Beschluss vom Arbeitsgericht Aachen - 2 BVGa 5/25
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
1Der Antragsteller und Betriebsrat macht gegenüber der Beteiligten zu 2.) und Arbeitgeberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Einführung von selbstfahrenden Transportfahrzeugen im Lagerbetrieb der Arbeitgeberin geltend.
2Die Arbeitgeberin erbringt mit mindestens 200 Arbeitnehmern am Standort A Logistikdienstleistungen für zwei Kunden aus der Lebensmittelindustrie, wobei für jeden Kunden eine eigene Lagerhalle betrieben wird. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin plant, ab Juli 2025 in einer Lagerhalle im Bereich Wareneingang/Warenausgang 23 sog. Automated Guided Vehicles (fortan: AGV) einzuführen, bei denen es sich um selbstfahrende Transportfahrzeuge ohne manuelle Steuerung zur Bewegung von Paletten handelt. Diese sollen zehn Frontgabelstaplerfahrer ersetzen. Im Betrieb der Arbeitgeberin werden ständig ca. 150 Gabelstapler, je elf Schubmaster-Geräte und Schmalgangläufer, ca. 30 Doppelstockameisen, Schnellläufer, Kommissionsstapler und sog. Schubmaster von Arbeitnehmern betrieben.
3Mit Schreiben vom 06.06.2025, dem Betriebsrat am Nachmittag desselben Tages zugegangen, hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von zehn Frontgabelstaplerfahrern aus der Abteilung Wareneingang/Warenausgang an mit der Begründung, deren Tätigkeit würde künftig durch den Einsatz der 23 AGV ersetzt.
4Der Betriebsrat behauptet, in einer Beschäftigtenversammlung, welche noch am Vormittag des 06.06.2025 stattgefunden habe, habe der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin versichert, es werde infolge der Einführung der AGV keine betriebsbedingten Kündigungen geben. Der Betriebsrat sei im Vorfeld der Beschäftigtenversammlung ebenso wenig wie der bei der Arbeitgeberin bestehende Wirtschaftsausschuss über die Planungen der Arbeitgeberin zur Einführung der AGV informiert worden, noch habe eine Unterrichtung des Betriebsrates sowie eine Beratung über die Maßnahme stattgefunden oder es eine Aufforderung zur Verhandlung gegeben. Der Betriebsrat ist der Ansicht, ihm stünde zur Sicherung der Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu, der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen sei. Die Einführung von selbstfahrenden Transportfahrzeugen im Bereich Wareneingang/Warenausgang stelle eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG in Form einer grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen und im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 5 Var. 1 BetrVG in Form der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden dar. Die partielle Umstellung des Warentransports innerhalb des Bereichs Wareneingang/Warenausgang wirke sich in erheblicher Weise auf den Betriebsablauf sowie die Arbeitsweise und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aus. Dies zeige sich deutlich an dem Umstand, dass zunächst zehn Mitarbeiter nach dem Willen der Arbeitgeberin ihren Arbeitsplatz verlieren und durch die AGV ersetzt werden sollen. Es sei davon auszugehen, dass weitere Arbeitsplätze durch AGV ersetzt werden sollen. Zudem müssten die verbleibenden Arbeitnehmer ihre Arbeitsweise auf den Einsatz der AGV, die deutlich langsamere Palettenbewegungen durchführten als die Staplerfahrer, anpassen. Es sei davon auszugehen, dass dies Auswirkungen auf Geschwindigkeit und Genauigkeit der Arbeit sowie etwaige Pausenzeiten und betriebliche Abläufe habe – nicht zuletzt durch entstehende „Leerlaufzeiten“ bei Reparatur und Wartung der AGV-Geräte. Zudem würden sich die Aufgaben der verbleibenden Arbeitnehmer dadurch ändern, dass diese künftig auch Überwachungsfunktionen wahrnehmen und den Umgang mit den neuen Technologien lernen und hierfür qualifiziert werden müssten. Letztlich stelle die Einführung eines (voll-)automatisierten Systems und die Reduzierung bzw. Ersetzung der Arbeitsplätze von Staplerfahrern auch einen Sprung in der technischen Entwicklung dar. Nicht auszuschließen sei zudem, dass ein weiterer Personalabbau infolge der Automatisierung des Lagerbetriebs drohe, sodass auch eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG vorliegen könne. Ein Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen infolge der Einführung der AGV unmittelbar bevorstehe und die Arbeitgeberin unter Missachtung sämtlicher Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats agiere.
