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BetrVG § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

Betriebsverfassungsgesetz

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 27/19
29. Juli 2020
7 ABR 27/19 29. Juli 2020
Beschluss vom Unknown court - 9 TaBV 2/19
2. April 2020
9 TaBV 2/19 2. April 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 76/16
4. Mai 2018
13 TaBV 76/16 4. Mai 2018
Beschluss vom Arbeitsgericht Solingen - 3 BV 1/17
19. Dezember 2017
3 BV 1/17 19. Dezember 2017