BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 158/20
10. November 2020
1 Ta 158/20 10. November 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 308/19
21. Juli 2020
8 Sa 308/19 21. Juli 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 TaBV 62/16
25. Oktober 2016
8 TaBV 62/16 25. Oktober 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 190/15
6. Juni 2016
1 Sa 190/15 6. Juni 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 189/15
6. Juni 2016
1 Sa 189/15 6. Juni 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Sa 105/14
8. März 2016
2 Sa 105/14 8. März 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1140/15
28. Januar 2016
18 Sa 1140/15 28. Januar 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (5. Kammer) - 5 TaBV 16/09
23. Juni 2010
5 TaBV 16/09 23. Juni 2010