Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte des Klägers, des im Jahr 2018 neu gewählten Richterrats beim Landgericht Landau in der Pfalz, der zugleich für die zu dessen Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist.
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Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 wandte sich der Kläger an die Präsidentin des Landgerichts und nahm Bezug auf vorherige Gespräche, in denen er beanstandet habe, dass von ihr beschlossene personelle Veränderungen nicht zuvor mit ihm erörtert worden seien. Nach § 44 Landesrichtergesetz – LRiG – i.V.m.§ 84 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – müssten ihm die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsberechnung, die Stellenpläne und die Stellenbesetzungspläne, rechtzeitig zur Verfügung gestellt und vor einer Besprechung der Landgerichtspräsidentin mit den Amtsgerichtsdirektoren ergebnisoffen mit ihm erörtert werden. Dies gelte auch hinsichtlich der Personalplanung der Landgerichtspräsidentin für Abordnungen zur Erprobung.
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Die Präsidentin des Landgerichts teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2019 mit, die Frage der eingeforderten Beteiligung sei mit dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts und der Präsidentin und den Präsidenten der übrigen Landgerichte in der Pfalz erörtert worden. Man sei einhellig der Auffassung, dass diese Erörterungspflicht nicht bestehe, weil § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG nicht einschlägig sei.
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In einem Gespräch am 8. März 2019 vertrat der Kläger die Ansicht, die Änderung von Dienstleistungsaufträgen und Abordnungen unterfalle als Personaleinsatzplanung der Erörterungspflicht aus § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG. Demgegenüber berief sich die Landgerichtspräsidentin darauf, dies seien keine allgemeinen personellen Grundsatzentscheidungen, sondern personelle Einzelmaßnahmen nach § 78 LPersVG. Richterräte hätten nach §§ 25, 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG kein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten. Fragen der Personalbedarfsberechnung und der Stellenverteilung nebst Abordnungen und Dienstleistungsaufträgen gehörten nicht zu ihren Aufgaben. Die weiteren in § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG genannten Maßnahmen (Personalanforderung einschließlich Personalausgabenbudget) seien solche, die das Ministerium der Justiz zu treffen habe, so dass nach § 53 LPersVG in Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis der Dienststelle keine Erörterungspflicht bestehe. Ungeachtet dessen bot sie an, den Kläger im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei den Vierteljahresgesprächen über anstehende personelle Veränderungen und Entwicklungen zu informieren.
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Der Kläger hat am 15. Oktober 2019 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Zusammenarbeit mit der Behördenleitung des Landgerichts habe sich nach der Neuwahl des Richterrats von Anfang an schwierig gestaltet. Im Rahmen einer erstmalig am 23. November 2018 stattgefundenen Unterredung sei ihm mitgeteilt worden, dass die Personalentscheidungen gefallen seien und zum 1. Januar 2019 einem (namentlich benannten) Richter ein veränderter Dienstleistungsauftrag erteilt und die Abordnung einer weiteren Richterin beendet werde. Zum 15. August 2019 seien innerhalb des Landgerichtsbezirks – erneut ohne Beteiligung des Klägers – weitere personelle Veränderungen vorgenommen worden, indem zwei (jeweils namentlich benannten) Proberichtern neue Dienstleistungsaufträge erteilt worden seien. Personalausfälle wie kurzzeitige Elternzeit-Zeiträume seien ihm – dem Kläger – nicht mitgeteilt worden. Ihm seien auch weder eine vollständige Übersicht aller im Gerichtsbezirk eingesetzten Richter noch die den Personalentscheidungen 2018 zugrunde gelegten und im Sommer 2019 erneuerten Personalbedarfsberechnungen (PEBB§Y-Zahlen) vorgelegt worden, sodass es ihm nicht möglich sei, seinen Kontrollbefugnissen nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG, 69 Abs. 1 LPersVG nachzukommen. Die angebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit habe lediglich darin bestanden, bereits getroffene Personalentscheidungen nachträglich mitzuteilen.
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Der Wortlaut des Gesetzes in §§ 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG, 84 LPersVG sei eindeutig. Auch im Hinblick auf die sonst kaum hinzunehmende Beschränkung der personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen des Richterrats gegenüber den Personalräten innerhalb der Justiz seien die genannten Beschränkungen eng auszulegen. Eine Beteiligung des Klägers an Personalangelegenheiten könne auch nicht unter Hinweis auf § 25 Nr. 1 LRiG verneint werden. Die dort geregelte allgemeine Beteiligung schließe nach dem Wortsinn auch die personellen Angelegenheiten ein. Jedenfalls sei er zu beteiligen, soweit die personellen Angelegenheiten nicht ausdrücklich nach §§ 25 Nr. 2, 52 LRiG dem Präsidialrat zugewiesen seien. Die hier erwähnten personellen Maßnahmen der Jahre 2018 und 2019 seien allesamt nicht von § 52 LRiG erfasst.
