genauer Wortlaut und die Stimmverhältnisse zu protokollieren seien. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich dies nicht. Im Übrigen seien nicht nur die Ergebnisse der Beschlussfassung zu protokollieren, sondern etwa auch bloße Beratungen ohne Beschluss. In die Teilnehmerlisten seien alle Anwesenden - nicht nur die Personalratsmitglieder - einzutragen, was aus dem Gesetz nicht hervorgehe. Auch die Begriffe der „eigenhändigen Eintragung” und der „vorübergehenden Abwesenheit” bedürften der Erläuterung. Die Themen Aufbewahrungspflicht, Einwendungen, Einsichtsrecht seien für jedes Personalratsmitglied von Bedeutung, zumal sich auch hierzu nicht alles aus dem Gesetz ergebe. Protokollarten und deren Ausgestaltung seien ebenfalls von Bedeutung. Was wesentliche Inhalte des Protokolls seien, ergebe sich wiederum nicht aus dem Gesetz. So könnten etwa die Notierung einer Äußerung im Protokoll oder Umstände, die Verfahrensmängel begründen, rechtliche Relevanz haben. Daher sei eine Sitzungsniederschrift nicht mit einer bloßen Telefonnotiz zu vergleichen. Die übrigen Gliederungspunkte hätten ersichtlich der Einübung der Protokollführung gedient, die auch erforderlich gewesen sei. |
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| Die Schulung sei zudem subjektiv erforderlich gewesen. Frau R. sei erst seit 2016 Personalrätin und sogleich Schriftführerin geworden. Eine kaufmännische Ausbildung und eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin würden nicht zum Umgang mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften des BPersVG befähigen. |
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| Die Schulungskosten seien schließlich verhältnismäßig. Die Dienststelle habe weder Reise- noch Übernachtungskosten übernehmen müssen. Frau R. habe für die Schulung sogar Urlaub genommen. Bei anderen Instituten seien entsprechende Schulungen wesentlich teurer. |
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| Der Antragsteller hat am 24.06.2019 zudem Anschlussbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die subjektive Erforderlichkeit der Schulung für den Personalratsvorsitzenden verneint habe. Der Personalratsvorsitzende sei von Gesetzes wegen für die Sitzungsniederschrift verantwortlich und könne auch Punkte zur Niederschrift hinzufügen, die der Schriftführer nicht für erforderlich halte. Eine vollständige Delegation auf den Schriftführer sei nicht vorgesehen. Jedenfalls müsse Herr B. die Tätigkeit von Frau R. übernehmen, falls diese abwesend sei oder aus dem Personalrat ausscheide, zumal es keinen stellvertretenden Schriftführer gebe. Ohne den Vorsitzenden dürfe das Protokoll nach Einwendungen auch nicht berichtigt werden. Daher habe auch der Personalratsvorsitzende zur Sitzungsniederschrift geschult werden müssen. Herr B. sei zwar schon länger Personalratsmitglied, aber erst 2016 zum Personalratsvorsitzenden gewählt worden und habe auch im Übrigen keine Vorerfahrungen mit der Protokollführung. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2020 - PB 15 K 14052/17 - abzuändern, soweit er den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Pflicht des weiteren Beteiligten zur Freistellung des Antragstellers von den Kosten für das Seminar „Wer macht das Protokoll?” der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH gem. Rechnung vom 05.05.2017 hinsichtlich des Personalratsvorsitzenden Herrn B. in Höhe von 575,00 EUR abgelehnt hat und festzustellen, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten für das Seminar „Wer macht das Protokoll?” der Firma ver.di Bildung und Beratung gGmbH gemäß Rechnung vom 5. Mai 2017 in Höhe von insgesamt 1.150,00 EUR freizustellen. |
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| Der weitere Beteiligte beantragt, |
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| die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. |
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| Zur Begründung trägt er u.a. vor, Rechte und Pflichten des Personalratsvorsitzenden hinsichtlich der Protokollführung würden sich entweder direkt aus dem Gesetz ergeben oder seien jedenfalls durch kurze Lektüre einschlägiger Literatur schnell zu erfassen. Das streitgegenständliche Seminar, das zudem die Zielgruppe der Schriftführer habe, sei für Herrn B. weder geeignet noch erforderlich gewesen. Zudem sei ein Zweitagesseminar auch zeitlich völlig unangemessen. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen. |
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| Die Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg. Hingegen hat die Anschlussbeschwerde des Antragstellers Erfolg. |
