Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 3257/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 51,05 wegen Sachzuwendungen für den Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 1.885,05 festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Umlage für das Insolvenzgeld in Höhe von noch EUR 92,22 auf Grund von Sachzuwendungen der Landesbausparkasse Baden-Württemberg (LBS) und der DekaBank Deutsche Girozentrale (DekaBank) an den bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen zu 1). Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin, die LBS und die DekaBank verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) sind.
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtlich verfasste Sparkasse mit Sitz in Baden-Württemberg. Träger der Klägerin sind kommunale Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg, nämlich die Städte B. und S. sowie die Gemeinden G., Ü.-B., E. und W.. Die Klägerin und ihre Träger sind – wie alle (insgesamt 53) Sparkassen und ihre Träger, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben – gemäß § 37 Sparkassengesetz Baden-Württemberg (SpkG BW) Mitglieder des Sparkassenverbandes (im Folgenden: Sparkassenverband BW), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Stimmanteil der Klägerin in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes BW beträgt etwa 0,3 Prozent.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ist ein rechtsfähiger Verein. Der DSGV ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Zu dieser Gruppe gehören 416 Sparkassen, sieben Landesbanken-Konzerne, die DekaBank, neun Landesbausparkassen, elf Erstversicherergruppen der Sparkassen und zahlreiche weitere Finanzdienstleistungsunternehmen (Stand Mai 2015). Mitglieder des DSGV sind indes nur die regionalen Sparkassen- und Giroverbände – darunter der Sparkassenverband BW – und die Landesbanken. Der DSGV ist Träger der zentralen Bildungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe: der Management-Akademie und der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe (University of Applied Sciences). Weitere Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel der Verein Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe, die E.-B.-Stiftung sowie die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation. Der DSGV verwaltet zudem die institutssichernden Einrichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den hierzu gebildeten Haftungsverbund sowie den Sicherungsfonds der Girozentralen und den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Die Satzung des DSGV in der weiterhin gültigen Fassung vom 18. Dezember 2003 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck
(1) Der Verband bezweckt nach Maßgabe dieser Satzung die Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und der angeschlossenen Sparkassen durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Anordnungen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden und in der Öffentlichkeit,
b) die Festlegung der strategischen Ausrichtung der Sparkassenorganisation,
c) die Förderung und Vervollkommnung des Sparkassenwesens,
d) die Pflege des kommunalen Geld- und Kreditwesens,
e) die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, insbesondere des Giroverkehrs, bei den Sparkassen und Girozentralen (Spargiroverkehr),
f) die Förderung des öffentlich-rechtlichen Bausparwesens,
g) die Förderung der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten der Sparkassen, Mitgliedsverbände und Girozentralen.
(2) […]
§ 2a Sicherungssystem der Sparkassenorganisation
Zur Sicherung ihrer Mitgliedsinstitute unterhält die Sparkassenorganisation Sicherungseinrichtungen, die die Institute selbst schützen und insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten. [...].
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§ 3 Mitgliedschaft
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(1) Die Aufnahme als ordentliche Mitglieder können die für die deutschen Länder und Landesteile gebildeten rechtsfähigen Sparkassen- und Giroverbände sowie die Girozentralen beim Vorstand des Verbandes unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung schriftlich beantragen […].
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(2) […]
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§ 6 Organe des Verbandes
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Die Organe des Verbandes sind
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a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
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§ 11 Aufgaben des Vorstandes
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(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er bestimmt insbesondere die Linien der Verbandspolitik auf allen Gebieten des Sparkassen- und Girowesens. […]
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Der DSGV ist zusammen mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und dem Verband deutscher Pfandbriefbanken in dem im August 2011 aus dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) hervorgegangenen Verband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ zusammengeschlossen. Der DSGV ist zudem außerordentliches Mitglied des Österreichischen Sparkassenverbandes und des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken. Diese beiden Verbände wiederum sind außerordentliche Mitglieder des DSGV. Neben dem DSGV (Verein) existiert der Deutsche Sparkassen- und Giroverband ö. K. (öffentliche Körperschaft), in dem nur die regionalen Sparkassenverbände Mitglieder sind.
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Die LBS ist eine nach dem Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der LBS sind der Sparkassenverband BW mit einem Stammkapitalanteil von 93,33 Prozent und die Landesbank Baden-Württemberg mit einem Stammkapitalanteil von 6,67 Prozent. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Sparkassenverband BW hat die Klägerin einen rechnerischen Anteil von 0,17 Prozent an der LBS. Die Klägerin vertreibt unter anderem die Bausparverträge der LBS. Grundlage hierfür sind Vertriebsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der LBS.
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Die DekaBank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und Frankfurt am Main. Anstaltsträger waren im streitgegenständlichen Zeitraum der DSGV ö. K. und über die GLB GmbH & Co. OHG verschiedene Landesbanken mit jeweils hälftiger Beteiligung am Stammkapital. Der über die Mitgliedschaft im Sparkassenverband BW und dessen Mitgliedschaft im DSGV vermittelte rechnerische Anteil der Klägerin an der DekaBank beträgt 0,13 Prozent. Die Klägerin vertreibt die Fondsprodukte der DekaBank auf Grundlage entsprechender Vertriebsvereinbarungen.
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Beschäftigte der Klägerin erhielten in den Jahren 2007 bis 2010 Sachleistungen der LBS und der DekaBank, hierunter der Beigeladene zu 1), der in den Jahren 2007, 2008 und 2010 Sachleistungen der LBS erhielt. Sachzuwendungen seitens der DekaBank erhielt der Beigeladene zu 1) in den Jahren 2007 bis 2010 nicht.
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Vom 1. März 2011 bis zum 20. April 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch. Mit Schreiben vom 6. April 2011 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin an, Nachforderungen zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum in Höhe von insgesamt EUR 1.885,05 zu erheben. Die den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten Sachleistungen stammten von sogenannten verbundenen Unternehmen. Die Sachleistungen würden zwar nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert. Es handele sich jedoch um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, so dass Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern seien. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verträten den Standpunkt, dass die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG keinerlei Auswirkung für die Sozialversicherung habe, denn die SvEV sehe für den Fall der Pauschalierung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vor. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehörten daher zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dabei liege in den Fällen, in denen das Unternehmen die Sachzuwendungen nicht an seine eigene Arbeitnehmer, sondern an Arbeitnehmer anderer Unternehmen leisten, eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber, bei dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sei, die aus der Sachzuwendung anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen habe, obwohl er die Sachzuwendung gar nicht gewährt habe. Das Unternehmen, das die Sachzuwendung an die Mitarbeiter anderer Unternehmen leistet, habe daraus keine Beiträge abzuführen, denn der Erhalt solcher Sachzuwendungen begründe zu dem fremden Unternehmen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Durch eine Änderung der SvEV sei ab dem 1. Januar 2009 geregelt, dass nach § 37 EStG pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer eines Dritten sozialversicherungsfrei seien, soweit es sich nicht um Beschäftigte eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens handele. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen bestehe nach Meinung des Gesetzgebers kein Bedürfnis, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, da auf Grund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden könnte.
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Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 19. April 2011 darauf, dass es sich bei der LBS und der DekaBank nicht um mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 ff. Aktiengesetz (AktG) oder „§ 251“ (richtig § 271) Handelsgesetzbuch (HGB) handele.
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Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 1.885,05 fest. Davon entfallen auf die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 724,89. In der Gesamtforderung sind aufgrund der Sachleistungen an den Beigeladenen zu 1) (2007: EUR 40,23; 2008; EUR 60,69; 2010: EUR 127,78) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlage für das Insolvenzgeld (für den Monat Dezember 2010) in Höhe von EUR 92,22 (2007: EUR 16,56; 2008: EUR 24,61; 2010: EUR 51,05) enthalten. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 6. April 2011. Ergänzend führte sie aus, dass gemäß § 271 Abs. 1 HGB Beteiligungen an anderen Unternehmen, die bestimmt seien, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen, verbundene Unternehmen seien. Dabei sei es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft seien oder nicht. Träger der DekaBank sei unter anderem der Deutsche Sparkassenverband. Die LBS gehöre zur Sparkassen-Finanzgruppe. Hieraus ergebe sich, dass die DekaBank und die LBS verbundene Unternehmen der Klägerin seien.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2011 Widerspruch, soweit die Beitragsnachforderungen die Jahre 2009 und 2010 betreffen. Der Begriff der verbundenen Unternehmen sei ein feststehender Begriff, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV verwendet, aber dort nicht erläutert werde. Die Überlegung des Gesetzgebers sei gewesen, dass im Sinne eines Mutter-Tochter-Verhältnisses miteinander verbundene Unternehmen die zur Lohnsteuerabführung oder Sozialversicherungsbeitragserhebung relevanten Daten bei Tochter- bzw. Mutternehmen leichter feststellen könnten. Das Missverständnis der Beklagten rühre daher, dass in dem Bescheid der Begriff der Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB nicht vom Begriff der verbundenen Unternehmen unterschieden werde. Entscheidend sei allein § 271 Abs. 2 HGB, der den Begriff der verbundenen Unternehmen definiere. Verbundene Unternehmen seien demnach nur Mutter- oder Tochterunternehmen (mit gemeinsamem Konzernabschluss etc.). Mangels entsprechender Beteiligungsverhältnisse sei sie sicher kein mit der LBS oder DekaBank im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB verbundenes Unternehmen.