5Der Betriebsrat ist weiter der Ansicht, ihm stünde zur Sicherung der Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 97 Abs. 2 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu, der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen sei. Er behauptet, die AGV würden über WLAN mit der Steuerungssoftware verknüpft, die für eine Einbindung in das Warenwirtschaftssystem sorge, das hierdurch eine Änderung erfahre. Damit bestehe die Möglichkeit in Echtzeit auf den Betriebszustand ebenso zuzugreifen wie einen Systemüberblick zu erhalten. Da die AGV unmittelbar – das heißt „Hand in Hand“ – mit den Staplerfahrern „zusammenarbeite“, werde hierdurch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Staplerfahrer ermöglicht. Es sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitgeberin die AGV sowie die damit erhobenen Daten dazu nutzen werde, Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchzuführen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, mit der Einführung der AGV werde das bestehende Warenwirtschaftssystem zugleich in erheblicher Weise verändert, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe. Der Betriebsrat behauptet, es sei davon auszugehen, dass die AGV in den betrieblichen Arbeitsschutz erheblich eingreifen werden. Schließlich habe es die Arbeitgeberin unterlassen, über die Veränderung der bisherigen Tätigkeit von Teilen der Staplerfahrer, die bislang ausschließlich als Front- oder Schmalgangfahrer eingesetzt worden seien, mit dem Betriebsrat im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG zu beraten sowie mögliche Qualifizierungsmaßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass „reine“ Frontgabelstaplerfahrer auch die Tätigkeit eines – nicht ersetzbaren – Schubmastfahrers übernehmen können.
6Der Betriebsrat beantragt,
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1. der Beteiligten zu 2.) wird im einstweiligen Verfügungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgegeben, es zu unterlassen, im Bereich Wareneingang/Warenausgang den Einsatz 23 selbstfahrender Transportsysteme, sog. AGV (Automated Guided Vehicle), einzuführen und infolgedessen ihren Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen auszusprechen oder Aufhebungsverträge anzubieten, ohne dass die Arbeitgeberin zuvor den Betriebsrat umfassend über die Einführung der AGV unterrichtet, diese mit ihm beraten sowie mit ihm eine Einigung über einen Interessenausgleich vor der Einigungsstelle versucht hat und die Einigung über die Aufstellung eines Sozialplanes durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;
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2. der Beteiligten zu 2.) wird im einstweiligen Verfügungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgegeben, es zu unterlassen, im Bereich Wareneingang/Warenausgang den Einsatz selbstfahrender Transportsysteme, sog. AGV (Automated Guided Vehicle), einzuführen, ohne dass der Betriebsrat zuvor seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt hat oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;
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3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Anträgen zu 1.) und zu 2.) wird der Beteiligten zu 2. – bezogen auf jeden Tag der Zuwiderhandlung – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
Die Arbeitgeberin beantragt,
14die Anträge abzuweisen.