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| 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Antrag des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung bezüglich der Kosten, die Frau R. entstanden sind, zulässig und begründet. |
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| Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist analog §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass er die Feststellung begehrt, dass der weitere Beteiligte Frau R. von den Kosten der Schulung freizustellen hat. Von Schulungskosten freigestellt werden kann nur das einzelne Personalratsmitglied. Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, handelt es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen und von der Dienststelle zu tragenden Kosten stets um Auslagen, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind (Hebeler in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 5/2019, Juris, § 44 Rn. 21). Dem entspricht auch der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. |
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| Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere befugt, die Aufwendungen seiner Mitglieder geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 - 6 P 9/02 -, Juris Rn. 12). Dabei handelt es sich - anders als wenn Mitglieder selbst ihre Aufwendungen ersetzt verlangen - um ein Feststellungsbegehren (Hebeler, a.a.O., Juris, § 44 Rn. 117). Das gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil der weitere Beteiligte sich mit Schreiben vom 10.08.2016 weigerte, die Aufwendungen zu ersetzen. |
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| Eine Erstattungspflicht nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist. Die Schulung muss objektiv für die Personalratstätigkeit geboten sein, d.h. notwendig, um die Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Dazu zählen etwa Grundschulungen. Weiter muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, d.h. es muss ein Schulungsbedürfnis des einzelnen Personalratsmitglieds bestehen. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.07.2007 - 6 P 9.06 -, Juris Rn. 21, vom 11.07.2006 - 6 PB 8.06 -, Juris Rn. 4, und vom 14.06.2006 - 6 P 13.05 -, Juris Rn. 12).Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Eine Spezialschulung liegt auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - 6 PB 8/06 -, Juris Rn. 4; OVG B.-B., Beschluss vom 16.01.2014 - 62 PV 14.12 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). |
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| Eine Erstattungspflicht setzt ferner voraus, dass der Personalrat bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Schulungsteilnahme (Entsendungsbeschluss) das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) beachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 6 P 4/12 -, Juris Rn. 11 f. m.w.N.) Mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder in Sachgebieten zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befasst wird (BVerwG, Beschluss vom 25.06.1992 - 6 P 29/90 -, Juris Rn. 13). Ob der Personalrat bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, Juris Rn. 12; OVG B.-B., Beschluss vom 16.01.2014 - 62 PV 14.12 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). |
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| Nach diesen Maßstäben war die Entsendung von Frau R. zu der Schulung „Wer macht das Protokoll?“ objektiv und subjektiv erforderlich und auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln angemessen. |
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| An der objektiven Erforderlichkeit bestehen keine Zweifel. Da von jeder Sitzung des Personalrats eine Niederschrift zu erstellen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BPersVG), benötigt jeder Personalrat einen ausreichend qualifizierten Schriftführer. Ein solcher war beim Antragsteller nach der Wahl 2016 aber nicht vorhanden. |
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| Die Schulung war auch subjektiv erforderlich. Es handelt sich um eine Spezialschulung von der Materie her. Sie war für Frau R. notwendig, um die Tätigkeit der Schriftführerin, die ihr 2016 erstmals übertragen worden war, ordnungsgemäß ausüben zu können. |
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| Die Erforderlichkeit der Schulung kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass ein Schriftführer generell keiner Schulung bedürfe bzw. Frau R. alle nötigen Kenntnisse schon anderweitig erworben habe. |
