Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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BetrVG § 36 Geschäftsordnung
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 985/19
13. September 2019
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PB 15 S 985/19 | 13. September 2019 |