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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 zurück. Die DekaBank und die LBS seien verbundene Unternehmen der Klägerin im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die DekaBank sei der zentrale Vermögensverwalter der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe. Die Vertriebspartner für die Fonds seien Sparkassen und Landesbanken in Deutschland. Anteilseigner seien zu jeweils 50 Prozent die Landesbanken und die regionalen Sparkassenverbände. Die LBS gehöre ebenfalls zur Sparkassen-Finanzgruppe und werde von der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen betreut. Die DekaBank sowie die LBS seien zwar rechtlich selbständige Unternehmen, jedoch seien sie als Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe wirtschaftlich miteinander verbunden. Sofern bei einem Mitglied wirtschaftliche Schwierigkeiten bestünden, werde die Liquidität dieses Mitglieds durch die weiteren Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe gewährleistet.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 12. August 2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie und die LBS bzw. die DekaBank seien keine verbundenen Unternehmen. Sie habe keine unmittelbaren Mitwirkungs- und Besetzungsrechte in den Organen der LBS. Eine gesellschafterähnliche Einflussmöglichkeit habe sie allenfalls durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband BW, wo ihr Stimmenanteil in der Mitgliederversammlung jedoch nur 0,3 Prozent betrage. Ihr rechnerischer Anteil an der LBS betrage 0,17 Prozent. Sie und die LBS seien auch nicht Teil eines Konzerns, denn sie unterstünden keiner einheitlichen Leitung. Der Sparkassenverband BW sei keine Instanz, die gegenüber der Klägerin eine Leitungsfunktion ausübe. Er vertrete die Interessen seiner Mitgliedssparkassen. Dies sei eine dienende Rolle. Zwischen ihr – der Klägerin – und der LBS bestünden auch keine Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291, 292 AktG. Ihr rechnerischer Anteil an der DekaBank betrage 0,13 Prozent. Der Umstand, dass sie die Kapitalanlageprodukte (Investmentfonds) der DekaBank aufgrund einer Vertriebsvereinbarung vertreibe, begründe für keine der Parteien einen beherrschenden Einfluss auf die jeweils andere Partei. Sie und die DekaBank seien auch nicht Teil eines Konzerns, denn sie unterständen keiner einheitlichen Leitung. Zwischen ihr und der DekaBank bestünden auch keine Unternehmensverträge. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leistungen Dritter nicht in das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einzurechnen seien. Die Durchbrechung des Grundsatzes solle auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG bzw. des § 271 Abs. 2 HGB beschränkt bleiben, weil nur in diesen Fällen ein wechselseitiger Zugriff auf die für die Beitragsermittlung relevanten Daten leicht herstellbar sei. Einen solchen Zugriff auf die für die Sozialversicherungsabgaben relevanten Daten der LBS und der DekaBank habe sie – die Klägerin – nicht. Der Hinweis der Beklagten, dass die Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe einem gemeinsamen Anlagensicherungssystem angehörten und dazu Beiträge in einen gemeinsamen Stützungsfonds zahlten, sei zwar richtig, trage jedoch zur Frage, ob die Tatbestandsmerkmale der §§ 15 ff. AktG oder des § 271 Abs. 2 HGB erfüllt seien, nichts bei. Die Beklagte scheine (inzwischen) eingesehen zu haben, dass gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr – der Klägerin – und der LBS bzw. zwischen ihr – der Klägerin – und der DekaBank, die eine Einordnung als verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG bzw. § 271 HGB tragen könnten, nicht bestünden. Sie verkenne aber weiterhin grundlegend die Struktur der Sparkassen-Finanzgruppe und die Rolle des DSGV. Bei der Sparkassen-Finanzgruppe handele es sich nicht etwa um eine juristische Person, sondern um die Bezeichnung für ein Netzwerk rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmen der Finanzbranche. Das Gesamtbild des DSGV ergebe keine Leitungsmacht gegenüber den Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe. Der DSGV sei der bundesweite Spitzenverband der 429 deutschen Sparkassen und ihrer Verbundunternehmen. Als Dachverband vertrete er die gemeinsamen politischen Interessen der Sparkassen und Verbundunternehmen, wie Landesbanken, Landesbausparkassen und öffentlichen Versicherern, in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden. Leitungsmacht im konzernrechtlichen Sinne sei damit nicht verbunden. In der Vertretung gegenüber der Politik organisiere der DSGV auch die strategische Ausrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe. Gemeint sei damit jedoch lediglich, dass der DSGV ein gemeinsames politisches Grundverständnis der Sparkassen organisiere. Zudem erarbeite der DSGV in Abstimmung mit seinen Mitgliedern Konzepte, Lösungsvorschläge und Strategien. Diese Verbundzusammenarbeit bedeute jedoch genau das Gegenteil einer Konzernleitung. Während dem Konzern die Willensbildung von der Spitze nach unten zur Basis erfolge, erfolge die Willensbildung im Verbund in umgekehrter Richtung. Der DSGV als Dachverband erfülle dabei ebenso wie die Verbundunternehmen eine dienende Funktion für die Sparkassen. Außerdem entscheide jede einzelne Sparkasse frei und eigenständig, ob sie im DSGV erarbeitete Vorschläge in der Praxis umsetzen wolle. Ein „Durchregieren“ vom Dachverband zu den einzelnen Sparkassen, wie es für die Leitungsmacht im Konzern erforderlich wäre, gebe es nicht. Das gelte für alle von der Beklagten angesprochenen Themenfelder des Bankgeschäfts. Auch ein zentrales Finanzmanagement in dem Sinne, dass eine Stelle für alle Mitglieder der Gruppe die Finanzmittel zuteile, gebe es im Verhältnis des DSGV zu den Sparkassen nicht. Insbesondere stelle das Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe kein zentrales Finanzmanagementsystem dar. Die Zugehörigkeit der Sparkassen zum gemeinsamen Haftungsverbund, einem Institutssicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, begründe auch sonst keine Konzernstruktur. Hiervon gehe auch das Bankenaufsichtsrecht aus. Es unterscheide z.B. in § 10c Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in den Abs. 1 und 2 zwischen Konzernstrukturen auf der einen Seite und Unternehmen, die Mitglieder derselben institutsbezogenen Sicherungssysteme seien, auf der anderen Seite. § 10c Abs. 1 KWG erfasse die Konzernstrukturen. § 10c Abs. 2 KWG fasse die Fälle der Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Institutssicherungssystem. Diese Unterscheidung wäre überflüssig, wenn das gemeinsame Institutssicherungssystem zugleich zu einer Konzernbildung führen würde. Die Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe bildeten einen Verband, seien jedoch keine verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, da eine einheitliche Leitung fehle. Von dieser Unterscheidung gehe das Bankaufsichtsrecht auch in anderem Zusammenhang aus. Es unterscheide etwa in § 7 Abs. 4 Nr. 2 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) zwischen einer Unternehmensgruppe, bei der „eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt“ und „kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen“, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der DSGV vertrete die Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und organisiere die Willensbildung innerhalb der Gruppe. Darüber hinaus lege er die strategische Ausrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe fest. Hierzu erarbeite er in Abstimmung mit seinen Mitgliedern und den Verbundunternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe Konzepte und Strategien für eine erfolgreiche Marktbearbeitung der Sparkassen. Dies betreffe die gesamte Breite der markt- und betriebsstrategischen Themen, angefangen von der Produktentwicklung und Abwicklung über das Risikomanagement und die Gesamtbanksteuerung, dem Karten- und Zahlungsverkehr bis hin zur ganzheitlichen Beratungsansätzen für alle Kundensegmente. Zudem verwalte er die institutssichernden Einrichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlageentschädigungsgesetz und den hierzu gebildeten Haftungsverbund sowie den Sicherungsfonds der Girozentralen und den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG sei entscheidend für das Vorliegen eines Konzernes die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, nicht begriffsnotwendig sei dagegen das Vorhandensein von Abhängigkeit. Deshalb werde zwischen Unterordnungskonzern (mit Abhängigkeit) und Gleichordnungskonzern (ohne Abhängigkeit) unterschieden. Eine einheitliche Leitung liege insbesondere dann vor, wenn die Unternehmen der Gruppe in ein einheitliches Finanzmanagement eingebunden seien; bei der Koordination anderer Führungsbereiche (Produktion, Vertrieb, Datenverarbeitung u.a.) komme es auf das Gesamtbild an. Sie sehe eine einheitliche Leitung als gegeben an. Eine einheitliche Leitung beinhalte kein generelles Weisungsrecht. Die Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe seien Konzernunternehmen, die unter dem Dach des DSGV einen Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG darstellten. Für eine einheitliche Leitung genüge es bereits, wenn wesentliche Leitlinien der Unternehmenspolitik der Konzernunternehmen zentral erarbeitet würden und die Koordination grundsätzlicher und strategischer Fragen „unter einem Dach“ erfolge. „Leitung“ sei nicht allein im Sinne von unmittelbarer Führung mit Weisungsmacht und Kontrollrechten zu verstehen, sondern zur „Leitung“ gehörten auch Planungs-, Organisations- und Koordinationsfunktionen. Derartige Funktionen nehme der DSGV für die gesamte Sparkassen-Finanzgruppe wahr. Unabhängig davon sei der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV im Rahmen einer teleologischen Auslegung nicht allein auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB zu beschränken.
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Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2013 ab. Bei den Zuwendungen an die Mitarbeiter der Klägerin handele es sich um der Beitragsbemessung unterliegendes Arbeitsentgelt. Die Zuwendungen stünden nämlich in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiter der Klägerin und seien damit im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt. Da es sich bei der DekaBank und der LBS um der Klägerin verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV handele, seien sie von der Berücksichtigung als Arbeitsentgelt auch nicht ausgeschlossen. Nach der Begründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV solle die Neuregelung sicherstellen, dass pauschal besteuerte Zuwendungen, die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten – mit Ausnahme der Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder § 251 HGB (gemeint sei offensichtlich § 271 HGB) – geleistet würden, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Mit der Ausnahme der Arbeitnehmer verbundenen Unternehmen werde dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesem Fall kein Bedürfnis für eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehe, da aufgrund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe der beitragspflichtigen Entgelte ebenso wie bei den eigenen Unternehmen ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden könne. Der DSGV vertrete die Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und organisiere die Willensbildung innerhalb der Gruppe. Darüber hinaus lege er die strategische Ausrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe fest. Hierzu erarbeite er in Abstimmung mit seinen Mitgliedern und Verbundunternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe Konzepte und Strategien für die erfolgreiche Marktbearbeitung der Sparkassen. Damit sei vom Vorliegen einer einheitlichen strategischen Ausrichtung, einheitlichen Zielvorgaben und damit eines in wesentlichen Bereichen gleichgerichteten Verhaltens der Verbundunternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe auszugehen. Aufgrund dieser Umstände sei die Annahme einer einheitlichen Leitung gerechtfertigt. Der Begriff des Gleichordnungskonzerns sei dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Unternehmen, die vertraglich oder auch nur faktisch verbunden seien, unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst seien, ohne dass das eine Unternehmen zu dem anderen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Sei eine vertragliche Absprache nicht festzustellen, komme ein faktischer Gleichordnungskonzern dann in Betracht, wenn die Begründung einer einheitlichen Leitung der nicht abhängigen Unternehmen aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund personeller Verpflichtung, einheitlicher Zielvorgaben und eines gleich gerichteten Falls der Konzerngesellschaften geschlossen werden könne.