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Das Argument der angeblich fehlenden Zuständigkeit der Präsidentin des Landgerichts für die Personalführung sei nicht zielführend. Es werde als bekannt vorausgesetzt, dass der konkrete Ansatz der dem Beklagten zugewiesenen Proberichterinnen und Proberichter vor Ort geplant werde und lediglich die für den tatsächlichen Einsatz erforderliche Abordnung dann von höherer Stelle erfolge.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihm nach § 44 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz i. V. m. § 84 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz die Personalplanung und die Personalanforderung des Landgerichts Landau in der Pfalz im Voraus zu erörtern,
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hilfsweise festzustellen,
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dass der Beklagte durch seine Weigerung, nach § 44 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz i. V. m. § 84 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz die Personalplanung und die Personalanforderung des Landgerichts Landau in der Pfalz im Voraus zu erörtern, gegen zwingende personalvertretungsrechtliche Vorgaben verstößt,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rechtzeitig die zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte nach § 69 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz nach § 69 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz erforderlichen Unterrichtungen zukommen zu lassen,
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hilfsweise festzustellen,
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dass der Beklagte durch seine Weigerung, ihm rechtzeitig die zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte nach § 69 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz nach § 69 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz erforderlichen Unterrichtungen zukommen zu lassen, gegen zwingende personalvertretungsrechtliche Vorgaben verstößt.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG eine wesentliche Einschränkung der Beteiligungsrechte des Richterrates ergebe. Danach sei die Grundnorm des § 73 LPersVG, wie alle anderen Vorschriften, auf die in § 44 Abs. 1 LRiG abgestellt werde, nur entsprechend anzuwenden. § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG führe aus, dass diese Vorschrift nur mit der Maßgabe gelte, dass sie nicht die personellen Angelegenheiten bei den Beteiligungsrechten des Personalrats mit umfasse. Wende man diese Einschränkung im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 1 LPersVG an, sei der Richterrat an sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beteiligen, jedoch nicht an personellen Angelegenheiten. Diese Bewertung müsse dann auch für die die Beteiligungsrechte näher ausgestaltenden Folgevorschriften der §§ 74 ff. LPersVG – hier des § 84 LPersVG – gelten.
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Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Antrag zu 1) zu unbestimmt gefasst sei, denn er gebe nur den Wortlautzusammenhang zwischen § 44 LRiG und § 84 LPersVG wieder. Lese man aus der Klagebegründung die einzelnen Themenkomplexe hinzu, lasse sich ersehen, dass der Kläger beispielsweise eine Erörterungspflicht im Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen von Richtern auf Probe sehe. Ein derartiges Beteiligungsrecht sei jedoch nicht gegeben, weil es sich um Maßnahmen handele, für die die Dienststelle, bei der der Richterrat eingerichtet sei, gar nicht zuständig sei. Bei diesen Dienstleistungsaufträgen handele es sich beamtenrechtlich um Abordnungen, deren Zuständigkeit den Präsidenten der oberen Landesgerichte übertragen sei. Die Personalplanung, Personalanforderung und Personalbedarfsberechnung liege in der Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz.
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Auch der Antrag zu 2) sei unbestimmt. Es werde pauschal und ohne Bezug auf konkrete Fragestellungen ausgeführt, dass man die Wahrnehmung von Informationsrechten fordere. Einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch gebe es indes nicht, sondern nur dann, wenn es hierfür einen sachlich gerechtfertigten Anlass gebe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2020 insgesamt abgewiesen.
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Der Antrag zu 1) sei zulässig, aber unbegründet. § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG müsse im Zusammenhang mit § 25 LRiG gesehen werden, der eine Aufgabenverteilung vornehme, indem er die Beteiligung an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten den Richterräten und Hauptrichterräten zuweise, die Beteiligung an den in § 52 Abs. 1 LRiG aufgeführten personellen Angelegenheiten jedoch ausschließlich den Präsidialräten. Richterräte und Hauptrichterräte seien damit von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ausgeschlossen. Hinsichtlich der Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG auf verschiedene Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes, insbesondere auf § 84 LPersVG, bedeute dies, dass die dort genannten Vorschriften keine Anwendung fänden, wenn es um personelle Angelegenheiten gehe. Dies werde in § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG für § 73 LPersVG, der die „Grundsätze der Mitbestimmung“ betreffe, noch einmal ausdrücklich erwähnt. Im Gegensatz zu den Personalräten und zum Präsidialrat hätten die Richterräte nach § 25 LRiG kein Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten, so dass die entsprechende Anwendung des § 84 LPersVG auch keinen Anspruch auf Erörterung der Personalplanung und der Personalanforderung einräume. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG folge, dass dessen Bewertung auch für die Folgevorschriften der §§ 74 ff – hier des § 84 LPersVG – gelte. Sei schon die Ausgangs- und Grundlagenvorschrift des § 73 LPersVG nur eingeschränkt anwendbar, so könne für alle anderen Vorschriften, die die Beteiligungsrechte näher ausgestalteten und bei denen es dann wieder um personelle Angelegenheiten gehe, nichts Anderes gelten.