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| Zu Unrecht macht der weitere Beteiligte geltend, dass die Kenntnisse des Schriftführers sich nur auf die gesetzlichen Mindestanforderungen für ein Protokoll (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) beziehen müssten und daher die bloße Gesetzeslektüre genüge, um die Aufgaben der Schriftführerin erfüllen zu können. Ein praxisgerechtes Sitzungsprotokoll muss mehr als nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Ein den Verlauf der Verhandlungen des Personalrats richtig und vollständig wiedergebendes Sitzungsprotokoll ist für die Arbeit des Personalrats von erheblicher Bedeutung, insbesondere dann, wenn Vorhaben des Dienstherrn verhandelt werden, die den Bestand oder den Inhalt von Arbeitsverhältnissen der Angehörigen der Dienststelle betreffen. Denn die Vorlage formgültiger Sitzungsniederschriften einschließlich der gefassten Personalratsbeschlüsse spielen bei den Gerichten für Arbeitssachen insbesondere in Beschlussverfahren eine erhebliche Rolle (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07 -, Juris Rn. 79). Dies folgt aus der Beweisfunktion des Protokolls nach § 416 ZPO. Ferner zeigt § 41 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wonach das Protokoll dem Dienststellenleiter und dem Vertreter der Gewerkschaft zuzuleiten ist, wenn diese an der Sitzung teilgenommen haben, dass das Protokoll auch an Personen außerhalb des Personalrats gelangen kann. Daher wird ein verantwortungsvoller Personalrat sich nicht damit begnügen, in die Niederschrift den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, aufzunehmen, sondern er wird auch den Verlauf der Diskussion im Personalrat wiedergeben (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2009 - 9 TaBV 329/08 -, Juris Rn. 33). Zudem gibt es Anforderungen an ein Protokoll, die nicht ausdrücklich aus dem Gesetz folgen. So ist z.B. auch die Ablehnung eines Antrags ein zu protokollierender Beschluss. Die Niederschrift ist zudem ebenfalls anzufertigen, wenn kein förmlicher Beschluss gefasst wurde. Bei Zustimmungsverweigerungen nach § 77 Abs. 2 BPersVG und Einwendungen nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist es zu Beweiszwecken weiterhin sinnvoll, den Sachverhalt sowie die Verweigerungsgründe bzw. Einwendungen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Ramm in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 5/2019, Juris, § 41 Rn. 7). |
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| Aus denselben Gründen war Frau R. auch nicht durch ihre übrige berufliche Tätigkeit für die Tätigkeit als Schriftführerin hinreichend qualifiziert. Telefon- oder Besprechungsnotizen, die sie in ihrem Berufsalltag regelmäßig erstellt, haben keine einem Sitzungsprotokoll vergleichbare Beweisfunktion. |
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| Frau R. konnte auch nicht darauf verwiesen werden, sich die für die Tätigkeit als Schriftführerin nötigen Fähigkeiten mit Hilfe der beim weiteren Beteiligten vorhandenen Materialien wie Fachbüchern und Gesetzeskommentaren anzueignen. Es ist dem Personalratsmitglied regelmäßig nicht zuzumuten, sich umfangreiche Kenntnisse allein durch die Lektüre von Fachbüchern oder die - im vorliegenden Fall ohnehin nicht vorhandenen - Kenntnisse von Kollegen anzueignen (BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, Juris Rn. 75). Eine Schulung ermöglicht es, Fähigkeiten in begrenzter Zeit durch kompetentes Schulungspersonal zu erlernen. Sie erlaubt anders als ein Fachbuch auch praktische Übungen unter fachkundiger Aufsicht und den Erfahrungsaustausch mit Personen in der gleichen Situation. |
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| Unerheblich ist, dass das Thema Sitzungsprotokoll schon Gegenstand des Grundlagenseminars war. Es kann ausgeschlossen werden, dass Frau R. dort ausreichende Kenntnisse zur Protokollführung erwarb. Im Grundlagenseminar wurden nur ca. 15-20 Minuten auf dieses Thema verwendet, wobei die Bedeutung des Protokolls erklärt wurde. Diese Zeit reicht ersichtlich nicht aus, um zu erlernen, wie ein Protokoll erstellt wird, und auf alle hierfür relevanten Aspekte einzugehen. Und im Aufbauseminar war das Sitzungsprotokoll laut Seminarplan kein gesondertes Thema mehr. |
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| Der weitere Beteiligte dringt auch mit seinem Vorbringen nicht durch, dass einzelne Teile des Seminars für Frau R. nicht erforderlich waren. |