15Die Arbeitgeberin behauptet, der Betriebsrat sei in den sogenannten §-74-Gesprächen über die geplante Einführung von 23 AGVs informiert worden. In der Beschäftigtenversammlung vom 06.06.2025 habe man lediglich mitgeteilt, die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern infolge der in der Versammlung vorgestellten verringerten Auftragslage vermeiden zu wollen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Einführung von 23 AGV stelle keine Betriebsänderung dar. Dazu behauptet die Arbeitgeberin, die AGV ersetzten lediglich zehn Gabelstapler(fahrer), ohne dass damit eine Veränderung des Arbeitsablaufs der übrigen Arbeitnehmer einhergehen würde. Weder die übrigen Gabelstaplerfahrer noch die anderen Arbeitnehmer müssten ihre Tätigkeiten anpassen, auch stellten die AGV keine technischen Hilfsmittel für die Belegschaft dar. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Schwelle des § 111 S. 1 BetrVG der „wesentlichen Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft“ sei, da nur zehn Arbeitnehmer von betriebsbedingten Kündigungen infolge der Einführung der AGV betroffen sind, nicht erreicht. Auch Beteiligungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 97 Abs. 2 BetrVG bestünden nicht. Die Arbeitgeberin behauptet, die AGVs würden über das bestehende Lagerführungssystem digital gesteuert und führten selbständig Palettentransporte durch. Da das Transportfahrzeug selbst ohne Fahrer autonom Transportaufträge abfahre, bestehe keine Möglichkeit, Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Die Tätigkeit der verbleibenden Arbeitnehmer ändere sich durch den Einsatz der AGV nicht, sodass sie auch insbesondere keine weiteren beruflichen oder technischen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigten, die über ihre bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Die Arbeitgeberin ist im Übrigen der Ansicht, der Einsatz der AGV betreffe nur einen kleinen Betriebsbereich, sodass es sich schon nicht um eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen oder Arbeitsmethoden handele.
II.
16
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
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1. Der Antrag zu 1.) ist mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes unbegründet. Daher kann die Kammer offenlassen (ebenso BAG, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 ABR 19/21 –, Rn. 35, juris), ob aus einem Verstoß gegen §§ 111ff. BetrVG überhaupt ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (dafür u.a. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 3 TaBVGa 12/10 –, Rn. 22, juris; Landesarbeitsgericht München 22.12.2008 – 6 TaBVGa 6/08; Richardi BetrVG/Annuß, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 111 Rn. 168, beck-online; dagegen u.a. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 11. April 2024 – 4 TaBVGa 1/24 –, Rn. 26ff., juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 – 2 TaBVGa 7/09, BeckRS 2009, 66807, beck-online; ErfK/Kania, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 111 Rn. 27, beck-online; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 111 Rn. 165, beck-online) oder ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats jedenfalls bis zur Erfüllung seines Unterrichtungsanspruchs folgt (Gilberg, NZA 2024, 1001ff., beck-online) oder aber prozess-rechtlich der Erlass einer Unterlassungsverfügung gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2 ZPO in Betracht kommt (so Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 68, juris m. w. Nw.; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 111 Rn. 168ff., beck-online).
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a. Für den Erlass einer Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich neben dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs auch ein Verfügungsgrund erforderlich, also ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme. Ein ausreichender Verfügungsgrund ist dabei nicht bereits ohne weiteres deshalb gegeben, weil ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung aus §§ 111, 112 BetrVG anderenfalls wegen Durchführung der Betriebsänderung endgültig unterginge. Zwar braucht ein Gläubiger, hier der Betriebsrat, das Untergehen seines Anspruchs durch schlichte Nichterfüllung des Schuldners grundsätzlich nicht hinzunehmen und kann effektiven Rechtschutz einfordern (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Die bloße Gefahr des Untergangs des Anspruchs kann aber nur dann als Verfügungsgrund ausreichen, wenn entweder der Anspruch ohne Zweifel besteht oder seine Sicherung zu keinen nennenswerten Rechtsbeeinträchtigungen des Verfügungsgegners führt. Ist dies nicht der Fall, muss der Verfügungsgrund von solchem Gewicht sein, dass er die erst im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärende Ungewissheit über den Verfügungsanspruch kompensieren kann. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund verhalten sich hier wie zwei kommunizierende Röhren. Dem verfügungsbeklagten Arbeitgeber muss es wegen der Dringlichkeit des Verfügungsgrundes zuzumuten sein, die Sicherung des Verfügungsanspruchs hinzunehmen, auch wenn dieser letztlich nicht besteht. Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren der §§ 80 ff. ArbGG gebietet dabei besondere Sorgfalt, weil gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ein Anspruch des Verfügungsschuldners auf Schadensersatz nach § 945 ZPO nicht besteht (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 64 - 65, juris m.w.Nw.; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 111 Rn. 170, beck-online; siehe grundsätzlich zur Erforderlichkeit eines Verfügungsgrundes auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 – 2 TaBVGa 7/09, BeckRS 2009, 66807, beck-online).
