Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
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BetrVG § 86 Ergänzende Vereinbarungen
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 34/14
14. Juli 2015
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8 TaBV 34/14 | 14. Juli 2015 |