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| Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, Juris Rn. 43; OVG B.-B., Beschluss vom 16.01.2014 - 62 PV 14.12 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). Hier legt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einen strengeren Maßstab an als die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit für eine Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Eine nur teilweise erforderliche Schulung für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50% überwiegen (vgl. BAG, Urteile vom 28.05.1976 - 1 AZR 116/74 - AP Nr. 24 zu § 36 BetrVG 1972 Bl. 205R f. und vom 21.07.1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972 Bl. 154R f.). Wegen des für den Personalrat als Teil der öffentlichen Verwaltung geltenden Prinzips der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) kann im Personalvertretungsrecht hingegen grundsätzlich nicht verantwortet werden, dass Schulungen in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, obschon das dort vermittelte Wissen nur teilweise für die Personalratsarbeit erforderlich ist. Vielmehr muss für die von § 46 Abs. 6 BPersVG erfassten Schulungsveranstaltungen grundsätzlich darauf bestanden werden, dass sie ausschließlich notwendige Inhalte vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, Juris Rn. 44 f.). |
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| Allerdings verbietet sich auch im Personalvertretungsrecht insoweit eine allzu strenge Beurteilung. Da eine Schulung stets an mehrere Teilnehmende gerichtet ist und auf das Wissen eines typischen Teilnehmenden aufbaut, wird sich kaum vermeiden lassen, dass sie jedenfalls kurzzeitig auch Wissen vermittelt, dass der einzelne Teilnehmer schon beherrscht (z.B. aus der Praxis der Personalratstätigkeit). Eine auf das zu schulende Mitglied und seine individuellen Kenntnisse maßgeschneiderte Veranstaltung wird sich auf dem Markt kaum je finden lassen. Zudem kann es pädagogisch sinnvoll sein, den Teilnehmenden Inhalte eines früheren Seminars wenigstens in den Kernpunkten wieder in Erinnerung zu rufen, bevor sie vertieft oder erweitert werden. Es ist zumindest zweifelhaft, ob derartige übliche Praktiken schon eine nur anteilige Kostenübernahme rechtfertigen. Jedenfalls ist der Senat im vorliegenden Fall nicht der Ansicht, dass Teile der Schulung nicht erforderlich waren. |
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| Erforderlich waren zunächst die Ausführungen zu „Funktion und Bedeutung des Protokolls“ sowie zu Rechtsvorschriften und Mindestanforderungen. Es trifft zwar zu, dass diese bereits Gegenstand des Grundlagenseminars waren. Jedoch liegt es nahe, dass nur eine allgemeine Erinnerung an die Bedeutung des Protokolls erfolgte, weil nach dem Konzept einer Spezialschulung alle Teilnehmenden bereits ein Grundlagenseminar besucht hatten. Zudem dürfte die Behandlung dieser Punkte zu Beginn des Seminars auch dazu dienen, die Bedeutung der folgenden Ausführungen zur Erstellung des Protokolls zu betonen und so den Lerneffekt zu vergrößern. Wird dem juristisch nicht gebildeten Schulungsteilnehmer erklärt, warum er bestimmte Vorgaben einzuhalten hat, kann er das Wissen besser behalten als bei einer bloßen Aufzählung einer Liste von Anforderungen. |
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| Zum Thema „Anwesenheitsliste“ führt der Antragsteller zutreffend an, dass hier Erläuterungen für die Schriftführer nötig sind, wessen Anwesenheit überhaupt zu erfassen ist. Es geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob nur die stimmberechtigten Personen oder (zutreffend) alle Teilnehmenden, etwa auch Sachverständige, einzutragen sind. Auch ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dass bei nur zeitweiser Anwesenheit die Anwesenheitszeit erfasst werden muss (vgl. zu den Anforderungen an die Anwesenheitsliste Ramm in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 5/2019, Juris, § 41 Rn. 11). |
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| Soweit das Seminar die Punkte „Aufbewahrungspflicht“, „Aushändigung an Arbeitgeber und Gewerkschaftsbeauftragte“ und „Einsichtsrecht“ behandelte, ist dem weiteren Beteiligten zwar Recht zu geben, dass diese nicht unmittelbar den Schriftführer betreffen. Dennoch erscheint es sinnvoll, diese Themen in einem Seminar zum Themenkomplex „Sitzungsprotokoll“ aufzunehmen, mit dem sie thematisch zusammenhängen. Dies entspricht dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Das Personalratsmitglied, das am Seminar teilnimmt, verfügt dann über Wissen auch zu diesem Thema. Dies ist kostengünstiger, als gegebenenfalls eigenständige Seminare zu diesem (beschränkten) Themenbereich zu besuchen. |