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Der Klageantrag zu 2) sei mangels eines berechtigten Interesses des Klägers und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Er benenne keine konkreten Maßnahmen und Themen. Die – generelle – Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 44 LRiG i. V. m. § 69 Abs. 2 LPersVG sei von der Präsidentin des Landgerichts Landau zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Er konkretisiere sein Begehren, insbesondere den in erster Instanz formulierten, auslegungsbedürftigen und (ggf. zu) weit gefassten Klageantrag zu 2). Wie aus der Klagebegründung erkennbar, gehe es ihm um die Verpflichtung des Beklagten, dessen Personalplanung und die daraus folgende Personalanforderung rechtzeitig vor Weitergabe mit ihm zu erörtern und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen (Stellenplan/Stellenbesetzungsplan mit namentlicher Nennung der Richterinnen und Richter, Gegenüberstellung mit dem in der Personalbedarfsberechnung entwickelten Soll unter Angabe eingetretener oder zu erwartender Änderungen, Ergebnisse der Personalbedarfsermittlung nach PEBB§Y) vollständig und rechtzeitig vorzulegen. Es ändere sich also weder der Inhalt des Antrags noch der Klagegrund, so dass keine Klageänderung vorliege. Hilfsweise sei diese sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe und die endgültige Beilegung des Streites gefördert bzw. ein sonst zu erwartender weiterer Prozess vermieden werde.
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Was die Begründetheit der Klage angehe, missachte das rechtliche Konstrukt des angefochtenen Urteils, dass nach der gesetzgeberischen Vorgabe Beteiligung und Mitbestimmung nicht gleichzusetzen seien. § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG beziehe sich lediglich auf die im 2. Unterabschnitt geregelte Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, die unstreitig sowohl für personelle Einzelmaßnahmen wie auch für allgemeine personelle Angelegenheiten (§ 79 Abs. 3 LPersVG) dem Präsidialrat vorbehalten sei. § 84 LPersVG, auf den § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG verweise, regele hingegen eigene Beteiligungsrechte in organisatorischen Belangen und sei eine isoliert zu betrachtende eigene Vorschrift im 3. Unterabschnitt „Sonstige Beteiligung“. Diese Vorschrift sei uneingeschränkt auf den Richterrat anzuwenden und überdies von § 25 Abs. 1 LRiG mit der dort geregelten Beteiligung in organisatorischen Angelegenheiten erfasst. § 44 LRiG i.V.m. § 84 LPersVG weite keine Kompetenzen bei „allgemeinen personellen Angelegenheiten“ aus, sondern es bleibe bei der Beteiligung durch Information und Erörterung nach § 84 LPersVG. Es entspreche auch nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, der üblichen Gesetzesauslegung, dass § 25 LRiG abschließend festlege, dass ausschließlich die in dieser Vorschrift genannten Bereiche Aufgaben des Richterrats sein dürften. Vielmehr sei ausweislich der nachfolgenden Vorschriften, insbesondere § 44 LRiG, auch in personellen Angelegenheiten eine Beteiligung des Richterrates vorgesehen. Die dort angeordnete „entsprechende“ Anwendung von Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes erfordere keine planwidrige Regelungslücke, sondern ersetze lediglich den Begriff des Personalrats durch den des Richterrats.
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Auch wenn für Personalplanung und insbesondere Personalanforderungen die formale Zuständigkeit des Ministeriums begründet sei, liege jedoch die tatsächliche Entscheidungskompetenz auf der Ebene der Präsidentin des Landgerichts. Diese sei real mit der konkreten Personalplanung für das Landgericht befasst, lediglich die dafür erforderliche Abordnung erfolge aus formalen Gründen „von höherer Stelle“.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, seine Personalplanung und die daraus folgende Personalanforderung betreffend Richterinnen und Richter im Bezirk des Landgerichts Landau rechtzeitig vor der Weitergabe mit dem Kläger zu erörtern und
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen, nämlich
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- den Stellenplan/Stellenbesetzungsplan für den Bezirk des Landgerichts Landau i.d.P., in denen die tatsächliche Stellenbesetzung unter namentlicher Nennung der Richter*innen festgehalten und dann dem in der Personalbedarfsberechnung entwickelten Soll gegenübergestellt ist, und in denen schon eingetretene oder zu erwartende Veränderungen vermerkt sind,
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- die Ergebnisse der Personalbedarfsermittlung nach dem Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y, ebenfalls beschränkt auf den Bezirk des LG Landau i.d.P.
