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BetrVG § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Aachen - 2 BVGa 5/25
24. Juni 2025
2 BVGa 5/25 24. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 3 TaBV 19/24
27. September 2024
3 TaBV 19/24 27. September 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Würzburg - 3 BV 5/24
7. Juni 2024
3 BV 5/24 7. Juni 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Würzburg - 2 BVGa 1/24
29. Februar 2024
2 BVGa 1/24 29. Februar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 13/24
6. Februar 2024
3 BV 13/24 6. Februar 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 44/22
2. Dezember 2022
9 TaBV 44/22 2. Dezember 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 8/18
9. April 2018
9 TaBV 8/18 9. April 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 34/14
14. Juli 2015
8 TaBV 34/14 14. Juli 2015
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11. Dezember 2014
3 TaBV 8/14 11. Dezember 2014