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b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder bestehen unzweifelhaft die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111ff. BetrVG (dazu unter aa.), noch führt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu keinen nennenswerten Rechtsbeeinträchtigungen des Verfügungsgegners (dazu unter bb.). Schließlich liegt kein Verfügungsgrund von solchem Gewicht vor, dass er die erst im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärende Ungewissheit über den Verfügungsanspruch kompensieren kann (dazu unter cc.).
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aa. Auf Basis des Erkenntnisstands des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die Kammer nicht erkennen, dass die Einführung von 23 AGV unzweifelhaft eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1, 3 Nr. 4 Var. 3 oder 5 Var. 1 BetrVG darstellt.
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Annahme des Betriebsrats, die Einführung von 23 AGV stelle eine grundlegende Änderung von Betriebsanlagen im Sinne des § 111 S. 1, 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG dar. Dessen Tatbestandsvoraussetzung ist zwar nicht, dass die Gesamtheit der Betriebsanlagen grundlegend geändert wird, es kann genügen, wenn von der grundlegenden Änderung, wie vorliegend, einzelne Betriebsanlagen betroffen sind. In diesem Fall müssen die Betriebsanlagen als sächliche Betriebsmittel, auf die sich die grundlegende Änderung bezieht, jedoch im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebes und damit für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sein. Lässt sich im Einzelfall aufgrund der arbeitstechnischen Gegebenheiten des Betriebes nicht zweifelsfrei beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, so hat die Zahl der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob die neu zu installierenden Anlagen für den gesamten Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung sind. Ist ein erheblicher Teil der Belegschaft von der Änderung betroffen, so spricht dies im Zweifel auch für die erhebliche Bedeutung der neuen Anlagen für den Gesamtbetrieb (BAG, Beschluss vom 26. Oktober 1982 – 1 ABR 11/81 –, BAGE 41, 92-110, Rn. 50, 54; vgl. auch Borges/Keil, Big Data/Grentzenberg/Kirchner, 1. Aufl. 2024, §8 Rn. 111, beck-online).
26Dass diese Voraussetzungen vorliegen, vermag die Kammer nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht erkennen. Dies gilt schon im Hinblick auf die Frage, ob die Einführung von 23 AGV die Änderung einer Betriebsanlage darstellt, die für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung ist; unabhängig davon, ob eine grundlegende Änderung – die weitere Voraussetzung des § 111 S. 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG – vorliegt. Die Bedeutung der Einführung von 23 AGV und die Ersetzung von zehn Frontgabelstaplerfahrern durch die AGV kann dabei qualitativ und quantitativ erfolgen. Bei einer quantitativen Betrachtung ergibt sich die erhebliche Bedeutung der 23 AGV für das betriebliche Gesamtgeschehen weder aus dem Verhältnis der Anzahl der sächlichen Betriebsmittel zueinander – lediglich zehn Frontgabelstapler wurden ersetzt, wobei im Betrieb der Arbeitgeberin ständig ca. 150 Gabelstapler, je elf Schubmaster-Geräte und Schmalgangläufer, ca. 30 Doppelstockameisen, Schnellläufer, Kommissionsstapler und sog. Schubmaster von Arbeitnehmern betrieben werden – noch aus der Anzahl der von der Einführung der AGV im Hinblick auf ihren Arbeitsplatz unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, welche die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle gemäß § 111 S. 3 Nr. 4 Var. 3 in Verbindung mit § 111 S. 1, S. 3 Nr. 1 BetrVG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG nicht überschreitet. Auch eine qualitative Betrachtung auf Basis der der Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Informationen ergibt nicht, dass die Einführung von 23 AGV für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung ist. Diese Einschätzung der Kammer beruht auf den folgenden Erwägungen: Zum einen war im Rahmen der Anhörung vor der Kammer zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die