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- sowie alle Informationen des Beklagten/der Präsidentin des LG Landau i.d.P. bezüglich der Personalplanung, die Richter*innen dort betreffend, dem Kläger zuvor vollständig und rechtzeitig vorzulegen/zur Verfügung zu stellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils sein Vorbringen. Bei dem neu formulierten Antrag zu 2) handele es sich um eine Klageänderung, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Die erstinstanzliche Fassung des Klageantrages zu 2) – betreffend die Einhaltung abstrakter gesetzlicher Erörterungspflichten – habe eine andere Stoßrichtung gehabt als die zweitinstanzlich begehrte Vorlage konkreter Unterlagen und Informationen akzessorisch zum ersten Klageantrag. Dies sei kein Minus, sondern ein Aliud. Die vom Kläger reklamierten Beteiligungsrechte lägen in der Sache auch nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Vorlage entsprechender Informationen und Unterlagen bestehe. Schon die Grundnorm in § 73 Deutsches Richtergesetz – DRiG – zeige, dass der Richterrat nach seiner eigentlichen Konzeption nichts mit Personalangelegenheiten zu tun habe. Die vom Kläger formulierten Themengebiete seien in der gesetzlichen Aufgabenregelung in § 25 LRiG nicht enthalten. Nichts Anderes ergebe sich aus § 44 LRiG, der normiere, dass die dort genannten Vorschriften „entsprechend“ anwendbar seien. Eine Analogie setze eine planwidrige Lücke voraus, die hier nicht existiere, weil die personellen Angelegenheiten durch die abschließende Regelung in § 25 Nr. 1 LRiG gerade nicht den Richterräten zugewiesen seien. Die Verweisungskette sei so auszulegen, dass sich die Art der Beteiligung – hier die sonstige Beteiligung – nicht auf Themen und Aufgaben beziehe, die dem Richterrat gar nicht zugewiesen seien. Auch der Gesetzgeber habe in der letzten größeren Novellierung des Landesrichtergesetzes zu § 44 betont, dass dem Richterrat keine Kompetenzen bei personellen Angelegenheiten zustünden und lediglich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten der Hauptrichterrat anzuhören sei. Nach der Gesetzesbegründung solle mit der analogen Anwendung des § 84 LPersVG, wiewohl diese systematisch in einem anderen Unterabschnitt des Gesetzes geregelt sei als die Mitbestimmung, für den Richterrat keine neue genuine Aufgabenzuweisung begründet werden. Überdies beziehe sich die Organisationsgewalt des Landgerichts nicht auf die vom Kläger in Anspruch genommenen Bereiche Personalplanung und Personalanforderung, die dem Ministerium der Justiz oblägen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Akten des Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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I. Dabei kann offenbleiben, ob sich der mit Schriftsatz des Klägers vom 12. Januar 2021 im Berufungsverfahren neu formulierte Antrag zu 2) als bloße einschränkende Präzisierung des erstinstanzlich gestellten Klageantrags zu 2) oder als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO erweist. Im letztgenannten Fall wäre diese jedenfalls sachdienlich, weil sie die endgültige Beilegung des Streits fördern und einen sonst zu erwartenden weiteren Prozess vermeiden würde. Ausweislich der Klagebegründung wie auch des vorgerichtlichen Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten entspannten sich deren Meinungsverschiedenheiten im Kern stets um die Frage, ob dem Kläger als örtlichem Richterrat Beteiligungsrechte aus § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG (Personalplanung und Personalanforderung) zustehen und er vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Vorlage der im Schriftsatz vom 12. Januar 2021 im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und Informationen hat.
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II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht das mit seinem Antrag zu 1) geltend gemachte Beteiligungsrecht aus §§ 44 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG nicht zu (1.). Demzufolge kann er auch nicht die Vorlage der in seinem Antrag zu 2) bezeichneten Unterlagen und Informationen beanspruchen (2.).
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1.a) Vorab sei darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Senats bereits Zweifel daran bestehen, ob die vom Kläger zur Erläuterung seines Klagebegehrens aufgezeigten Fälle, bei denen er – seiner Meinung nach zu Unrecht – nicht beteiligt worden ist, tatbestandlich sämtlich unter den Begriff der Personalplanung bzw. der Personalanforderung im Sinne von § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG zu fassen wären. Deshalb bleibt offen, ob der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) sein Ziel, in vergleichbaren Fällen künftig im Vorfeld beteiligt zu werden, überhaupt vollständig erreichen könnte.
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Sein Vortrag hierzu bezieht sich maßgeblich auf Fälle der konkreten Änderung von Dienstleistungsaufträgen einzelner, namentlich benannter Proberichterinnen und -richter sowie auf konkrete Abordnungsmaßnahmen, die er als Personaleinsatzplanung oder als Personalanforderung versteht und unter § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG subsumiert.
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Demgegenüber ist festzuhalten, dass die im Gesetz nicht weiter erläuterte Personalplanung (§ 84 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. LPersVG) alle systematisch erarbeiteten und festgelegten Überlegungen zur Entwicklung des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfasst. Sie gehört zur allgemeinen Personalwirtschaft und stellt begrifflich eine Prognose dar, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln sucht. Sie kann zu einer Personalbedarfserhöhung oder -verminderung während des Planungszeitraums führen und versucht, künftige Personalanforderungen – als Vorstufe und Grundlage im Frühstadium des gestuften Haushaltsaufstellungsverfahrens und zeitlich entkoppelt von der Periodizität des Haushaltsvoranschlags – vorzubereiten, zu erleichtern sowie eine bessere Überschaubarkeit der Entwicklung auf dem Gebiet der Personalwirtschaft zu fördern (vgl. Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand März 2021, § 84 Rn 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 1983 – 6 P 12/80 –, juris Rn 28; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996 – 6 A 76/95.PVL –, juris Rn 23f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2013 – OVG 61 PV 4.12 –, juris Rn 25; Lorse, Die Beteiligung der Personalvertretung an Personalplanungen öffentlicher Verwaltungen, in: ZfPR 9/02, S. 242ff, 249; Lenders, Personalplanung nur mit Personalrat, in: Der Personalrat 11/2017, S. 13ff,14).
