Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1046/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.06.2014 – 4 Ca 508//14 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 40 Zeitstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Gutschrift von Arbeitsstunden für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.
3Der Kläger ist seit Mai 1991 bei der Beklagten tätig, und zwar aktuell im Schichtdienst bei durchschnittlich 40 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von ca. 17,-- €.
4Der Kläger war zunächst in den Jahren von 2002 bis 2006 Mitglied des im Betrieb bestehenden fünfköpfigen Betriebsrates. In der Zeit nahm er an keiner Schulung zum Arbeitsrecht teil.
5In der folgenden Wahlperiode von 2006 bis 2010 fungierte er als Ersatzmitglied im Betriebsrat, bevor er ab dem Jahr 2010 wieder als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat gewählt wurde.
6Im Oktober 2010, November 2011 und Dezember 2012 nahm er an jeweils einwöchigen Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht teil, und zwar „BR 1, BR 2 und BR 3“.
7Am 25.02.2013 fasste der vollständig versammelte Betriebsrat den einstimmigen Beschluss, den Kläger – zusammen mit dem Betriebsratskollegen U – zum Seminar „Arbeitsrecht 1“ in der Zeit vom 09. bis 14.06.2013 in I zu entsenden (Bl. 41 ff. d. A.). Laut Angabe des Veranstalters, der BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminare der IGBCE mbH, ging es inhaltlich um die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, um eine Übersicht über die Rechtsquellen im Arbeitsrecht, über Abmahnung und andere Sanktionsmöglichkeiten sowie wichtige Gesetze im Arbeitsrecht. Das „Basisseminar“ begann am Abend des 09.06.2013 und endete am 14.06.2013 mittags.
8Ebenfalls noch am 25.02.2013 informierte der Betriebsrat die Beklagte schriftlich über die getroffene Entscheidung, endend mit dem Hinweis, dass man davon ausgehe, dass keine Einwände gegen die Seminarteilnahme bestehen würden (Bl. 44 d. A.). Der Beklagten wurden weder Unterlagen über den gefassten Beschluss noch über den detaillierten Inhalt der Veranstaltung vorgelegt.
9In der Folgezeit verweigerte die Beklagte nicht die Teilnahme, und der Kläger wurde von seinem Vorgesetzten in der einschlägigen Schichtübersicht als abwesend wegen Seminarteilnahme geführt.
10Nachdem der Kläger an der einwöchigen Veranstaltung teilgenommen hatte, wurden ihm in der Folgezeit für die Seminarteilnahme unter Verweis auf eine fehlende Erforderlichkeit keine 40 Stunden gutgeschrieben.
11Daraufhin strengte der Kläger das vorliegende Verfahren an.
12Er hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme an dem Grundlagenseminar sei erforderlich gewesen, weil ihm dort die nötigen materiellen Kenntnisse im Bereich des Individualrechts vermittelt worden seien.
13Der Kläger hat beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, ihm 40 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner jahrelangen Betriebsratstätigkeit schon über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe, so dass der Besuch des Seminars „Arbeitsrecht 1“ nicht mehr erforderlich gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe man sich mit der Teilnahme einverstanden erklärt.
18Mit Urteil vom 17.06.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es wird verwiesen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe.
19Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
20Er streicht heraus, dass der Betriebsrat vor dem Hintergrund von Streitigkeiten auch im Individualarbeitsrecht im Februar 2013 zu Recht beschlossen habe, ihn – den Kläger – zum Grundlagenseminar „Arbeitsrecht 1“ zu entsenden. Trotz seiner Betriebsratstätigkeit in der Vergangenheit habe er nicht über das erforderliche Wissen verfügt, was ihm dann erstmals in der Grundlagenschulung vermittelt worden sei.
21Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte erstmals nach Ablauf der Veranstaltung ablehnend über die Erforderlichkeit geäußert habe.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.06.2014 – 4 Ca 508/14 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 40 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie hält den vom Betriebsrat gefassten Entsendebeschluss für unwirksam (keine rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung, unterschiedliches Schriftbild, unzureichende Unterrichtung über den Seminarinhalt).
27Davon abgesehen fehle es an der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme, weil der Kläger die dort vermittelten Kenntnisse als seit mehreren Jahren tätiges Betriebsratsmitglied bereits besessen habe.
28Davon abgesehen müsse auch aus Gründen höchster Vorsorge bestritten werden, dass die Schulungsdauer insgesamt 40 Stunden im Zeitraum von montags bis Freitagmittag betragen habe.
29Schließlich sei auch der erfolgte Abzug von 40 Stunden nicht treuwidrig.
30Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Berufung ist begründet.
33Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Kläger ein auf § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG beruhender Anspruch, gerichtet auf die Gutschrift von 40 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für die Teilnahme an dem Seminar „Arbeitsrecht 1“ in der Zeit vom 09. bis 14.06.2013 zu.