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| Es war auch erforderlich, das Thema „Einwendungen“ zu behandeln. Dieses Thema betrifft die Schriftführerin, weil in Folge von Einwendungen eine Protokollberichtigung nur erfolgen darf, wenn neben dem Personalratsvorsitzenden auch die Schriftführerin der Berichtigung zustimmt (Ramm, a.a.O., Juris, § 41 Rn. 16). |
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| Nicht überzeugend ist die Ansicht des weiteren Beteiligten, dass Übungen zur Protokollerstellung in einer Schulung nicht erforderlich seien. Es ist lernpsychologisch sinnvoll, abstrakt erworbenes Wissen durch praktische Übungen zu festigen. Häufig zeigt sich erst in praktischen Übungen, ob ein Seminarteilnehmer ein abstrakt erläutertes Problem tatsächlich verstanden hat. Übungen senken das Risiko, dass das Wissen bis zur nächsten Anwendungsmöglichkeit wieder verloren geht. Vorliegend gilt dies in besonderem Maße, weil Personalratssitzungen des Antragstellers regelmäßig nur einmal monatlich stattfinden und Frau R. das Erstellen von Protokollen daher im Alltag nicht sonderlich häufig selbst üben kann. Dafür, dass die Übungen nur dem Erfahrungsaustausch gedient hätten - wie der weitere Beteiligte behauptet - liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Übungsbedarf entfiel auch nicht dadurch, dass bis zum Zeitpunkt des Seminars schon einige Personalratssitzungen stattgefunden hatten, in denen Frau R. das Sitzungsprotokoll erstellte. Es muss davon ausgegangen werden, dass Frau R. ohne die Kenntnisse aus der Schulung nicht in der Lage war, ein zur Gänze ordnungsgemäßes und zweckmäßiges Protokoll zu erstellen. Dafür spricht auch, dass beim Antragsteller nach der Schulung auffiel, dass die bisherigen Protokolle z.T. fehlerhaft waren. Dass diese Protokolle zuvor unbeanstandet blieben, kann dadurch erklärt werden, dass vor der Schulung kein Mitglied des Antragstellers über umfassende Kenntnisse zum Thema Sitzungsniederschrift verfügte. |
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| Erforderlich ist auch das Erstellen von Mustern und Vorlagen. Die Schriftführerin kann sich mit Hilfe der Vorlage auf den Inhalt der Sitzung konzentrieren, ohne sich unter Zeitdruck mit Aufbau- oder Gliederungsfragen beschäftigen zu müssen. Gerade falls es in einer Personalratssitzung zu Unklarheiten oder Streit kommt, hilft eine Vorlage, das Geschehen strukturiert zu erfassen und wiederzugeben, ohne sich noch um Formalia kümmern zu müssen. Es ist zwar möglich, Vorlagen aus der Literatur zu entnehmen. Die Erstellung im Rahmen einer Schulung ermöglicht aber das Eingehen auf individuelle Fragen und Probleme der Teilnehmenden. Zudem hat das aktive Erstellen einer Vorlage einen größeren Lerneffekt als das bloße Kopieren einer vorgefertigten Vorlage. |
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| Gegen die Verhältnismäßigkeit der Schulungsteilnahme bestehen auch bei Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) keine Bedenken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schulungseffekt stehen (Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Auflage 2012, § 44 BPersVG Rn. 36). Die entstandenen Kosten von 575,00 EUR für eine zweitägige Tagung stehen nicht außer Verhältnis zum erlangten Wissen über die erhebliche rechtliche Bedeutung und die praktische Erstellung des Sitzungsprotokolls. Auch wurde die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten vom Antragsteller nicht beantragt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Antragsteller keinen stellvertretenden Schriftführer bestellt hat, der hätte geschult werden müssen, und er so die Schulungskosten ebenfalls niedrig hielt. |
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| 2. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. |
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| Sie ist auch begründet. Die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden des Antragstellers Herrn B. an dem Seminar „Wer macht das Protokoll?“ ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 6 BPersVG ebenfalls erstattungspflichtig. Denn sie war nach Auffassung des Senats im konkreten Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig. |