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Die Personalanforderung im Sinne von § 84 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. LPersVG bezieht sich auf den gestuften Prozess des gesetzlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens. In dessen frühem Stadium soll dem Personalrat die Möglichkeit zur Einflussnahme auf personelle Grundsatzentscheidungen gegeben werden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2013 – OVG 61 PV 4.12 –, juris Rn. 23, 25ff; BVerwG, Beschluss vom 2. März 1983 – 6 P 12/80 –, juris Rn 27f). Die Personalanforderung muss in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung des Gesetzes stehen, durch das der Landeshaushalt festgestellt wird. Die Verteilung bereits vorhandener und zur Besetzung freigegebener Stellen gehört nicht hierzu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1983 – 6 P 12/80 –, juris Rn 27; Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, a.a.O., § 84 Rn 15).
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Der Beteiligungsgegenstand der Personalplanung und der Personalanforderung nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG ist damit gegenständlich von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und bezieht sich auf die abstraktere und vom konkreten Arbeitnehmer losgelöste Ebene der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (vgl. BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 43/17 –, juris Rn 21). Wie auch aus dem allgemeinen Wortsinn der „Planung“ als Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 43/17 –, juris Rn 21) folgt, handelt es sich bei der Personalplanung und -anforderung um organisatorische, von Einzelpersonen oder einzelnen Arbeitsplätzen losgelöste Grundentscheidungen. Hierfür spricht auch die Einordnung bei den organisatorischen Beteiligungstatbeständen in § 84 LPersVG, die darin begründet ist, dass bei diesen die wirksame und effiziente Erfüllung des gemeinwohlorientierten, an Recht und Gesetz gebundenen Amtsauftrags und nicht der einzelne Arbeitsplatz bzw. die Person des Stelleninhabers im Vordergrund steht (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 6. November 2012, - 22 A 2202/11.PV –, juris Rn 20). Auch wenn denknotwendig einer personellen Einzelmaßnahme wie z.B. einer Abordnung, ausgehend von Faktoren wie Ort, Zeitraum und Umfang einer Vakanz, Überlegungen vorausgehen, wann, durch wen und wie eine personelle Lücke gefüllt werden soll, kann die begrifflich und systematisch vom Gesetzgeber gezogene Grenze nicht dadurch aufgelöst oder umgangen werden, dass jeder – ggf. ad hoc – individuell zu regelnde personelle Einzelfall als Personaleinsatzplanung oder -anforderung betrachtet und unter § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG subsumiert wird.
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b) Ungeachtet dessen steht dem Kläger ein auf § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG i.V.m. § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG gestütztes Beteiligungsrecht für den Bereich der Personalplanung und -anforderung aber auch im Ergebnis nicht zu.
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aa) Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass der Verweis in § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG u.a. auf § 84 LPersVG nach Wortlaut und systematischer Auslegung zunächst die Annahme eines Beteiligungsrechts stützen könnte, ohne dass § 44 Abs. 1 Satz 2 LPersVG dem entgegensteht.
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§ 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG enthält Beteiligungstatbestände in organisatorischen Angelegenheiten, die einen Anspruch auf rechtzeitige und eingehende Erörterung begründen. Es handelt sich dabei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes weder um einen Fall der Mitbestimmung noch um eine Regelung für personelle Angelegenheiten. Ersteres zeigt sich deutlich am Aufbau des VI. Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes (Beteiligung des Personalrats), der gegliedert ist in – soweit hier von Interesse – den 2. Unterabschnitt (Mitbestimmung und Mitwirkung) und den 3. Unterabschnitt (Sonstige Beteiligung), in den die Personalplanung in § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG eingeordnet ist. Letzteres zeigt die Überschrift des § 84 LPersVG „Beteiligung in organisatorischen Maßnahmen“ sowie der Vergleich mit den übrigen in § 84 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 LPersVG geregelten Angelegenheiten. Die personellen Angelegenheiten sind hingegen insbesondere in §§ 78, 79 und 81 LPersVG geregelt, auf deren Anwendbarkeit für den Richterrat § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG jedoch gerade nicht verweist.
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Weiter ist festzuhalten, dass der Aufgabenbereich des Richterrats nach § 25 Nr. 1 LRiG u.a. auch organisatorische Angelegenheiten umfasst, was im Zusammenklang mit dem Verweis in § 44 Abs. 1 LRiG ebenfalls für eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 84 LPersVG spricht.
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Dem steht auch § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG seinem Wortlaut nach nicht durchgreifend entgegen. Die Vorschrift bezieht sich auf § 73 LPersVG („Grundsätze der Mitbestimmung“) und schließt für den Richterrat lediglich ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten aus. Sie enthält jedoch für sich genommen nach Wortlaut und Systematik weder einen generellen Ausschluss der Beteiligung in organisatorischen Angelegenheiten noch eine Aussage zu anderen Beteiligungsformen als der Mitbestimmung. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber des Landesrichtergesetzes mit dem (selektiven) Verweis auf die Beteiligungstatbestände des Landespersonalvertretungsgesetzes auch dessen Begrifflichkeiten zur Kategorisierung der Beteiligungsformen und Angelegenheiten bedeutungsgleich übernommen hat. Hierfür spricht überdies der systematische Zusammenhang des Satzes 2 des § 44 Abs. 1 LRiG mit dem unmittelbar folgenden Satz 3, der – nach dem Ausschluss der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten in Satz 2 – eine (teilweise) Ausnahme dergestalt regelt, dass er dem Hauptrichterrat (zwar keine Mitbestimmung, jedoch zumindest ein) Äußerungsrecht in allgemeinen personellen Angelegenheiten zuspricht.
