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BetrVG § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 308/19
21. Juli 2020
8 Sa 308/19 21. Juli 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 TaBVGa 1/17
30. Januar 2017
3 TaBVGa 1/17 30. Januar 2017
Beschluss vom Arbeitsgericht Dortmund - 8 BV 83/14
17. Juni 2015
8 BV 83/14 17. Juni 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (12. Kammer) - 12 TaBV 76/14
20. April 2015
12 TaBV 76/14 20. April 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 705/12
17. Juli 2014
7 Sa 705/12 17. Juli 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 TaBV 2/08
15. Oktober 2008
2 TaBV 2/08 15. Oktober 2008