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| Erforderlich ist eine Schulung für alle Personen, die mit dem jeweiligen Themenbereich tatsächlich und nicht nur am Rande befasst sind (BVerwG, Beschluss vom 25.06.1992 - 6 P 29/90 -, Juris Rn. 13). Nach dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO ist dabei die Teilnahme an einer Schulung allerdings regelmäßig - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Handlungen - auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, Juris Rn. 26). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist hierbei jedoch die vom Betriebsrat im Rahmen seiner Autonomie vorgenommene Aufgabenverteilung - etwa die Wahl von Stellvertretern - zu respektieren. Deshalb wird es als erforderlich angesehen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch alle gewählten Schriftführer an einer Schulung zur Protokollführung teilnehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07 -, Juris Rn. 82). |
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| Diese Ansicht teilt der Senat hier für das Personalvertretungsrecht. Denn die Protokollführung gehört als Teil der Sitzungsleitung grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Personalratsvorsitzenden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hat er das Protokoll ebenfalls zu verantworten und zu unterschreiben. Zwar kann der Personalrat - wie hier geschehen - die Protokollführung an einen Schriftführer delegieren (Ramm in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 5/2019, Juris, § 41 Rn. 9). Der Personalratsvorsitzende trägt für die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift dennoch auch dann Verantwortung, wenn er sie nicht persönlich erstellt. Auch wenn ein Schriftführer bestellt ist, hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Verhandlungsniederschrift erstellt wird (Gerhold in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., Juris, § 34 Rn. 17; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 41 BPersVG Rn. 8). Dies impliziert, dass der Vorsitzende die Niederschrift kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren muss. Daher benötigt auch er zwingend hinreichende Kenntnisse über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift. |
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| Die vom Verwaltungsgericht angedachte Vorgehensweise, dass die Schriftführerin an der Schulung teilnimmt und die anderen für das Protokoll Verantwortlichen später hierüber unterrichtet, ist zur Vermittlung des erforderlichen Wissens nicht in gleichem Maße geeignet wie eine eigenständige Teilnahme aller für die Schriftführung Verantwortlichen. Denn Schulungen werden regelmäßig von besonders ausgebildeten bzw. erfahrenen Trainern mit vertieftem Spezialwissen angeboten. Die dadurch gewährleistete Qualität bleibt nicht in gleichem Maße erhalten, wenn eine Teilnehmerin ohne besondere pädagogische Ausbildung oder Erfahrung ihr erworbenes Wissen an andere Personalratsmitglieder weitergibt. Die Weitergabe von Schulungsinhalten durch einen Teilnehmer an andere Personalräte hat zudem den Nachteil, dass auch eigene Missverständnisse, Fehlvorstellungen und Wissenslücken weitergegeben würden. |
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| Die Teilnahme von Herrn B. an der streitgegenständlichen Schulung war an diesen Maßstäben gemessen deshalb ebenfalls erforderlich. Er war, obwohl mit Frau R. eine Schriftführerin gewählt worden war, weiterhin verantwortlich für den Inhalt des Protokolls. Herr B. war 2016 erstmals zum Vorsitzenden des Personalrats gewählt worden. Auf die damit verbundenen Aufgaben, einschließlich der Protokollführung, konnte ihn seine frühere Tätigkeit als einfaches Mitglied des Personalrats nicht vorbereiten. Auch seine berufliche Tätigkeit oder die Möglichkeit der Lektüre von Fachbüchern genügte nicht. Der Senat verweist insoweit auf die obigen Ausführungen zu Frau R.; mithin war es erforderlich, Herrn B. neben Frau R. zu der Schulung zu entsenden. Darauf, dass ihm das Wissen von Frau R. vermittelt hätte werden können, brauchte er sich nicht verweisen zu lassen. |
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| Es war auch verhältnismäßig, Herrn B. zusätzlich zu Frau R. zu der Schulung zu entsenden. Denn diese betraf für Herrn B. keine bloße Randaufgabe, für die eine Teilnahme nicht dem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln entspräche. Als Personalratsvorsitzender hat er bei jeder Sitzung des Personalrats sicherzustellen, dass das Protokoll ordnungsgemäß erstellt wurde. Für die Verhältnismäßigkeit der Teilnahme sprechen im Übrigen wie bei Frau R. die verhältnismäßig kurze Dauer und die - auch wegen des Verzichts auf Fahrt- und Übernachtungskosten - eher geringen Kosten der Schulung. |
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| 3. Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. |
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