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Gegen das ihr am 8. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. August 2013 Berufung eingelegt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV erfasse keine Gleichordnungskonzerne. Die Begründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV verweise auf §§ 15 ff. AktG sowie auf § 251 HGB, wobei es sich bei letzterem offensichtlich um ein Redaktionsversehen handele und § 271 HGB gemeint sei. Wenn dies so sei, dann würden nur Unterordnungskonzerne erfasst. Gleichordnungskonzerne würden hingegen von § 271 Abs. 2, § 290 HGB unstreitig nicht erfasst. Was unter verbundenen Unternehmen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches der §§ 15 ff. AktG zu verstehen sei, stehe nicht einmal bei einem ausdrücklichen Verweis auf die §§ 15 ff. AktG fest. Das zutreffende Begriffsverständnis der verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sei daher anhand des jeweils einschlägigen spezifischen Normzwecks zu ermitteln. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG sei ursprünglich ohne die sozialversicherungsrechtliche Komponente geschaffen worden. Die Sozialversicherungspflicht habe jedoch bei eigenen Mitarbeitern des Unternehmens greifen sollen, da die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der Zuwendungsempfänger ohne Weiteres bekannt seien. Dem Arbeitgeber gleichgestellt würden durch die SvEV solche Unternehmen, die – auf rechtlich gesichertem Wege – Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse erhalten könnten. Zum Normzweck der Rückausnahme heiße es in der Begründung zur SvEV, dass bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen kein Bedürfnis bestehe, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, da aufgrund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Unternehmen ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden könne. Aus diesem Normzweck folge, dass verbundene Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur abhängige und herrschende Unternehmen in einem Unterordnungskonzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG sein könnten. Es sei nämlich nur für Unterordnungskonzerne anzunehmen, dass aufgrund der inneren Verflechtung der Unternehmen eine Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand möglich sei. Für den Zugriff auf solche Informationen sei erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei nur der Fall bei Abhängigkeitsbeziehungen im Sinne des § 17 AktG, nicht jedoch beim Gleichordnungskonzern. Die Weitergabe von Daten innerhalb eines Konzernes, also etwa von einer Konzerntochter an die Konzernmutter, sei eine Weitergabe an Dritte und damit datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig, solange keine Einwilligung der betroffenen Einzelpersonen vorliege oder eine Rechtsvorschrift die Weitergabe erlaube (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz [BDSG]). Eine gängige Lösung dieses Problems liege im Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung über den Datenaustausch, die Erlaubnisnorm im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG sei. Handele es sich um ein konzernweites Personalinformationssystem – und nur ein solches ermögliche eine Ermittlung der beitragspflichtigen Entgelte ohne erhöhten Aufwand – falle der Abschluss der Betriebsvereinbarung in die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]). Ein Konzernbetriebsrat könne gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG wiederum nur in einem Konzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG gebildet werden, also im Unterordnungskonzern. Im Gleichordnungskonzern und in den anderen Fällen des § 15 AktG könne ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden. Auch im Mitbestimmungsrecht werde der Gleichordnungskonzern nicht dem Unterordnungskonzern gleichgesetzt. Schon diese Überlegungen zeigten, dass der Normzweck in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV typischerweise nur in einem Unterordnungskonzern im Sinne von § 17, § 18 Abs. 1 AktG erreichbar sei. Nur im Unterordnungskonzern bestünden die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, um die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermitteln zu können. Nachdem die Beklagte ihr im Rahmen der Betriebsprüfung aufgegeben habe zu ermitteln, welche pauschal versteuerten Zuwendungen die LBS und die DekaBank an Mitarbeiter gezahlt habe, habe sie die Personalabteilungen der LBS und der DekaBank angeschrieben und die von der Beklagten erwähnten Auskünfte bekommen. Auf diesem Wege hätte die Klägerin die Informationen wohl auch bei jedem anderen Unternehmen erfragen können, das dem deutschen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterworfen sei. Im Übrigen bildeten sie und die LBS bzw. die DekaBank keinen Gleichordnungskonzern. Ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG entstehe durch einheitliche Leitung mehrerer Unternehmen ohne Beherrschung und Abhängigkeit. Ein vertraglicher Gleichordnungskonzern komme hier nicht in Betracht, weil keine Vereinbarung existiere, nach der sie und die anderen betroffenen Unternehmen sich einer einheitlichen Leitung durch ein besonderes Leitungsunternehmen unterstellten. Sie habe sich auch nicht der einheitlichen Leitung des DSGV oder eines anderen Unternehmens der Sparkassenorganisation in einem faktischen Gleichordnungskonzern unterstellt. Ein faktischer Gleichordnungskonzern mit einheitlicher Leitung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9. November 2011 – B 12 R 1/10 R – in juris), wenn die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt seien und diese durch einen gemeinsamen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe koordiniert würden. Keine einzige dieser Voraussetzungen sei hier erfüllt. Sie – die Klägerin – habe keinen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter, der auch an anderen Unternehmen der Sparkassenorganisation beteiligt sei. Als Anstalt des öffentlichen Rechts habe sie schon keine Gesellschafter. Ihre Träger seien an keiner anderen Sparkasse oder dem DSGV als Träger oder kapitalmäßig beteiligt. Zudem sei weder die LBS, die DekaBank oder der DSGV noch irgendein anderes Mitglied der Sparkassenorganisation an ihr beteiligt. Ein faktischer Gleichordnungskonzern ohne gesellschaftsrechtliche Verpflichtung bzw. ohne gemeinsame Mehrheitsbeteiligung eines dritten Unternehmens sei nur in Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Auch personelle Verflechtungen zwischen ihr und dem DSGV gebe es nicht. Das SG gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der DSGV gegenüber ihr die einheitliche Leitung im konzernrechtlichen Sinne ausübe. Voraussetzung für die einheitliche Leitung eines Konzerns im Sinne von § 18 AktG sei, dass wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw. koordiniert wahrgenommen würden. Für die einheitliche Leitung verlange der Gesetzgeber, dass die Geschäftspolitik der Unternehmen in großen Linien einheitlich festgelegt werde und wichtige Fragen der Geschäftsführung aufeinander abgestimmt würden, also eine koordinierte Planung in Zentralunternehmensbereichen wie z.B. Finanzen, Einkauf oder Verkauf. Eine einheitliche Leitung zeige sich vor allem in der Festlegung der strategischen Unternehmensziele und in einer konzerneinheitlichen Investitions- und Finanzpolitik, in der letzten Entscheidung über Maßnahmen von besonderer Bedeutung und in der Besetzung der Führungspositionen. Gleichordnungskonzerne seien von einer bloßen Unternehmenskooperation abzugrenzen. Ein Gleichordnungskonzern könne deshalb grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die einheitliche Leitung die verbundenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit erfasse, während es nicht genüge, wenn sich die Koordinierung der Geschäftspolitik der Unternehmen auf einzelne Aspekte der Unternehmenspolitik beschränke. Die informelle Koordination einzelner Bereiche genüge nicht. Auch im Gleichordnungskonzern müsse die Zusammenfassung ein tendenziell organisatorisches Gepräge aufweisen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Zusammenarbeit innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe sei nicht gleichzusetzen mit einem Konzern unter einheitlicher Leitung. Aufgrund einer dezentralen regionalen Ausrichtung der Sparkassen gebe es schon kein übergreifendes Konzerninteresse, aus dem sich eine übergreifende Zielkonzeption für die Leitung der einzelnen Sparkassen ergeben könnte. Der DSGV wäre auch nicht zur Durchführung und Kontrolle einer solchen konzernweiten Zielkonzeption in der Lage. Dafür seien andere Stellen, insbesondere die Trägerversammlung und/oder der Verwaltungsrat der Sparkassen zuständig. Eine einheitliche Leitung würde im Übrigen unstreitig voraussetzen, dass jedenfalls der Finanzbereich der verbundenen Unternehmen zentral koordiniert werde. Ihre – der Klägerin – jährliche Budget- und Finanzplanung obliege ihrem Vorstand; der Verwaltungsrat stelle diese fest. Der DSGV habe hierauf keinerlei Einfluss. Eine andere Betrachtung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn – wie vom SG behauptet – der DSGV die Strategie der Sparkassen-Finanzgruppe festlegen würde. Denn dies könne nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung im konzernrechtlichen Sinne begründen. Wie sich aus der Satzung des DSGV ergebe, könne der DSGV allenfalls die Strategie der Sparkassenorganisation als solche festlegen, keinesfalls aber die unternehmerische Strategie der einzelnen Sparkassen. Die Betrachtung der kartellrechtlichen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu Sparkassen zeige, dass die Einschätzung des SG unhaltbar sei, aufgrund des Bestehens eines gemeinsamen Dachverbandes liege ein faktischer Gleichordnungskonzern vor. Die Kartellbehörden und die kartellrechtliche Rechtsprechung sähen die Sparkassen nämlich nicht als Mitglieder eines Gleichordnungskonzerns. Die Grundnorm der materiellen Fusionskontrolle (§ 36 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) enthalte in ihrem Abs. 2 die sogenannte Verbundklausel, die darüber entscheide, ob verbundene Unternehmen vorliegen, die kartellrechtlich als Einheit anzusehen seien. Die Verbundklausel knüpfe an die aktienrechtlichen Bestimmungen über abhängige und herrschende Unternehmen sowie bei Konzernunternehmen (§§ 17, 18 AktG) an. Die Praxis des Bundeskartellamts zur Sparkassenfusionskontrolle widerlege die Behauptung des SG, dass alle Sparkassen zusammen mit den Landesbanken und Landesbausparkassen einen Gleichordnungskonzern bildeten. Denn eine Fusionskontrolle wäre bei bereits als Gleichordnungskonzern verbundenen Unternehmen nicht erforderlich. So führe das Bundeskartellamt regelmäßig Fusionskontrollen zu Zusammenschlüssen einzelner Sparkassen oberhalb der relevanten Umsatzschwellen durch. Die Beklagte verkenne die Organisationsstruktur und die Aufgabenverteilung in der Sparkassen-Finanzgruppe mit ihren mehr als 400 Sparkassen. Die Sparkassen-Finanzgruppe sei ein Netzwerk dezentral geführter Unternehmen, die in einzelnen Bereichen zusammenarbeiteten.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 aufzuheben, soweit die Beklagte wegen des Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlage für das Insolvenzgeld in Höhe von EUR 92,22 nachfordert.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Ansicht, dass lediglich zu entscheiden sei, ob ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG bestehe. Sie verkenne nicht, dass es sich bei dem DSGV um einen eingetragenen Verein handle, der von den Mitgliedern auf freiwilliger Grundlage gebildet werde. Gleichwohl betrachte sie diesen für den Fall einer Mitgliedschaft als Gleichordnungskonzern. Ein Gleichordnungskonzern bestehe bei einheitlicher Leitung mehrerer Unternehmen ohne gleichzeitige Abhängigkeit. Ein Gleichordnungskonzern liege bereits darin begründet, dass ein freiwilliger Zusammenschluss unter einer gemeinsamen Verbandsleitung gebildet worden sei, welche die Interessen der Mitglieder vertrete.
36 
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
37 
Die Klägerin und die Beklagte haben auf Vorschlag des früheren Berichterstatters unter dem 25. August bzw. 4. September 2014 vereinbart, den Streitstoff auf die Forderung der Beklagten hinsichtlich der Sachleistungen an den Beigeladenen zu 1) zu begrenzen und eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren auf die Forderung hinsichtlich aller weiteren in Anlage 1 der Vereinbarung genannten Mitarbeiter der Klägerin zu übertragen.
38 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
39 
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Beschwerdewert bei Einlegung der Berufung EUR 1.885,05 betrug und damit der Betrag von EUR 750,00 überschritten ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei ist unschädlich, dass im Vorverfahren dieser Betrag nicht erreicht war (dazu unter a) und im Berufungsverfahren inzwischen nicht mehr erreicht wird (dazu unter b).
40 
a) Die Klägerin hat den Bescheid vom 28. April 2011 mit ihrem Widerspruch vom 1. Juni 2011 nur insoweit angegriffen, als die Beitragsforderungen die Jahre 2009 und 2010 betreffen. Für diese Jahre hatte die Beklagte nur einen Betrag von EUR 724,89 festgesetzt. Im Klageverfahren hat die Klägerin indes den Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ohne Einschränkung angegriffen, so dass der Ausgangsbescheid vollumfänglich zum Gegenstand des Rechtsstreites geworden ist, auch wenn die Klage hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 (in Höhe von EUR 1.160,16) unzulässig war, weil der Bescheid vom 28. April 2011 insoweit bestandskräftig geworden ist. Auch mit der Berufung griff die Klägerin den Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ohne Einschränkung an, so dass diese Bescheide insgesamt und damit mit einem Beschwerdewert von EUR 1.885,05 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind.
