BetrVG § 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 3257/13
17. Juli 2015
L 4 R 3257/13 17. Juli 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 19/14
26. Februar 2015
5 TaBV 19/14 26. Februar 2015
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 706/08
17. März 2010
7 AZR 706/08 17. März 2010