AGV lediglich für die Umlagerung der Paletten, die zuvor von den menschlich betriebenen Schmalgangläufern am Ende eines jeden Lagerganges in Stapeln abgestellt werden, auf ein Fließband eingesetzt werden. Dass dieser Vorgang allein im Vergleich zu den übrigen Lagervorgängen von besonderer Bedeutung ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen kann die Kammer auf Basis des Erkenntnisstands des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Einsatz der 23 AGV erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf und die Arbeitsweise der übrigen Arbeitnehmer haben wird. Dazu hat der Betriebsrat schriftsätzlich und auch in der Anhörung vor der Kammer vorgetragen, die verbleibenden Arbeitnehmer müssten ihre Arbeitsweise auf den Einsatz der AGV, die deutlich langsamere Palettenbewegungen durchführten als Staplerfahrer, anpassen. Die Arbeitgeberin hat erklärt, die 23 AGV ersetzten die zehn menschlich betriebenen Frontgabelstapler im Sinne eines 1:1-Austauschs, Verzögerungen gebe es nicht, andernfalls würden AGV schon aus Wirtschaftlichkeitsaspekten auch nicht eingesetzt werden. Selbst den Vortrag des Betriebsrats als zutreffend unterstellt, ergäben sich daraus nicht zweifelsfrei erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf der übrigen Arbeitnehmer insgesamt. Denn erstens wäre – ausgehend von dem unstreitigen Einsatzbereich der AGV als Transportfahrzeuge zwischen den von den Schmalgangläufern gebildeten Palettenstapeln und dem Fließband – nur der Arbeitsablauf eines begrenzten Teils der Arbeitnehmer und des übrigen Betriebs betroffen, nämlich der der die Schmalgangläufer betreibenden Arbeitnehmer. Zweitens wäre unklar, ob etwaige Verzögerungen infolge der Durchführung deutlich langsamerer Palettenbewegungen durch die AGV zeitlich so umfangreich wären, dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hätte. Ob die Einführung der 23 AGV einen „Sprung in der technischen Entwicklung“ darstellt ist, vor diesem Hintergrund unbeachtlich, da dies für die Arbeitsweise der übrigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin konkret von Relevanz sein muss. Konkretere Sachverhaltsangaben konnte der Betriebsrat, auch auf Nachfrage im Anhörungstermin, nicht machen, was die Kammer vor dem Hintergrund des – im Anhörungstermin erstmals bekannt gewordenen und sodann unstreitig gestellten – Umstands, dass bei der Arbeitgeberin bereits seit 1,5 Jahren neun AGV eingesetzt werden, überrascht hat.
27(2) Aus denselben Erwägungen vermag die Kammer auch nicht zweifelsfrei festzustellen, dass die Einführung der 23 AGV eine Betriebsänderung in Form der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden gemäß § 111 S. 3 Nr. 5 Var. 1 BetrVG darstellt. Die „Arbeitsmethode“ ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muss (BAG, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 12/14 –, BAGE 154, 313-321, Rn. 19). Auch bei Nr. 5 des § 111 S. 3 BetrVG ist Voraussetzung, dass es um die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden geht. Das erfordert prinzipiell eine qualitative Bewertung, wobei sich der bedeutsame Charakter einer neuen Arbeitsmethode oder eines neuen Fertigungsverfahrens auch aus der Zahl der von ihr betroffenen Arbeitnehmer oder dem Gewicht der Auswirkungen auf die Beschäftigten ergeben kann (BAG, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 12/14 –, BAGE 154, 313-321, Rn. 21). Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern die – nicht durch die AGV ersetzten – verbleibenden Arbeitnehmer ihre Arbeit infolge der Einführung der 23 AGV, abseits etwaiger zeitlicher Veränderungen, deren grundlegende Bedeutung für den übrigen Betriebsablauf fraglich ist, neu zu strukturieren haben. Auf die zu § 111 S. 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG gemachten Ausführungen wird verwiesen.
28(3) Dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung gemäß § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG bereits vorliegen, nimmt auch der Betriebsrat nicht an, sondern verweist dazu auf zu befürchtende künftige Entwicklungen, die jedenfalls im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren das Vorliegen einer Betriebsänderung nicht begründen können.