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bb) Ungeachtet dieser zunächst nur auf den Wortlaut der Verweisungskette in § 44 Abs. 1 LRiG und die systematische Gliederung der Beteiligungstatbestände im Landespersonalvertretungsgesetz gestützten Auslegung des § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LRiG ergibt sich jedoch ein anderes Ergebnis, wenn man Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden Vorschriften §§ 44 Abs. 1, 25 LRiG, § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG und die Gesetzeshistorie des Landesrichtergesetzes mit in den Blick nimmt. In diesem Zusammenhang ist nämlich bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG seinem Wortlaut nach festlegt, dass die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes „entsprechend“ gelten.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bedeutet die angeordnete entsprechende Anwendung nicht lediglich, dass in den in Bezug genommenen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes schlicht der Begriff „Personalrat“ durch den Begriff „Richterrat“ zu ersetzen wäre. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die verfassungsmäßige Stellung der Richterschaft, vornehmlich deren Unabhängigkeit und das Gewaltenteilungsprinzip, und die sich daraus ergebenden Besonderheiten der Richtervertretungen zu berücksichtigen sind (Fürst, GKÖD, Vorbemerkung T vor § 49 und § 52 Rn 4). Diese haben zur Folge, dass Richterräte nicht ohne weiteres mit Personalräten gleichzusetzen sind und stellen den inneren Grund dafür dar, warum § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG für die Zuständigkeit des Richterrates nur selektiv auf Beteiligungstatbestände im Landespersonalvertretungsgesetz verweist.
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aaa) Im Bereich der richterlichen Beteiligung gibt es (nicht nur) nach rheinland-pfälzischem Richterrecht – anders als im Bereich der Personalräte nach Landespersonalvertretungsgesetz – neben dem Richter- und dem Hauptrichterrat noch den Präsidialrat, den Richterwahlausschuss und – wenn auch etwas weiter von der hier streitigen Materie entfernt – das über die richterliche Geschäftsverteilung beschließende Präsidium (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 72 Rn 4). Die Zweiteilung der Richtervertretungen in Richterräte und Präsidialräte ist in den Rahmenvorschriften §§ 72 bis 75 DRiG für den Landesgesetzgeber vorgegeben und im rheinland-pfälzischen Landesrichtergesetz in dessen § 25 umgesetzt. §§ 72 bis 75 DRiG sind an die Strukturen der Richtervertretungen im Bund (§§ 49 bis 60 DRiG) angelehnt und ihnen weitgehend angenähert. Das Schwergewicht der landesrechtlichen Regelungsmöglichkeiten liegt dabei in der Organisation der Richtervertretungen im Einzelnen, einschließlich der Einführung von Stufenvertretungen (zu allem Schmidt-Räntsch, a.a.O., Vorbem. §§ 72 – 75, Rn 6 ff, § 72 Rn 3ff).
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Die Grundkonzeption der Richterräte im Deutschen Richtergesetz nach §§ 49 Nr. 1 (für Richter im Bundesdienst) und 73 Nr. 1 (für Richter im Landesdienst) geht dabei ersichtlich – anders als das Personalvertretungsrecht für Personalräte – nicht von deren grundsätzlicher Zuständigkeit für personelle Angelegenheiten aus, wenngleich dem Landesgesetzgeber (§ 73 DRiG: „mindestens“) insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Regelung von Aufgaben der Richterräte neben der Einhaltung der Grundvorgabe in § 73 DRiG zu beachten, dass die Aufgabe wesensmäßig in den Aufgabenbereich einer Richtervertretung gehören muss und nicht den Präsidialräten vorbehalten ist (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 73 Rn 2, 4, 5; Fürst, GKÖD, Vorbem. T vor § 49 Rn 12). Der Richterrat ist dabei als Gremium konzipiert, das die Interessen der einzelnen Richter und der Gesamtheit der Richter gegenüber dem Gerichtsvorstand vertritt. Der Präsidialrat hingegen, in dem – durch ihre Funktion in Personalangelegenheiten erfahrene - Gerichtsvorstände mitwirken (§ 47 Abs. 2 LRiG) und dessen Beteiligung mit der Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zur persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers auch inhaltlich eine andere ist, ist eine Richtervertretung für das Gesamtinteresse der Gerichtsbarkeit an einer qualifizierten, vor allem unabhängigen und unparteilichen Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 – 6 P 19/91 –, juris Rn 14ff). Zu letzterem gehört in erster Linie die personelle Ausstattung der Gerichte, weshalb vor allem die Einstellung und Beförderung wie auch die Versetzung wesensmäßig zu den Aufgaben der Präsidialräte gehören (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 73 Rn 5).