41 
b) Zwar sind aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 25. August bzw. 4. September 2014 nur noch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) streitig; diese betragen für die Jahre 2007, 2008 und 2010 lediglich EUR 92,22. Indes ist für die Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – in juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – in juris, Rn. 13; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rn. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24). Erfolgt anschließend eine Abtrennung von Verfahrensteilen, die zur Folge hat, dass der Beschwerdewert den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Wert nicht mehr übersteigt, führt dies nicht nachträglich dazu, dass die Berufung zulassungsbedürftig würde (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – in juris, Rn. 17). Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren seinen Anspruch reduziert (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – in juris, Rn. 13; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24). Deswegen ist es unschädlich, dass die Klägerin ihre Klage auf Vorschlag des früheren Berichterstatters zur Vermeidung der Notwendigkeit der Beiladung aller von der Beitragsnachforderung betroffenen Beschäftigten auf der Grundlage der Verfahrensvereinbarung mit der Beklagten reduziert hat. Ein Fall willkürlicher Beschränkung, der ausnahmsweise zum Wegfall der Zulässigkeit der Berufung führen könnte (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 7 RAr 65/82 – in juris, Rn. 16 m.w.N.; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24), aber nur dann anzunehmen ist, wenn es an einem vernünftigen Grund für die Einschränkung des Rechtsmittel fehlt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 7 RAr 65/82 – in juris, Rn. 16), liegt damit hier ersichtlich nicht vor.
II.
42 
Die Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen.
43 
Das SG hat die Klage nur insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, als die Beklagte im Bescheid vom 28. April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt hat. Denn in diesem Umfang ist der Bescheid vom 28. April 2011 bestandskräftig geworden und die Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig gewesen, weil die Klägerin den Bescheid nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 mit dem Widerspruch angefochten hat.
44 
Soweit der Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 betrifft, war die Klage indes zulässig und begründet. Dabei ist aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vergleiches nur noch streitgegenständlich, ob die dem Beigeladenen zu 1) gewährten Sachzuwendungen sozialversicherungspflichtig sind. Im zulässigerweise streitgegenständlichen Zeitraum betrifft dies nur Sachzuwendungen der LBS (in Höhe von EUR 127,78 im Jahr 2010) und hierauf beruhende Beitragsforderungen in Höhe von EUR 51,05. Zuwendungen der DekaBank hat der Beigeladene zu 1) in den Jahren 2009 und 2010 nicht erhalten. Diese Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 51,05 aufgrund der Sachzuwendung des LBS an den Beigeladenen zu 1) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Sachzuwendung ist nicht sozialversicherungspflichtig.
45 
1. Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte ist § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).
46 
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichten aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage, die nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben ist, von den Arbeitgebern aufgebracht und sind zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (§§ 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung [UVMG] vom 30. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2130]).
47 
2. Im zulässigerweise streitigen Zeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) war der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin beschäftigt (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens z.B. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 34/13 R – m.w.N., in juris, Rn. 8).
48 
a) Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 341 Abs. 3 Satz 1, § 342 SGB III, § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
49 
Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung war die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, (1.) dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (2.) dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (3.) wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind, (4.) den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Dabei ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
50 
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung durch die Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 Gebrauch gemacht, deren Bestandteil als Art. 1 die SvEV ist (BGBl. I S. 3385). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2008, BGBl. I S. 2220) sind dem Arbeitsentgelt Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG nicht zuzurechnen, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung (geändert durch Art.1 Nr. 5 Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127) obliegt die Verordnungsbefugnis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Wirksamkeit der zuvor erlassenen Verordnung bleibt davon unberührt.
51 
b) Bei den Zuwendungen der LBS an den Beigeladenen zu 1) handelt es sich um Zuwendungen im Sinne des § 37b Abs. 1 EStG (dazu unter aa). Der Beigeladene zu 1) ist für die LBS Arbeitnehmer eines Dritten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV (dazu unter bb). Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind keine verbundenen Unternehmen (dazu unter cc).
52 
aa) Bei den Zuwendungen der LBS an den Beigeladenen zu 1) handelt es sich um Zuwendungen im Sinne des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG. Zuwendungen in diesem Sinne sind betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleitung erbracht worden sind und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen. Diese Voraussetzungen sind – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, so dass sich auch insoweit eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt – erfüllt.
53 
bb) Dritter im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV ist, wer Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers ist. Der Beigeladene zu 1) war zum Zuwendungszeitpunkt nicht Arbeitnehmer der LBS, sondern der Klägerin, so dass er für die LBS Arbeitnehmer eines Dritten war.
54 
cc) Die Klägerin und die LBS (ebenso wie die DekaBank) sind keine verbundenen Unternehmen.
55 
§ 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV definiert den Begriff des „verbundenen Unternehmens“ nicht. Übereinstimmende Vorgaben für die Auslegung dieses Begriffes lassen sich aber sowohl aus den entstehungsgeschichtlichen Materialien zu § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV als auch aus dem Umstand gewinnen, dass § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auf § 37b Abs. 1 EStG verweist, der den Begriff ebenfalls verwendet.
56 
Die Nr. 14 ist in § 1 Satz 1 SvEV durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Erste Verordnung zur Änderung der SvEV vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingefügt worden. In der Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf wird ausgeführt, dass mit der neuen Nr. 14 geregelt werde, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerte Zuwendungen, „die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten – mit Ausnahme der Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder § 251 HGB – geleistet werden,“ nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Bundesrats-Drucksache 652/08, S. 3). Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen bestehe kein Bedürfnis, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, da auf Grund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden könne. Dies sei bei Arbeitnehmern eines fremden Dritten nicht der Fall.
57 
Die Begründung des Verordnungsentwurfes verweist also zum einen auf die Definition des Begriffs der „verbundenen Unternehmen“ in §§ 15 ff. AktG. Zum anderen verweist die Begründung auf die entsprechende Definition im HGB, wobei offenbar aufgrund eines Schreibfehlers § 251 HGB genannt wird; tatsächlich ist der Begriff in § 271 Abs. 2 HGB definiert. Die Begründung geht dabei zugleich davon aus, dass auf diesem Wege auch der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ im Sinne des § 37b Abs. 1 EStG definiert wird. In der Tat geht auch die steuerrechtliche Literatur zu § 37 Abs. 1 EStG davon aus, dass der Begriff dort durch die Begriffsbestimmungen in den §§ 15 ff. AktG, § 271 HGB ausgefüllt wird (vgl. Ettlich, in: Blümich, EStG/KStG,GewStG, § 37b Rn. 62 [August 2014]). In § 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG verweist im Übrigen bereits der Gesetzeswortlaut für die Umschreibung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ selbst auf § 15 AktG. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass bei § 37b Abs. 1 EStG – und in der Folge § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV – ein hiervon abweichendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Wille des Gesetzgebers – hier des Verordnungsgebers – in methodischer Hinsicht eine Auslegungsgrenze bildet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – in juris, Rn. 92 ff., insbes. 105; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – in juris, Rn. 140; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – in juris, Rn. 57, 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – in juris, Rn. 78), kann kein Zweifel bestehen, dass verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV allenfalls dann vorliegen, wenn es sich auch um verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder des § 271 Abs. 2 HGB handelt. Einschränkungen – nicht aber Erweiterungen des Begriffsverständnisses – können sich indes aus dem konkreten sozialversicherungsrechtlichen Kontext des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV und damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben (dazu noch unten). Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. April 2011 für die Definition verbundener Unternehmen auf § 271 Abs. 1 HGB abgestellt und die dort angesprochenen Unternehmensbeteiligungen mit verbundenen Unternehmen gleichgesetzt hat, entspricht dies nicht dem Regelungsgegenstand des § 271 Abs. 1 HGB. Während Abs. 1 des § 271 HGB (nur) den Begriff der Beteiligung definiert, ist die Definition verbundener Unternehmen ausschließlich in Abs. 2 geregelt.
58 
Gemäß § 15 AktG sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind. Die Aufzählung ist abschließend (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21).
59 
Keine dieser Voraussetzungen liegt im Verhältnis zwischen der Klägerin und der LBS – im Übrigen auch nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der DekaBank – vor. Dabei ist schon zweifelhaft, ob §§ 15 ff. AktG auf die Klägerin und die LBS (und die DekaBank) überhaupt (unmittelbar) anwendbar sind. Denn die Regelungen der § 15 ff. AktG sind zwar rechtsformneutral formuliert, der Regelungsgegenstand des Aktiengesetzes, der sich schon aus dem Gesetzesnamen erschließt, spricht allerdings dafür, dass es sich zumindest bei dem Unternehmen, um dessen Verbindung in einen Konzern es geht, um eine Aktiengesellschaft handeln muss (Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 15 Rn. 6; a.A. Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6). Erforderlich wäre damit, dass zumindest die Klägerin oder die LBS (bzw. die DekaBank) eine Aktiengesellschaft wäre. Dies ist indes nicht der Fall; denn die genannten juristischen Personen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Frage des (unmittelbaren) Anwendungsbereiches der §§ 15 ff. AktG kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn man die implizite Bezugnahme in § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auf § 15 ff. AktG als rechtsformneutral ansehen würde oder §§ 15 ff. AktG entsprechend anzuwenden wären, lägen keine verbundenen Unternehmen vor.
60 
(1) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind keine in Mehrbesitz stehende Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen im Sinne des § 16 AktG.
61 
Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist gemäß § 16 Abs. 1 AktG das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen (vgl. zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen etwa Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 16 Rn. 3 ff.).
62 
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der LBS (ebenso wie im Verhältnis der Klägerin zur DekaBank) nicht vorliegen. Weder gehört der Klägerin die Mehrheit der Anteile an der LBS (oder der DekaBank) noch stehen ihr in diesen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu. Das Gleiche gilt auch in umgekehrter Richtung: Weder gehören der LBS (oder der DekaBank) die Mehrheit der Anteile an der Klägerin noch stehen ihnen in diesem Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu. An der LBS hat die Klägerin lediglich einen rechnerischen Anteil von 0,17 Prozent, an der DekaBank von 0,13 Prozent. Abgesehen davon kann an Anstalten des öffentlichen Rechts ohnehin keine Mehrheitsbeteiligung bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 20 f.; Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 16 Rn. 7; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 16 Rn. 4), denn eine Anstalt öffentlichen Rechts besteht aus selbständigen Personal- und Sachmitteln. Sie hat keine Mitglieder, sondern Nutzer. Eine (sonstige) Beteiligung am Anstaltskapital kommt nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 21).
63 
(2) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine abhängigen oder herrschenden Unternehmen im Sinne des § 17 AktG.
64 
Gemäß § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG). Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Einwirkungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sind (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 171/83 – in juris, Rn. 33; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 – KVR 32/91 – in juris, Rn. 38; BGH – Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 129/10 – in juris, Rn. 16; Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 17 Rn. 6; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 17 Rn. 8). Nicht gesellschaftsrechtliche Einflüsse können allenfalls in Verbindung mit der Ausübung von Beteiligungsrechten, nicht jedoch losgelöst von diesen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 AktG begründen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 – KVR 32/91 – in juris, Rn. 38 m.w.N.).
