BetrVG § 86 Ergänzende Vereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 34/14
14. Juli 2015
8 TaBV 34/14 14. Juli 2015