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Wie weit der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum für die Übertragung von Aufgaben in personellen Angelegenheiten an die Richterräte im Einzelnen reicht, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 73 Rn 7ff), kann hier aber offenbleiben. Jedenfalls hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber, wie sich im Umkehrschluss aus § 25 Nr. 1 LRiG ergibt, unzweifelhaft die personellen Angelegenheiten nicht den Aufgaben der Richterräte zugeordnet und – wie oben dargelegt – hiervon lediglich eine einzelne und gegenständlich beschränkte Ausnahme in § 44 Abs. 1 Satz 3 LRiG für den Hauptrichterrat ausdrücklich geregelt. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Aufgabenzuweisung an den Richterrat für „allgemeine“ Angelegenheiten durch § 25 Nr. 1 LRiG die personellen Angelegenheiten mitumfasse. Wie bereits ausgeführt, spricht vielmehr alles dafür, dass der Gesetzgeber des Landesrichtergesetzes die Begrifflichkeiten des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen hat und sich insoweit auf § 69 LPersVG (Überschrift: „Allgemeine Aufgaben …“) bezieht. Sonst wäre auch die Aufzählung der weiteren in § 25 Nr. 1 LRiG genannten Angelegenheiten
überflüssig.
- 57
Dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber bei der Aufgabenzuweisung an die Richterräte in § 25 Nr. 1 LRiG (einzig) die personellen Angelegenheiten vollständig „ausgespart“ hat, spricht auch deutlich gegen die Annahme, dass der Richterrat für diejenigen personellen Angelegenheiten zuständig wäre, die nicht unter die Katalogzuständigkeiten des Präsidialrates fallen (s. § 52 Abs. 1 LRiG, der z.B. Abordnungen von Richtern bzw. die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen für Proberichter nicht umfasst). Dies folgt überdies aus § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG, der insbesondere nicht auf § 79 LPersVG verweist, aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LRiG sowie aus der teilweisen Rückausnahme in § 44 Abs. 1 Satz 3 LRiG.
- 58
Bestätigt wird all dies bei Betrachtung der Genese des Landesrichtergesetzes, soweit diese hier von Bedeutung ist: Nach der bis 30. Juni 2004 geltenden früheren Fassung des § 11 LRiG waren die Richterräte (nur) für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten eingerichtet. In der Nachfolgevorschrift des § 25 Nr. 1 LRiG (gültig ab 1.Juli 2004) sind zusätzlich die innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit aufgeführt, die personellen Angelegenheiten allerdings weiterhin nicht. Auch die Verweisungen auf die Beteiligungstatbestände des Landespersonalvertretungsgesetzes wurden mit § 44 Abs. 1 LRiG n.F. neu gefasst und beziehen seit 1. Juli 2004 neben anderen Ergänzungen auch den Beteiligungstatbestand des § 84 LPersVG für organisatorische Angelegenheiten mit ein. Was auf den ersten Blick wie eine deutliche Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche des Richterrates – gerade bei den organisatorischen Angelegenheiten – anmuten könnte, sollte allerdings nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/2288) lediglich eine redaktionelle Anpassung sein (s. S. 1 der LT-Drs. 14/2288, zu A. und B.). Die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 25 LRiG n.F. lautet schlicht: „Die Bestimmungen entsprechen redaktionell überarbeitet den bisherigen §§ 11 LRiG.“ Von einer durch den Gesetzgeber bezweckten Ausweitung der Aufgabenbereiche des Richterrates, etwa im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Stärkung dieses Gremiums, ist keine Rede. Auch in der Begründung zur Neufassung des § 44 LRiG wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Bestimmung redaktionell überarbeitet dem bisherigen § 30 entspreche, und sodann zu § 44 Abs. 1 Satz 1 n.F. ausgeführt, dass § 69 Abs. 3 LPersVG von der Verweisung auszunehmen sei, weil der Richterrat nicht für personelle Angelegenheiten zuständig sei. Auch zu § 44 Abs. 1 Satz 2 n.F. wird dargestellt, dass für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten nicht der Richterrat, sondern der Präsidialrat zuständig sei.
- 59
Dem Gesetzgeber war die “wesensmäßige“ Abgrenzung der beiden Gremien also unzweifelhaft bewusst, wie sich überdies auch der Ausweitung der Zuständigkeiten des Präsidialrats in § 52 LRiG n.F. gegenüber § 38 LRiG a.F. entnehmen lässt. Diese wird damit begründet, dass die Befugnisse des Präsidialrates an die der beamtenrechtlichen Personalvertretung angenähert würden (Vergleichbares findet sich für den Richterrat in der Gesetzesbegründung gerade nicht) und die Begründung der Zuständigkeit des Präsidialrats die nach der Systematik des Deutschen Richtergesetzes vorgesehene Abgrenzung der Aufgaben von Präsidialrat und Richterrat wahre. Danach seien nämlich den Richterräten die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter zugewiesen, den Präsidialräten hingegen eine klassische Personalangelegenheit.
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bbb) Die vorgenannten Weichenstellungen bzw. Zuordnungen des Landesgesetzgebers, die bei der in § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG angeordneten „entsprechenden“ Geltung der Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes zu berücksichtigen sind, führen dazu, dass dem Kläger ein Beteiligungsrecht an der Personalplanung bzw. -anforderung nicht zusteht.