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ab. Weiter würde der Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegend nicht zu keinen nennenswerten Rechtsbeeinträchtigungen der Arbeitgeberin führen. Würde der Arbeitgeberin – wie beantragt – untersagt, die infolge des Einsatzes der 23 AGV geplanten betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen oder betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge anzubieten, hätte dies für die Arbeitgeberin die Belastung mit Vergütungsansprüchen für die Dauer der Verhandlung über die von dem Betriebsrat angenommene Betriebsänderung zur Folge. Erweist sich in einem späteren Hauptsacheverfahren, dass dem Betriebsrat ein Verhandlungsanspruch nicht zugestanden hat, könnte die Arbeitgeberin keinen Ersatz ihres möglicherweise nicht unerheblichen Schadens aus der verzögerten Entlassung erlangen. Denn der Ersatzanspruch aus § 945 ZPO ist für das Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG ausgeschlossen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 100, juris).
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ac. Ein Verfügungsgrund von solchem Gewicht, dass er trotz der erst im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärenden Ungewissheit über einen etwaigen Verfügungsanspruch eine Unterlassungsverfügung rechtfertigt, dessen es ausgehend von den vorstehenden Erwägungen bedarf, liegt nicht vor. Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens besonders sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 – 2 TaBVGa 7/09, BeckRS 2009, 66807, beck-online). Diese vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Rechtsbegehrens des Betriebsrats aus:
Zugunsten der Rechtsposition des Betriebsrats ist dabei zu bedenken, dass die Ansprüche des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung in Bezug auf eine geplante Betriebsänderung dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor oft weitreichenden Einschnitten in ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dienen. Die Ansprüche des Betriebsrats gehen unter, wenn die Betriebsänderung ohne ihre Beachtung durchgeführt wird. Kündigungen und Aufhebungsverträge der Arbeitnehmer aus den betroffenen Betriebsbereichen wären, was der Betriebsrat zu recht anführt, praktisch irreversibel. Beides wiegt schwer. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der vom Gesetz in den §§ 111, 112 BetrVG gewährte Schutz der Arbeitnehmer nur sehr begrenzt ist. Die Einigungsstelle über einen Interessenausgleich hat eine Einigung der Parteien nur zu versuchen (§ 112 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann seine Vorstellungen zum Schutz der Arbeitnehmer daher nicht durchsetzen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 97 - 98, juris).
34Zugunsten der Rechtsposition der Arbeitgeberin ist zu berücksichtigen, dass der Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung, wie ausgeführt, schwerwiegende wirtschaftliche Folgen in Form der Belastung mit Vergütungsansprüchen für die Dauer der Verhandlung über die von dem Betriebsrat angenommene Betriebsänderung hätte. Hingegen der Betriebsrat hat auch ohne Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung die Chance, auf den Entschluss des Arbeitgebers durch Interessenausgleichsverhandlungen Einfluss zu nehmen, § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Er könnte mit beträchtlichen Aussichten das Verfahren nach § 100 ArbGG einleiten und so der von ihm angenommenen Missachtung sämtlicher Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entgegenwirken. Zudem hat der Betriebsrat weiter das Recht, einen Sozialplan zu erzwingen, § 112 Abs. 4 BetrVG (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 101, juris).
35In Abwägung der vorstehend dargestellten Interessenlage war der Antrag zu 1.) abzuweisen. Dabei hat die Kammer auch zulasten der Rechtsposition des Betriebsrats berücksichtigt, dass der Betriebsrat die Arbeitgeberin erst mit Schreiben vom 20.06.2025 – also im Nachgang zur Einleitung des vorliegenden Verfügungsverfahrens – zu Gesprächen zur verfahrensgegenständlichen Thematik aufforderte (siehe S. 1 des Protokolls zur Anhörung vom 24.06.2025, Bl. 69 d. Akt.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Antrag zu 1.) weniger als Schutz des Verhandlungsanspruchs denn als bloßer Versuch dar, den Ausspruch der von der Arbeitgeberin geplanten betriebsbedingten Kündigungen zu verhindern oder aufzuschieben (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 4 TaBVGa 6/20 –, Rn. 99, juris). Dass dies primäres Ziel des Betriebsrats ist, hat dessen Vorsitzender auch im Anhörungstermin vom 24.06.2025 geäußert.
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2. Der Antrag zu 2.) ist ebenfalls mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes unbegründet.