65 
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Klägerin mit der LBS (bzw. der DekaBank) kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG bilden. Weder verfügt die Klägerin gegenüber der LBS (oder der DekaBank) über gesellschaftsrechtlich bedingte oder vermittelte Einwirkungsmöglichkeiten noch verfügen LBS oder DekaBank über solche Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der Klägerin, die zu einem herrschenden Einfluss führen. An der LBS hat die Klägerin lediglich einen rechnerischen Anteil von 0,17 Prozent, an der DekaBank von 0,13 Prozent. Im Übrigen gilt für die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 AktG wiederum, dass sie mangels Möglichkeit des Mehrheitsbesitzes auf Anstalten des öffentlichen Rechts nicht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 20 f.; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 17 Rn. 17).
66 
(3) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG.
67 
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 einen Konzern. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (sog. Unterordnungskonzern). Gemäß § 18 Abs. 2 AktG bilden rechtlich selbständige Unternehmen, wenn sie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (sog. Gleichordnungskonzern).
68 
Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet die Klägerin mit der LBS (bzw. der DekaBank) mangels einheitlicher Leitung keinen Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG). Entsprechend liegt erst recht kein Fall des § 18 Abs. 1 AktG vor.
69 
Ein Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG setzt eine einheitliche Leitung voraus. Entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung ist das Merkmal einer einheitlichen Leitung angesichts des eindeutigen Normwortlauts auch bei § 18 Abs. 2 AktG Tatbestandsvoraussetzung (Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 18 Rn. 17, 19; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 20), nicht verzichtbar oder durch Merkmale bloßer koordinierender Tätigkeit relativierbar oder substituierbar. Eine einheitliche Leitung kann auf entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen beruhen; möglich ist aber auch der faktische Gleichordnungskonzern, namentlich durch personelle Verflechtung der Leitungsorgane (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – KVR 31/97 – in juris, Rn. 38 m.w.N.; Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 18 Rn. 54; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21), einheitliche Zielvorgaben und ein gleichgerichtetes Verhalten der Konzerngesellschaften (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – KVR 31/97 – in juris, Rn. 38 m.w.N.). In einem Konzern im Sinne von § 18 Abs. 2 AktG werden wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw. koordiniert wahrgenommen (BSG, Urteil vom 9. November 2011 – B 12 R 1/10 R – in juris, Rn. 30). Keine einheitliche Konzernleitung und daher kein Gleichordnungskonzern liegt dagegen vor, wenn lediglich im Hinblick auf einen Teilbereich eine gemeinsame Unternehmenspolitik verfolgt und zu diesem Zweck etwa auch ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wird (Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 18 Rn. 51; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21). Die bloße Koordination der Herrschaftsmacht mehrerer Unternehmen über beherrschte Gesellschaften ergibt noch keinen Gleichordnungskonzern (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21).
70 
Nach diesen Maßstäben besteht keine einheitliche Leitung der Klägerin und der DekaBank oder der Klägerin und der LBS. Der Annahme, die Klägerin stehe unter einer einheitlichen Leitung einer anderen Organisation, stehen schon die für sie zwingenden sparkassenrechtlichen Vorgaben entgegen. Die Beklagte verkennt nicht zuletzt diese einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
71 
Die Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Wirtschaftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Organe der Sparkasse sind gemäß § 11 SpkG BW (nur) der Verwaltungsrat, der Kreditausschuss und der Vorstand. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW leitet der (jeweilige) Vorstand die Sparkasse – und so auch die Klägerin – in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SpkG BW). Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch oder aufgrund des SpkG BW anderen Organen zugewiesen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SpkG BW). Der Vorstand hat gemäß § 26 SpkG BW an den Verwaltungsrat zu berichten. Letzterer bestimmt die Richtlinien für die Geschäfte der Sparkasse und erlässt Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss sowie den Vorstand und überwacht ihre Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 SpkG BW). Eine Einflussnahme Dritter auf die Leitung der Klägerin wäre mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Klägerin untersteht nur der Rechtsaufsicht des Landes (§ 48 SpkG BW).
72 
Aufgabe des Sparkassenverbandes BW ist gemäß § 36 Abs. 1 SpkG BW die Förderung des Sparkassenwesens und die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörden. Er unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigen der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW). Eine Weisungs- oder sonstige Leitungsbefugnis gegenüber den einzelnen Sparkassen ist dem Sparkassenverband BW nicht übertragen (so auch Klüpfel/Gaberdiel/Gnamm/Höppel, Kommentar zum Sparkassengesetz, Das Sparkassenrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2006, § 36 Anm. 2). Die Funktion des Sparkassenverbandes BW ist dienender, nicht leitender Natur (vgl. § 36 SpkG BW). Insbesondere bestehen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Grundlagen dafür, dass der Sparkassenverband BW Zugriff auf die unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin nehmen könnte. Der Sparkassenverband BW ist auf Beratung, Empfehlung und Anregung beschränkt (Klüpfel/Gaber-diel/Gnamm/Höppel, Kommentar zum Sparkassengesetz, Das Sparkassenrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2006, § 36 Anm. 2).
73 
Entsprechend kann auch die LBS keine leitende Funktion gegenüber der Klägerin ausüben. Gesetzliche Aufgabe der LBS ist gemäß § 41 SpkG BW die Pflege des Bausparens und die Förderung des Wohnungsbaus. Träger der LBS ist der Sparkassenverband BW (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW). Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, dass die LBS unmittelbar oder mittelbar durch den Sparkassenverband BW leitende Funktionen gegenüber der Klägerin ausübt.
74 
Auch umgekehrt ist die Klägerin nicht in der Lage, über den Sparkassenverband BW Einfluss auf die Tätigkeit der LBS auszuüben. Die Klägerin ist als Mitglied des Sparkassenverbandes BW (§ 37 SpkG BW) zwar Mitglied der Verbandsversammlung (§ 38 Abs. 1 SpkG BW), hierin aber nur mit einem Stimmanteil von 0,3 Prozent vertreten. Sie kann daher weder auf die Entscheidungen des Sparkassenverbandes BW noch auf die Entscheidungen der LBS einen wesentlichen Einfluss ausüben. Auch liegt weder eine personelle Verflechtung vor, die zu einer einheitlichen Leitung führen würde, noch besteht für eine einheitliche Leitung die notwendige gesetzliche Grundlage.
75 
Mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem DSGV gilt erst Recht nichts anderes. Die Klägerin ist selbst gar nicht Mitglied des DSGV, sondern mit dem DSGV nur dadurch verbunden, dass der Sparkassenverband BW Mitglied des DSGV ist. Der DSGV kann aber gegenüber der Klägerin nicht mehr Rechte haben als der Sparkassenverband BW. Es gibt entsprechend auch weder eine gesetzliche noch ein vertragliche Grundlage für die Ausübung leitender Tätigkeit der DSGV gegenüber der Klägerin; eine vertragliche Grundlage müssten sich im Übrigen auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten. Dem DSGV kommt auf Bundesebene in gleicher Weise wie dem Sparkassenverband BW auf Landesebene (nur) die Funktion einer Service- und Lobbyvereinigung zu. Der Servicecharakter kommt insbesondere in der Errichtung von Ausbildungseinrichtungen (Management-Akademie und Hochschule der Sparkassen-Finanz-gruppe) zum Ausdruck. Dass von einander unabhängige Unternehmen gemeinsame Ausbildungseinrichtungen nutzen, führt nicht zur einer Leitungsfunktion im Verhältnis zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und dem Unternehmen, das die Ausbildungseinrichtung in Anspruch nimmt.
76 
Die Erarbeitung von Strategien für die Sparkassen-Finanzgruppe durch die DSGV bzw. der Verbandspolitik (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des DSGV) ist nicht identisch mit der Gestaltung der konkreten Unternehmenspolitik der einzelnen Sparkassen. Die Beklagte überspielt diesen Unterschied, wenn sie in der Tätigkeit des DSGV die Erarbeitung wesentlicher Leitlinien der Unternehmenspolitik (der Klägerin) sieht.
77 
Nichts anderes gilt mit Blick auf die Lobbyfunktion des DSGV. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung bezweckt der DSGV nach Maßgabe der Satzung die Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und der angeschlossenen Sparkassen durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Anordnungen. Insbesondere obliegt ihm die Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden und in der Öffentlichkeit sowie die Festlegung der strategischen Ausrichtung der Sparkassenorganisation. Diese Wahrnehmung einer gemeinsamen Interessenvertretung des DSGV für seine Mitglieder begründet keine einheitliche Leitung. Würde allein die gemeinsame Interessenvertretung durch einen Verband unterschiedliche Unternehmen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG machen, wären etwa auch alle Privatbanken in Deutschland, die Mitglied im Bundesverband deutscher Banken sind, solche verbundenen Unternehmen. Die Klägerin wäre dann auch ein mit Privatbanken verbundenes Unternehmen, denn der DSGV ist zusammen mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und dem Verband deutscher Pfandbriefbanken in dem Verband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ zusammengeschlossen, der ähnliche übergreifende Aufgaben hat wie der DSGV für die Sparkassen-Finanzgruppe. Würde man die Auffassung der Beklagten noch weiter zu Ende denken, wären letztliche alle Unternehmen, die etwa Arbeitgeberfachverbänden und dadurch vermittelt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände oder dem Bundesverband der deutschen Industrie angehören, allein deswegen miteinander verbundene Unternehmen. Die Abwegigkeit dieser Beispiele belegt, dass die Auffassung der Beklagten keine tragfähige Grundlage hat.
78 
Im Übrigen ist der DSGV außerordentliches Mitglied des Österreichisches Sparkassenverbandes BW und des Verbands Schweizerischer Kantonalbanken. Im Gegenzug sind beide Verbände ebenfalls außerordentliche Mitglieder des DSGV. Auch die Beklagte wird kaum davon ausgehen, dass die Klägerin und etwa die österreichischen Sparkassen oder schweizerischen Kantonalbanken miteinander verbundene Unternehmen wären.
79 
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der DSGV institutssichernde Einrichtungen verwaltet. Aufgrund § 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2 genannten Institutgruppen zugeordnet wird. Institutsgruppen sind (1.) privatrechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG, (2.) öffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG und (3.) andere Institute. Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen-und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind gemäß § 12 Abs. 1 EAEG keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). Aus der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer solchen institutssichernden Einrichtung folgt aber keine Leitungsbefugnis bzw. Weisungsgebundenheit, so dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 AktG hierdurch nicht erfüllt wird.
80 
Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen und den Mitgliedern einer Verbundgruppe auch sonst in der Rechtsordnung existiert: § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG unterscheidet zwischen Zahlungssystemen, die ausschließlich zwischen den einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vorhanden sind und eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, einerseits sowie Zahlungssystemen, die innerhalb einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen, andererseits.
81 
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der DekaBank nichts anderes gilt. Träger der DekaBank ist nicht der DSGV e. V., sondern der DSGV ö. K. Die DekaBank ist Mitglied im DSGV e. V. Eine eigentumsrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der DekaBank besteht lediglich insoweit als der Sparkassenverband BW zu einem Anteil von 7,71 Prozent Eigentümer der DekaBank ist, so dass die Klägerin einen mittelbaren rechnerischen Anteil von 0,13 Prozent an der DekaBank hat. Jedenfalls aber weil der Sparkassenverband BW keine leitende Funktion gegenüber der Klägerin hat, besteht damit auch keine Verbindung der Klägerin zur DekaBank im Sinne eines verbundenen Unternehmens. Vor diesem rechtlichen Hintergrund missdeutet die Beklagte die Art der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der LBS bzw. der DekaBank auch in tatsächlicher Hinsicht. Dass etwa die Klägerin die Produkte der DekaBank vertreibt, reicht – selbst wenn man das Problem der fehlenden Rechtsgrundlage für eine einheitliche Leitung außenvorlassen würde – nicht aus, um von einem verbundenen Unternehmen auszugehen. Dass ein Unternehmen die Produkte eines anderes vertreibt, ist normaler wirtschaftlicher Alltag, ohne dass Produzent und Verkäufer allein deswegen ein verbundenes Unternehmen bilden würden.
