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BetrVG § 92 Personalplanung

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 19/24
23. September 2025
1 ABR 19/24 23. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 89/24
28. Januar 2025
9 TaBV 89/24 28. Januar 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 267/23
23. Oktober 2024
10 AZR 267/23 23. Oktober 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 4 TaBV 68/23
27. Mai 2024
4 TaBV 68/23 27. Mai 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Erfurt (6. Kammer) - 6 BVGa 1/24
19. Februar 2024
6 BVGa 1/24 19. Februar 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 18/23
24. Januar 2024
7 TaBV 18/23 24. Januar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht München - 32 BV 212/22
4. Oktober 2023
32 BV 212/22 4. Oktober 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 383/19
6. Juni 2023
9 AZR 383/19 6. Juni 2023
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (15. Kammer) - 15 TaBV 158/20
9. November 2021
15 TaBV 158/20 9. November 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
25. Juni 2021
10 A 11399/20 25. Juni 2021