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a. Im Rahmen einer jeden Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO) nötig erscheint, und damit eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Denn da das summarische Eilverfahren betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheiten regelmäßig nicht abschließend klären kann, droht ein Auseinanderklaffen der materiellen und der prozessualen Rechtsstellung, wenn der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte sichernde Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die arbeitgebende Partei und andererseits für die Belegschaft angemessen berücksichtigt werden (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25. Juli 2024 – 7 TaBVGa 3/24 –, Rn. 56, juris; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2022 - 8 TaBVGa 6/22 -, Rn. 44, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17 -, Rn. 63, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2005 - 10 TaBV 54/05 - ,Rn. 82, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013 - 13 TaBVGa 8/13 -, Rn. 2, juris). Da einstweilige Verfügungen unvertretbare oder unzumutbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken sollen, kommt es insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25. Juli 2024 – 7 TaBVGa 3/24 –, Rn. 59, juris; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2022 - 8 TaBVGa 6/22 -, Rn. 45, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 TaBVGa 2/16 -, Rn. 23, juris).
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b. Ausgehend vom Erkenntnisstand der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren erscheint eine sofortige Regelung vorliegend nicht erforderlich. Für die Kammer ist auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellbar, dass der Belegschaft durch die mitbestimmungsfreie Einführung der 23 AGV wesentliche Nachteile drohen die den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich machen würden. Auch im Rahmen der zum Antrag zu 2.) vorzunehmenden Interessenabwägung geht die Kammer dabei davon aus, dass Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sich wie zwei kommunizierende Röhren verhalten. Für je weniger begründet die Kammer ausgehend vom Erkenntnisstand im einstweiligen Verfügungsverfahren das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs hält, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu stellen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein kann diesen dann nicht begründen. Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin einen Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 97 Abs. 2 BetrVG hat. Hingegen die Annahme der Arbeitgeberin, von der Einführung der 23 AGV seien Mitbestimmungsrechte der § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 97 Abs. 2 BetrVG nicht betroffen, erscheint nicht offensichtlich rechtswidrig:
Für die Kammer ist zunächst nicht nachvollziehbar, inwiefern die AGV oder eine von dem Betriebsrat angenommene Verknüpfung der AGV mit dem Warenwirtschaftssystem geeignet sind, eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Staplerfahrer zu ermöglichen, sodass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt wäre. Insbesondere erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern durch die AGV nunmehr erstmals eine Zugriffsmöglichkeit auf den Betriebszustand sowie auf einen Systemüberblick bestehen soll. Auch der Betriebsrat behauptet – unabhängig davon, dass unklar ist, inwiefern der Arbeitgeberin dadurch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglicht wird – nicht, dass diese Funktionen erstmals durch die AGV eingeführt werden und nicht vielmehr im Warenwirtschaftssystem angelegt sind. Dass mit der Einführung der AGV das bestehende Warenwirtschaftssystem erheblich verändert wird, stellt eine bloße Behauptung dar. Gleiches gilt für die Ausführung des Betriebsrats, es sei davon auszugehen, dass die AGV in den betrieblichen Arbeitsschutz erheblich eingreifen werden, weshalb der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe.
43Schließlich kann die Kammer nicht erkennen, inwiefern sich durch die Einführung der AGV die Tätigkeit der übrigen Arbeitnehmer ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen sollen, § 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Schnittstelle der „Zusammenarbeit“ von AGV und den übrigen Arbeitnehmern beschränkt sich auf die Bereitstellung von Paletten in Stapeln am Ende eines jeden Lagerganges durch menschlich betriebene Schmalgangläufer. Die AGV „arbeiten“ im Übrigen autonom. Inwiefern diese Schnittstelle bislang nicht erlernte Kenntnisse und Fähigkeiten von den übrigen Arbeitnehmern erfordert, ist für die Kammer nicht erkennbar. Sollten dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen, hätte der Betriebsrat sie – aus seiner vorherigen Erfahrung mit den seit 1,5 Jahren eingesetzten neun AGV – in das vorliegende Verfahren einführen können.
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- BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte 2x
- 1 ABR 19/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 11/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 12/14 2x (nicht zugeordnet)
- 10 TaBV 54/05 1x (nicht zugeordnet)