82 
Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahme eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auch voraussetzt, dass aufgrund der engen Verpflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden kann (Bundesrats-Drucksache 652/08, S. 3), dass also die Klägerin ohne Weiteres die ihren Arbeitnehmern durch die LBS oder die DekaBank gewährten Zuwendungen ermitteln kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bereits unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 15 ff. AktG nicht um verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV, denn dann liegt eine Konstellation vor, die erstens nicht von der Ratio des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV erfasst wird und deren Umsetzung zweitens gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen würde. Ob dies hier das Fall wäre, weil datenschutzrechtliche Bestimmungen der Weitergabe der für die Ermittlung des Arbeitsentgelts notwendigen Daten von der LBS (oder der DekaBank) an die Klägerin entgegenstehen oder die Klägerin mangels Anspruchsgrundlage die Herausgabe der Daten von der LBS (oder der DekaBank) jedenfalls nicht erzwingen kann, kann hier indes nach dem oben Dargelegten dahinstehen. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass Gleichordnungskonzerne im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG generell keine verbundenen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV sein können.
83 
(4) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine wechselseitig beteiligten Unternehmen im Sinne des § 19 AktG.
84 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AktG sind wechselseitig beteiligte Unternehmen Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, dass jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehören. Jedenfalls der Anwendungsbereich des § 19 AktG ist auf Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) beschränkt (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 19 Rn. 2).
85 
Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis von Klägerin und LBS (bzw. DekaBank) – unstreitig – nicht vor. Weder handelt es sich bei den drei genannten juristischen Personen um Kapitalgesellschaften (sondern – siehe oben – um Anstalten des öffentlichen Rechts) noch besteht ein anteilsmäßiges Eigentum aneinander in Höhe von mehr als einem Viertel der Anteile.
86 
(5) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine Vertragsteile eines Unternehmensvertrages im Sinne der §§ 291, 292 AktG.
87 
Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Unternehmensverträge im Sinne des § 292 Abs. 2 AktG sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (1.) sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft), (2.) sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag), (3.) den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überlässt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).
88 
Solche Verträge bestehen zwischen der Klägerin und der LBS (bzw. der DekaBank) nicht. Im Übrigen handelt es sich weder bei der Klägerin noch der LBS oder der DekaBank um eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
89 
(6) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind schließlich auch keine verbundenen Unternehmen im Sinne des HGB.
90 
Verbundene Unternehmen sind gemäß § 271 Abs. 2 HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder nach einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
91 
Gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht gemäß § 290 Abs. 2 Satz 1 HGB stets, wenn (1.) ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, (2.) ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, (3.) ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder (4.) es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).
92 
Abgesehen davon, dass die von § 15 AktG abweichende Definition verbundener Unternehmen nur für die Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des HGB gilt, aber die aktienrechtliche Begriffsdefinition ansonsten unberührt lässt (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 271 Rn. 9; Morck, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl. 2011, § 271 Rn. 6 m.w.N.), steht die Klägerin – nach den bereits oben erfolgten Darlegungen – schon mangels beherrschendem Einfluss auf oder durch die LSB (bzw. die DekaBank) nicht in einem Mutter-/Tochterunternehmensverhältnis, so dass sie bereits deshalb zueinander nicht im Verhältnis verbundener Unternehmen stehen.
93 
c) Vor diesem gesamten Hintergrund kann offen bleiben, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV geregelte Ausnahme von dem Ausschluss der Einbeziehung von Zuwendungen in das Arbeitsentgelt überhaupt dazu führt, dass der Arbeitgeber der betroffenen Beschäftigten beitragspflichtig würde. Der aus der Perspektive des Zuwendenden formulierte Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV spricht eher dafür, dass das Arbeitsentgelt zu einer Sozialversicherungspflicht des Zuwendenden führen soll.
III.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei entsprach es billigem Ermessen, keine Kostenquotelung vorzunehmen, da die Klägerin hinsichtlich der eigentlich zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage vollständig obsiegt hat. Der Beigeladene zu 1) ist aufgrund der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten in den Rechtsstreit einbezogen worden, so dass es billig ist, auch seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, obwohl er keinen Antrag gestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht).
IV.
95 
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
V.
96 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat der Senat den Betrag von EUR 1.885,05 zugrunde gelegt, der ursprünglich Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Gründe

 
I.
39 
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Beschwerdewert bei Einlegung der Berufung EUR 1.885,05 betrug und damit der Betrag von EUR 750,00 überschritten ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei ist unschädlich, dass im Vorverfahren dieser Betrag nicht erreicht war (dazu unter a) und im Berufungsverfahren inzwischen nicht mehr erreicht wird (dazu unter b).
40 
a) Die Klägerin hat den Bescheid vom 28. April 2011 mit ihrem Widerspruch vom 1. Juni 2011 nur insoweit angegriffen, als die Beitragsforderungen die Jahre 2009 und 2010 betreffen. Für diese Jahre hatte die Beklagte nur einen Betrag von EUR 724,89 festgesetzt. Im Klageverfahren hat die Klägerin indes den Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ohne Einschränkung angegriffen, so dass der Ausgangsbescheid vollumfänglich zum Gegenstand des Rechtsstreites geworden ist, auch wenn die Klage hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 (in Höhe von EUR 1.160,16) unzulässig war, weil der Bescheid vom 28. April 2011 insoweit bestandskräftig geworden ist. Auch mit der Berufung griff die Klägerin den Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ohne Einschränkung an, so dass diese Bescheide insgesamt und damit mit einem Beschwerdewert von EUR 1.885,05 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind.
41 
b) Zwar sind aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 25. August bzw. 4. September 2014 nur noch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) streitig; diese betragen für die Jahre 2007, 2008 und 2010 lediglich EUR 92,22. Indes ist für die Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – in juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – in juris, Rn. 13; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rn. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24). Erfolgt anschließend eine Abtrennung von Verfahrensteilen, die zur Folge hat, dass der Beschwerdewert den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Wert nicht mehr übersteigt, führt dies nicht nachträglich dazu, dass die Berufung zulassungsbedürftig würde (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – in juris, Rn. 17). Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren seinen Anspruch reduziert (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – in juris, Rn. 13; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24). Deswegen ist es unschädlich, dass die Klägerin ihre Klage auf Vorschlag des früheren Berichterstatters zur Vermeidung der Notwendigkeit der Beiladung aller von der Beitragsnachforderung betroffenen Beschäftigten auf der Grundlage der Verfahrensvereinbarung mit der Beklagten reduziert hat. Ein Fall willkürlicher Beschränkung, der ausnahmsweise zum Wegfall der Zulässigkeit der Berufung führen könnte (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 7 RAr 65/82 – in juris, Rn. 16 m.w.N.; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rn. 24), aber nur dann anzunehmen ist, wenn es an einem vernünftigen Grund für die Einschränkung des Rechtsmittel fehlt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 7 RAr 65/82 – in juris, Rn. 16), liegt damit hier ersichtlich nicht vor.
II.
42 
Die Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen.
43 
Das SG hat die Klage nur insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, als die Beklagte im Bescheid vom 28. April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt hat. Denn in diesem Umfang ist der Bescheid vom 28. April 2011 bestandskräftig geworden und die Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig gewesen, weil die Klägerin den Bescheid nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 mit dem Widerspruch angefochten hat.
44 
Soweit der Bescheid vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 betrifft, war die Klage indes zulässig und begründet. Dabei ist aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vergleiches nur noch streitgegenständlich, ob die dem Beigeladenen zu 1) gewährten Sachzuwendungen sozialversicherungspflichtig sind. Im zulässigerweise streitgegenständlichen Zeitraum betrifft dies nur Sachzuwendungen der LBS (in Höhe von EUR 127,78 im Jahr 2010) und hierauf beruhende Beitragsforderungen in Höhe von EUR 51,05. Zuwendungen der DekaBank hat der Beigeladene zu 1) in den Jahren 2009 und 2010 nicht erhalten. Diese Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 51,05 aufgrund der Sachzuwendung des LBS an den Beigeladenen zu 1) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Sachzuwendung ist nicht sozialversicherungspflichtig.
45 
1. Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte ist § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).
46 
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichten aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage, die nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben ist, von den Arbeitgebern aufgebracht und sind zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (§§ 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung [UVMG] vom 30. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2130]).
47 
2. Im zulässigerweise streitigen Zeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) war der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin beschäftigt (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens z.B. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 34/13 R – m.w.N., in juris, Rn. 8).
48 
a) Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 341 Abs. 3 Satz 1, § 342 SGB III, § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
49 
Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung war die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, (1.) dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (2.) dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (3.) wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind, (4.) den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Dabei ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
50 
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung durch die Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 Gebrauch gemacht, deren Bestandteil als Art. 1 die SvEV ist (BGBl. I S. 3385). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2008, BGBl. I S. 2220) sind dem Arbeitsentgelt Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG nicht zuzurechnen, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung (geändert durch Art.1 Nr. 5 Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127) obliegt die Verordnungsbefugnis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Wirksamkeit der zuvor erlassenen Verordnung bleibt davon unberührt.
51 
b) Bei den Zuwendungen der LBS an den Beigeladenen zu 1) handelt es sich um Zuwendungen im Sinne des § 37b Abs. 1 EStG (dazu unter aa). Der Beigeladene zu 1) ist für die LBS Arbeitnehmer eines Dritten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV (dazu unter bb). Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind keine verbundenen Unternehmen (dazu unter cc).
52 
aa) Bei den Zuwendungen der LBS an den Beigeladenen zu 1) handelt es sich um Zuwendungen im Sinne des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG. Zuwendungen in diesem Sinne sind betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleitung erbracht worden sind und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen. Diese Voraussetzungen sind – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, so dass sich auch insoweit eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt – erfüllt.
53 
bb) Dritter im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV ist, wer Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers ist. Der Beigeladene zu 1) war zum Zuwendungszeitpunkt nicht Arbeitnehmer der LBS, sondern der Klägerin, so dass er für die LBS Arbeitnehmer eines Dritten war.
54 
cc) Die Klägerin und die LBS (ebenso wie die DekaBank) sind keine verbundenen Unternehmen.
55 
§ 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV definiert den Begriff des „verbundenen Unternehmens“ nicht. Übereinstimmende Vorgaben für die Auslegung dieses Begriffes lassen sich aber sowohl aus den entstehungsgeschichtlichen Materialien zu § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV als auch aus dem Umstand gewinnen, dass § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auf § 37b Abs. 1 EStG verweist, der den Begriff ebenfalls verwendet.