34I. Der in dem Zusammenhang am 25.02.2013 gefasste Betriebsratsbeschluss ist wirksam zustande gekommen. Den von der Beklagten vorgebrachten Einwänden betreffend die rechtzeitige Ladung und die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung brauchte nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ausweislich der eingereichten Sitzungsniederschrift und der Anwesenheitsliste (§ 34 Abs. 1 BetrVG) alle fünf Betriebsratsmitglieder anwesend waren und einstimmig die Entscheidung zur Entsendung des Klägers getroffen haben. Damit wurden nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle im Vorfeld möglicherweise aufgetretenen Mängel geheilt, wozu es neuerdings schon gereicht hätte, wenn im konkreten Fall nur drei Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen wären und eine einstimmige Entscheidung getroffen hätten (BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9).
35II. Der Kläger kann die Gutschrift von 40 Stunden verlangen, weil das ihm im einwöchigen Seminar „Arbeitsrecht 1“ im Juni 2013 vermittelte Wissen für die Betriebsratstätigkeit erforderlich war.
361. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, um die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können (zuletzt hier und im Folgenden: BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 64/12 – NZA 2014, 1349; 17.11.2010 – 7 ABR 113/09 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 149). Dazu muss im Regelfall ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, es sei denn, es handelt sich um ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied, dem Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden sollen.
37Davon ist wiederum eine Ausnahme zu machen, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied über das jeweilige Grundlagenwissen bereits verfügt, namentlich aufgrund des durch eine langjährige Betriebsratstätigkeit erworbenen Erfahrungswissens (BAG, 07.05.2008 – 7 AZR 90/07 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145; 19.03.2008 – 7 ABR 2/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 95; 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58).
382. Nach diesen Maßstäben war es erforderlich, dass der Kläger im Juni 2013 an dem Grundlagenseminar „Arbeitsrecht 1“, das ihm Basiskenntnisse zum allgemeinen Arbeitsrecht vermittelte, z.B. zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und daran anknüpfende Sanktionsmöglichkeiten, teilnahm.
39a) So war der Kläger erstmals wieder im Jahr 2010 für vier Jahre als Mitglied in den Betriebsrat gewählt worden, befand sich also im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates im Februar 2013 „erst“ am Ende des dritten Jahres der laufenden Amtszeit (vgl. BAG, 19.03.2008 – 7 ABR 2/07 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 95).
40b) Zuvor hatte er über eine komplette Wahlperiode „lediglich“ als Ersatzmitglied fungiert, war also, wenn überhaupt, nur jeweils sporadisch für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) zum Einsatz gekommen. Damit war er daran gehindert, in den vier Jahren von 2006 bis 2010 kontinuierlich durch „learning by doing“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 15.05.2007 – 5 TaBV 5/07 – MDR 2007, 1143) einschlägiges Erfahrungswissen im allgemeinen Arbeitsrecht zu erwerben – vergleichbar mit Fällen eines langjährigen krankheits- oder urlaubsbedingen Ausfalls von Betriebsratsmitgliedern (vgl. BAG, a.a.O.).
41c) Auch die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied in den Jahren von 2002 bis 2006 kann angesichts der aufgezeigten vierjährigen Unterbrechungszeit nicht dazu herangezogen werden, um vom Vorhandensein des erforderlichen langjährigen Erfahrungswissens ausgehen zu können; denn der Erwerb solcher Kenntnisse setzt gerade ein über mehrere Jahre sich erstreckendes, ununterbrochenes Wirken im Betriebsrat voraus (vgl. BAG, 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58: kontinuierliches Tätigwerden über 1,5 Amtsperioden; LAG Köln, 09.06.2000 – 11 TaBV 28/00 – juris: kontinuierlich über mehr als eine Amtsperiode).
42III. Was schließlich den Einwand der Beklagten angeht, der Umfang der Schulung habe keine 40 Stunden betragen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es durch einvernehmlich vorgenommene Verlängerungen der Schulungszeiten z.B. auf jeweils neun Stunden von montags bis donnerstags möglich ist, bis freitagmittags die insgesamt 40 Stunden Schulungstätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Davon abgesehen könnte der Einwand auch nur Bedeutung haben, wenn der Kläger nach Beendigung des Seminars am Freitag des 14.06.2013 zur Mittagszeit noch verpflichtet gewesen wäre, zur Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten zu erscheinen. Dazu hat diese nichts vorgebracht, sondern im Gegenteil bestätigt, dass der Kläger in der einschlägigen Schichtübersicht auch für den Freitag ganztägig als abwesend wegen Seminarteilnahme geführt worden sei.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
44Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 Am 25.02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ca 508/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis 2x
- BetrVG § 34 Sitzungsniederschrift 1x
- 1 ABR 2/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 64/12 1x
- NZA 2014, 1349 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 113/09 1x
- 7 AZR 90/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 2/07 2x (nicht zugeordnet)
- 6 ABR 14/84 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 25 Ersatzmitglieder 1x
- 5 TaBV 5/07 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2007, 1143 1x (nicht zugeordnet)
- 11 TaBV 28/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x