56 
Die Nr. 14 ist in § 1 Satz 1 SvEV durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Erste Verordnung zur Änderung der SvEV vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingefügt worden. In der Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf wird ausgeführt, dass mit der neuen Nr. 14 geregelt werde, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerte Zuwendungen, „die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten – mit Ausnahme der Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder § 251 HGB – geleistet werden,“ nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Bundesrats-Drucksache 652/08, S. 3). Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen bestehe kein Bedürfnis, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, da auf Grund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden könne. Dies sei bei Arbeitnehmern eines fremden Dritten nicht der Fall.
57 
Die Begründung des Verordnungsentwurfes verweist also zum einen auf die Definition des Begriffs der „verbundenen Unternehmen“ in §§ 15 ff. AktG. Zum anderen verweist die Begründung auf die entsprechende Definition im HGB, wobei offenbar aufgrund eines Schreibfehlers § 251 HGB genannt wird; tatsächlich ist der Begriff in § 271 Abs. 2 HGB definiert. Die Begründung geht dabei zugleich davon aus, dass auf diesem Wege auch der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ im Sinne des § 37b Abs. 1 EStG definiert wird. In der Tat geht auch die steuerrechtliche Literatur zu § 37 Abs. 1 EStG davon aus, dass der Begriff dort durch die Begriffsbestimmungen in den §§ 15 ff. AktG, § 271 HGB ausgefüllt wird (vgl. Ettlich, in: Blümich, EStG/KStG,GewStG, § 37b Rn. 62 [August 2014]). In § 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG verweist im Übrigen bereits der Gesetzeswortlaut für die Umschreibung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ selbst auf § 15 AktG. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass bei § 37b Abs. 1 EStG – und in der Folge § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV – ein hiervon abweichendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Wille des Gesetzgebers – hier des Verordnungsgebers – in methodischer Hinsicht eine Auslegungsgrenze bildet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – in juris, Rn. 92 ff., insbes. 105; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – in juris, Rn. 140; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – in juris, Rn. 57, 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – in juris, Rn. 78), kann kein Zweifel bestehen, dass verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV allenfalls dann vorliegen, wenn es sich auch um verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder des § 271 Abs. 2 HGB handelt. Einschränkungen – nicht aber Erweiterungen des Begriffsverständnisses – können sich indes aus dem konkreten sozialversicherungsrechtlichen Kontext des § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV und damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben (dazu noch unten). Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. April 2011 für die Definition verbundener Unternehmen auf § 271 Abs. 1 HGB abgestellt und die dort angesprochenen Unternehmensbeteiligungen mit verbundenen Unternehmen gleichgesetzt hat, entspricht dies nicht dem Regelungsgegenstand des § 271 Abs. 1 HGB. Während Abs. 1 des § 271 HGB (nur) den Begriff der Beteiligung definiert, ist die Definition verbundener Unternehmen ausschließlich in Abs. 2 geregelt.
58 
Gemäß § 15 AktG sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind. Die Aufzählung ist abschließend (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21).
59 
Keine dieser Voraussetzungen liegt im Verhältnis zwischen der Klägerin und der LBS – im Übrigen auch nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der DekaBank – vor. Dabei ist schon zweifelhaft, ob §§ 15 ff. AktG auf die Klägerin und die LBS (und die DekaBank) überhaupt (unmittelbar) anwendbar sind. Denn die Regelungen der § 15 ff. AktG sind zwar rechtsformneutral formuliert, der Regelungsgegenstand des Aktiengesetzes, der sich schon aus dem Gesetzesnamen erschließt, spricht allerdings dafür, dass es sich zumindest bei dem Unternehmen, um dessen Verbindung in einen Konzern es geht, um eine Aktiengesellschaft handeln muss (Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 15 Rn. 6; a.A. Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6). Erforderlich wäre damit, dass zumindest die Klägerin oder die LBS (bzw. die DekaBank) eine Aktiengesellschaft wäre. Dies ist indes nicht der Fall; denn die genannten juristischen Personen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Frage des (unmittelbaren) Anwendungsbereiches der §§ 15 ff. AktG kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn man die implizite Bezugnahme in § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auf § 15 ff. AktG als rechtsformneutral ansehen würde oder §§ 15 ff. AktG entsprechend anzuwenden wären, lägen keine verbundenen Unternehmen vor.
60 
(1) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind keine in Mehrbesitz stehende Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen im Sinne des § 16 AktG.
61 
Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist gemäß § 16 Abs. 1 AktG das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen (vgl. zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen etwa Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 16 Rn. 3 ff.).
62 
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der LBS (ebenso wie im Verhältnis der Klägerin zur DekaBank) nicht vorliegen. Weder gehört der Klägerin die Mehrheit der Anteile an der LBS (oder der DekaBank) noch stehen ihr in diesen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu. Das Gleiche gilt auch in umgekehrter Richtung: Weder gehören der LBS (oder der DekaBank) die Mehrheit der Anteile an der Klägerin noch stehen ihnen in diesem Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu. An der LBS hat die Klägerin lediglich einen rechnerischen Anteil von 0,17 Prozent, an der DekaBank von 0,13 Prozent. Abgesehen davon kann an Anstalten des öffentlichen Rechts ohnehin keine Mehrheitsbeteiligung bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 20 f.; Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 16 Rn. 7; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 16 Rn. 4), denn eine Anstalt öffentlichen Rechts besteht aus selbständigen Personal- und Sachmitteln. Sie hat keine Mitglieder, sondern Nutzer. Eine (sonstige) Beteiligung am Anstaltskapital kommt nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 21).
63 
(2) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine abhängigen oder herrschenden Unternehmen im Sinne des § 17 AktG.
64 
Gemäß § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG). Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Einwirkungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sind (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 171/83 – in juris, Rn. 33; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 – KVR 32/91 – in juris, Rn. 38; BGH – Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 129/10 – in juris, Rn. 16; Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 17 Rn. 6; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 17 Rn. 8). Nicht gesellschaftsrechtliche Einflüsse können allenfalls in Verbindung mit der Ausübung von Beteiligungsrechten, nicht jedoch losgelöst von diesen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 AktG begründen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 – KVR 32/91 – in juris, Rn. 38 m.w.N.).
65 
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Klägerin mit der LBS (bzw. der DekaBank) kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG bilden. Weder verfügt die Klägerin gegenüber der LBS (oder der DekaBank) über gesellschaftsrechtlich bedingte oder vermittelte Einwirkungsmöglichkeiten noch verfügen LBS oder DekaBank über solche Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der Klägerin, die zu einem herrschenden Einfluss führen. An der LBS hat die Klägerin lediglich einen rechnerischen Anteil von 0,17 Prozent, an der DekaBank von 0,13 Prozent. Im Übrigen gilt für die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 AktG wiederum, dass sie mangels Möglichkeit des Mehrheitsbesitzes auf Anstalten des öffentlichen Rechts nicht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 – VI-Kart 1/07 (V), Kart 1/07 (V) – in juris, Rn. 20 f.; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 17 Rn. 17).
66 
(3) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG.
67 
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 einen Konzern. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (sog. Unterordnungskonzern). Gemäß § 18 Abs. 2 AktG bilden rechtlich selbständige Unternehmen, wenn sie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (sog. Gleichordnungskonzern).
68 
Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet die Klägerin mit der LBS (bzw. der DekaBank) mangels einheitlicher Leitung keinen Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG). Entsprechend liegt erst recht kein Fall des § 18 Abs. 1 AktG vor.
69 
Ein Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG setzt eine einheitliche Leitung voraus. Entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung ist das Merkmal einer einheitlichen Leitung angesichts des eindeutigen Normwortlauts auch bei § 18 Abs. 2 AktG Tatbestandsvoraussetzung (Grigoleit, in: ders. [Hrsg.], AktG, 2013, § 18 Rn. 17, 19; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 20), nicht verzichtbar oder durch Merkmale bloßer koordinierender Tätigkeit relativierbar oder substituierbar. Eine einheitliche Leitung kann auf entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen beruhen; möglich ist aber auch der faktische Gleichordnungskonzern, namentlich durch personelle Verflechtung der Leitungsorgane (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – KVR 31/97 – in juris, Rn. 38 m.w.N.; Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 18 Rn. 54; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21), einheitliche Zielvorgaben und ein gleichgerichtetes Verhalten der Konzerngesellschaften (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – KVR 31/97 – in juris, Rn. 38 m.w.N.). In einem Konzern im Sinne von § 18 Abs. 2 AktG werden wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw. koordiniert wahrgenommen (BSG, Urteil vom 9. November 2011 – B 12 R 1/10 R – in juris, Rn. 30). Keine einheitliche Konzernleitung und daher kein Gleichordnungskonzern liegt dagegen vor, wenn lediglich im Hinblick auf einen Teilbereich eine gemeinsame Unternehmenspolitik verfolgt und zu diesem Zweck etwa auch ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wird (Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 18 Rn. 51; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21). Die bloße Koordination der Herrschaftsmacht mehrerer Unternehmen über beherrschte Gesellschaften ergibt noch keinen Gleichordnungskonzern (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21).
70 
Nach diesen Maßstäben besteht keine einheitliche Leitung der Klägerin und der DekaBank oder der Klägerin und der LBS. Der Annahme, die Klägerin stehe unter einer einheitlichen Leitung einer anderen Organisation, stehen schon die für sie zwingenden sparkassenrechtlichen Vorgaben entgegen. Die Beklagte verkennt nicht zuletzt diese einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
71 
Die Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Wirtschaftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Organe der Sparkasse sind gemäß § 11 SpkG BW (nur) der Verwaltungsrat, der Kreditausschuss und der Vorstand. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW leitet der (jeweilige) Vorstand die Sparkasse – und so auch die Klägerin – in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SpkG BW). Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch oder aufgrund des SpkG BW anderen Organen zugewiesen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SpkG BW). Der Vorstand hat gemäß § 26 SpkG BW an den Verwaltungsrat zu berichten. Letzterer bestimmt die Richtlinien für die Geschäfte der Sparkasse und erlässt Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss sowie den Vorstand und überwacht ihre Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 SpkG BW). Eine Einflussnahme Dritter auf die Leitung der Klägerin wäre mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Klägerin untersteht nur der Rechtsaufsicht des Landes (§ 48 SpkG BW).
72 
Aufgabe des Sparkassenverbandes BW ist gemäß § 36 Abs. 1 SpkG BW die Förderung des Sparkassenwesens und die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörden. Er unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigen der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW). Eine Weisungs- oder sonstige Leitungsbefugnis gegenüber den einzelnen Sparkassen ist dem Sparkassenverband BW nicht übertragen (so auch Klüpfel/Gaberdiel/Gnamm/Höppel, Kommentar zum Sparkassengesetz, Das Sparkassenrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2006, § 36 Anm. 2). Die Funktion des Sparkassenverbandes BW ist dienender, nicht leitender Natur (vgl. § 36 SpkG BW). Insbesondere bestehen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Grundlagen dafür, dass der Sparkassenverband BW Zugriff auf die unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin nehmen könnte. Der Sparkassenverband BW ist auf Beratung, Empfehlung und Anregung beschränkt (Klüpfel/Gaber-diel/Gnamm/Höppel, Kommentar zum Sparkassengesetz, Das Sparkassenrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2006, § 36 Anm. 2).
73 
Entsprechend kann auch die LBS keine leitende Funktion gegenüber der Klägerin ausüben. Gesetzliche Aufgabe der LBS ist gemäß § 41 SpkG BW die Pflege des Bausparens und die Förderung des Wohnungsbaus. Träger der LBS ist der Sparkassenverband BW (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SpkG BW). Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, dass die LBS unmittelbar oder mittelbar durch den Sparkassenverband BW leitende Funktionen gegenüber der Klägerin ausübt.
74 
Auch umgekehrt ist die Klägerin nicht in der Lage, über den Sparkassenverband BW Einfluss auf die Tätigkeit der LBS auszuüben. Die Klägerin ist als Mitglied des Sparkassenverbandes BW (§ 37 SpkG BW) zwar Mitglied der Verbandsversammlung (§ 38 Abs. 1 SpkG BW), hierin aber nur mit einem Stimmanteil von 0,3 Prozent vertreten. Sie kann daher weder auf die Entscheidungen des Sparkassenverbandes BW noch auf die Entscheidungen der LBS einen wesentlichen Einfluss ausüben. Auch liegt weder eine personelle Verflechtung vor, die zu einer einheitlichen Leitung führen würde, noch besteht für eine einheitliche Leitung die notwendige gesetzliche Grundlage.
75 
Mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem DSGV gilt erst Recht nichts anderes. Die Klägerin ist selbst gar nicht Mitglied des DSGV, sondern mit dem DSGV nur dadurch verbunden, dass der Sparkassenverband BW Mitglied des DSGV ist. Der DSGV kann aber gegenüber der Klägerin nicht mehr Rechte haben als der Sparkassenverband BW. Es gibt entsprechend auch weder eine gesetzliche noch ein vertragliche Grundlage für die Ausübung leitender Tätigkeit der DSGV gegenüber der Klägerin; eine vertragliche Grundlage müssten sich im Übrigen auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten. Dem DSGV kommt auf Bundesebene in gleicher Weise wie dem Sparkassenverband BW auf Landesebene (nur) die Funktion einer Service- und Lobbyvereinigung zu. Der Servicecharakter kommt insbesondere in der Errichtung von Ausbildungseinrichtungen (Management-Akademie und Hochschule der Sparkassen-Finanz-gruppe) zum Ausdruck. Dass von einander unabhängige Unternehmen gemeinsame Ausbildungseinrichtungen nutzen, führt nicht zur einer Leitungsfunktion im Verhältnis zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und dem Unternehmen, das die Ausbildungseinrichtung in Anspruch nimmt.
76 
Die Erarbeitung von Strategien für die Sparkassen-Finanzgruppe durch die DSGV bzw. der Verbandspolitik (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des DSGV) ist nicht identisch mit der Gestaltung der konkreten Unternehmenspolitik der einzelnen Sparkassen. Die Beklagte überspielt diesen Unterschied, wenn sie in der Tätigkeit des DSGV die Erarbeitung wesentlicher Leitlinien der Unternehmenspolitik (der Klägerin) sieht.
77 
Nichts anderes gilt mit Blick auf die Lobbyfunktion des DSGV. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung bezweckt der DSGV nach Maßgabe der Satzung die Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und der angeschlossenen Sparkassen durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Anordnungen. Insbesondere obliegt ihm die Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden und in der Öffentlichkeit sowie die Festlegung der strategischen Ausrichtung der Sparkassenorganisation. Diese Wahrnehmung einer gemeinsamen Interessenvertretung des DSGV für seine Mitglieder begründet keine einheitliche Leitung. Würde allein die gemeinsame Interessenvertretung durch einen Verband unterschiedliche Unternehmen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG machen, wären etwa auch alle Privatbanken in Deutschland, die Mitglied im Bundesverband deutscher Banken sind, solche verbundenen Unternehmen. Die Klägerin wäre dann auch ein mit Privatbanken verbundenes Unternehmen, denn der DSGV ist zusammen mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und dem Verband deutscher Pfandbriefbanken in dem Verband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ zusammengeschlossen, der ähnliche übergreifende Aufgaben hat wie der DSGV für die Sparkassen-Finanzgruppe. Würde man die Auffassung der Beklagten noch weiter zu Ende denken, wären letztliche alle Unternehmen, die etwa Arbeitgeberfachverbänden und dadurch vermittelt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände oder dem Bundesverband der deutschen Industrie angehören, allein deswegen miteinander verbundene Unternehmen. Die Abwegigkeit dieser Beispiele belegt, dass die Auffassung der Beklagten keine tragfähige Grundlage hat.
78 
Im Übrigen ist der DSGV außerordentliches Mitglied des Österreichisches Sparkassenverbandes BW und des Verbands Schweizerischer Kantonalbanken. Im Gegenzug sind beide Verbände ebenfalls außerordentliche Mitglieder des DSGV. Auch die Beklagte wird kaum davon ausgehen, dass die Klägerin und etwa die österreichischen Sparkassen oder schweizerischen Kantonalbanken miteinander verbundene Unternehmen wären.
79 
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der DSGV institutssichernde Einrichtungen verwaltet. Aufgrund § 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2 genannten Institutgruppen zugeordnet wird. Institutsgruppen sind (1.) privatrechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG, (2.) öffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG und (3.) andere Institute. Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen-und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind gemäß § 12 Abs. 1 EAEG keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). Aus der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer solchen institutssichernden Einrichtung folgt aber keine Leitungsbefugnis bzw. Weisungsgebundenheit, so dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 AktG hierdurch nicht erfüllt wird.
80 
Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen und den Mitgliedern einer Verbundgruppe auch sonst in der Rechtsordnung existiert: § 7 Abs. 4 Nr. 2 ZAG unterscheidet zwischen Zahlungssystemen, die ausschließlich zwischen den einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vorhanden sind und eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, einerseits sowie Zahlungssystemen, die innerhalb einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen, andererseits.
81 
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der DekaBank nichts anderes gilt. Träger der DekaBank ist nicht der DSGV e. V., sondern der DSGV ö. K. Die DekaBank ist Mitglied im DSGV e. V. Eine eigentumsrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der DekaBank besteht lediglich insoweit als der Sparkassenverband BW zu einem Anteil von 7,71 Prozent Eigentümer der DekaBank ist, so dass die Klägerin einen mittelbaren rechnerischen Anteil von 0,13 Prozent an der DekaBank hat. Jedenfalls aber weil der Sparkassenverband BW keine leitende Funktion gegenüber der Klägerin hat, besteht damit auch keine Verbindung der Klägerin zur DekaBank im Sinne eines verbundenen Unternehmens. Vor diesem rechtlichen Hintergrund missdeutet die Beklagte die Art der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der LBS bzw. der DekaBank auch in tatsächlicher Hinsicht. Dass etwa die Klägerin die Produkte der DekaBank vertreibt, reicht – selbst wenn man das Problem der fehlenden Rechtsgrundlage für eine einheitliche Leitung außenvorlassen würde – nicht aus, um von einem verbundenen Unternehmen auszugehen. Dass ein Unternehmen die Produkte eines anderes vertreibt, ist normaler wirtschaftlicher Alltag, ohne dass Produzent und Verkäufer allein deswegen ein verbundenes Unternehmen bilden würden.
82 
Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahme eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV auch voraussetzt, dass aufgrund der engen Verpflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden kann (Bundesrats-Drucksache 652/08, S. 3), dass also die Klägerin ohne Weiteres die ihren Arbeitnehmern durch die LBS oder die DekaBank gewährten Zuwendungen ermitteln kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bereits unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 15 ff. AktG nicht um verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV, denn dann liegt eine Konstellation vor, die erstens nicht von der Ratio des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV erfasst wird und deren Umsetzung zweitens gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen würde. Ob dies hier das Fall wäre, weil datenschutzrechtliche Bestimmungen der Weitergabe der für die Ermittlung des Arbeitsentgelts notwendigen Daten von der LBS (oder der DekaBank) an die Klägerin entgegenstehen oder die Klägerin mangels Anspruchsgrundlage die Herausgabe der Daten von der LBS (oder der DekaBank) jedenfalls nicht erzwingen kann, kann hier indes nach dem oben Dargelegten dahinstehen. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass Gleichordnungskonzerne im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG generell keine verbundenen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV sein können.
83 
(4) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine wechselseitig beteiligten Unternehmen im Sinne des § 19 AktG.
84 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AktG sind wechselseitig beteiligte Unternehmen Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, dass jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehören. Jedenfalls der Anwendungsbereich des § 19 AktG ist auf Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) beschränkt (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 19 Rn. 2).
85 
Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis von Klägerin und LBS (bzw. DekaBank) – unstreitig – nicht vor. Weder handelt es sich bei den drei genannten juristischen Personen um Kapitalgesellschaften (sondern – siehe oben – um Anstalten des öffentlichen Rechts) noch besteht ein anteilsmäßiges Eigentum aneinander in Höhe von mehr als einem Viertel der Anteile.
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(5) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind zueinander auch keine Vertragsteile eines Unternehmensvertrages im Sinne der §§ 291, 292 AktG.
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Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Unternehmensverträge im Sinne des § 292 Abs. 2 AktG sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (1.) sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft), (2.) sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag), (3.) den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überlässt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).
88 
Solche Verträge bestehen zwischen der Klägerin und der LBS (bzw. der DekaBank) nicht. Im Übrigen handelt es sich weder bei der Klägerin noch der LBS oder der DekaBank um eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
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(6) Die Klägerin und die LBS (bzw. die DekaBank) sind schließlich auch keine verbundenen Unternehmen im Sinne des HGB.
90 
Verbundene Unternehmen sind gemäß § 271 Abs. 2 HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder nach einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
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Gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht gemäß § 290 Abs. 2 Satz 1 HGB stets, wenn (1.) ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, (2.) ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, (3.) ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder (4.) es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).
92 
Abgesehen davon, dass die von § 15 AktG abweichende Definition verbundener Unternehmen nur für die Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des HGB gilt, aber die aktienrechtliche Begriffsdefinition ansonsten unberührt lässt (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 271 Rn. 9; Morck, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl. 2011, § 271 Rn. 6 m.w.N.), steht die Klägerin – nach den bereits oben erfolgten Darlegungen – schon mangels beherrschendem Einfluss auf oder durch die LSB (bzw. die DekaBank) nicht in einem Mutter-/Tochterunternehmensverhältnis, so dass sie bereits deshalb zueinander nicht im Verhältnis verbundener Unternehmen stehen.
93 
c) Vor diesem gesamten Hintergrund kann offen bleiben, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV geregelte Ausnahme von dem Ausschluss der Einbeziehung von Zuwendungen in das Arbeitsentgelt überhaupt dazu führt, dass der Arbeitgeber der betroffenen Beschäftigten beitragspflichtig würde. Der aus der Perspektive des Zuwendenden formulierte Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV spricht eher dafür, dass das Arbeitsentgelt zu einer Sozialversicherungspflicht des Zuwendenden führen soll.
III.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei entsprach es billigem Ermessen, keine Kostenquotelung vorzunehmen, da die Klägerin hinsichtlich der eigentlich zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage vollständig obsiegt hat. Der Beigeladene zu 1) ist aufgrund der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten in den Rechtsstreit einbezogen worden, so dass es billig ist, auch seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, obwohl er keinen Antrag gestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht).
IV.
95 
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
V.
96 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat der Senat den Betrag von EUR 1.885,05 zugrunde gelegt, der ursprünglich Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

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