- 61
Sinn und Zweck des Beteiligungstatbestands des § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG ist es, dem Personalrat die Möglichkeit einzuräumen, Einfluss auf allgemeine personelle Grundsatzentscheidungen zu nehmen, die die Grundlage für personelle Einzelmaßnahmen bilden (Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, a.a.O., § 84 Rn 11). So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2007 – 6 P 8/06 – zum wortgleichen Begriff der Personalplanung im hessischen Landesrecht (§ 81 Hessisches Personalvertretungsgesetz) und der dort streitigen Frage einer Verdrängung der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen durch die Anhörung im Rahmen der Personalplanung festgehalten, dass die gegenständlich weit gefasste Personalplanung typischerweise Gesichtspunkte umfasst, die für die spätere Umsetzung im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen von Bedeutung sind. Der Gesetzgeber hat mit der Beteiligung des Personalrates bei der Personalplanung im Vorfeld mitbestimmungspflichtiger personeller Maßnahmen diese nicht ersetzen, sondern ergänzen wollen. Eine vom Willen zur Verständigung getragene Erörterung im Bereich der Personalplanung entlastet, wenn dort ein Konsens erzielt wird und die Umstände unverändert sind, das nachfolgende Mitbestimmungsverfahren von Konflikten (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 – 6 P 8/06 –, juris Rn 51). Auch das erkennende Gericht hat in einer früheren Entscheidung zur Personalplanung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz festgehalten, dass durch dieses Beteiligungsrecht der Personalvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, Einfluss auf die künftige Personalpolitik der Dienststelle zu nehmen (OVG RP, Beschluss vom 09.04.1991 – 4 A 11917/90 – juris).
- 62
Ähnliche Ausführungen zum inneren Zusammenhang zwischen Personalplanung und personellen Angelegenheiten finden sich auch in den Gesetzesmaterialien zum Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – von 1971 (BT-Drs. VI/1786) zur seinerzeitigen Einführung eines Beteiligungstatbestandes der Personalplanung. Die neue Regelung wurde in denselben Abschnitt des Gesetzes (Vierter Teil „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer, 5. Abschnitt „Personalwirtschaft und Berufsbildung“) eingefügt wie die personellen Einzelmaßnahmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 92 BetrVG n.F. knüpfte das frühere Recht beim personellen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jeweils an die personelle Einzelmaßnahme an. Mit der Einführung des neuen Beteiligungstatbestandes der Personalplanung werde sichergestellt, dass der Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und dessen Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werde. Dies bedeute eine wesentliche Erweiterung und Abrundung des personellen Mitwirkungsrechts des Betriebsrats. Nunmehr werde diesem die Mitwirkung bei den allgemeinen personellen Grundsatzentscheidungen eingeräumt, die die Grundlage für personelle Einzelentscheidungen bildeten. Hiervon könne eine bessere Objektivierung und Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der personellen Einzelentscheidungen erwartet werden.
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Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen der Beteiligung an der Personalplanung und der späteren Umsetzung in Gestalt personeller Maßnahmen ist mithin eine Beteiligung des – für personelle Maßnahmen nicht zuständigen – Richterrates bei der Personalplanung und -anforderung nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Fürst, GKÖD, § 52 Rn 46). Die intendierte Vorentlastung bzw. Konfliktvermeidung bezüglich personeller Einzelmaßnahmen infolge einer frühzeitigen Einbindung in die Personalplanung fände nicht statt, weil der Richterrat für die späteren Umsetzungen nicht zuständig ist. Aus demselben Grund würde durch dessen Einbeziehung bei der Personalplanung auch kein Beitrag zur Objektivierung und Durchschaubarkeit späterer Personalmaßnahmen erzielt. Für diejenigen Gremien hingegen, die nach Landesrichtergesetz für die Umsetzung personeller Maßnahmen (Ernennung, Versetzung richterlichen Personals) im Anschluss an die personalplanerischen Weichenstellungen zuständig sind – je nach Art der Maßnahme der Präsidialrat (§ 52 Abs. 1 LRiG) bzw. der Richterwahlausschuss (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 LRiG) – sieht das Gesetz hingegen keine Beteiligung durch rechtzeitige und eingehende Erörterung der Personalplanung vor. § 52 Abs. 1 LRiG enthält keine diesbezügliche Zuständigkeit des Präsidialrats und auch der Richterwahlausschuss wird nach § 14 Abs. 3 LRiG lediglich regelmäßig über die Einstellung und Versetzung sowie über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation unterrichtet. Angesichts dessen erscheint es umso weniger von der Zielsetzung des Gesetzes umfasst, den für Personalmaßnahmen nicht zuständigen Richterrat nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG an der vorgelagerten Personalplanung zu beteiligen.
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Zu diesem Befund passt – und spricht zugleich gegen eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Lücke –, dass die Personalplanung nach den obigen Ausführungen zur Zweiteilung der Richtervertretungen „wesensmäßig“ nicht in den Aufgabenbereich des Richterrats fiele, weil es dabei nicht um persönliche, den einzelnen Richter oder die Richter des betreffenden Gerichts betreffende Angelegenheiten handelt, sondern um das Gesamtinteresse der Gerichtsbarkeit an einer für deren Funktionsfähigkeit angemessenen Personalausstattung.
- 65
Auch wenn es zur Verhinderung von Unklarheiten bei der Gesetzesanwendung wünschenswert gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber den Verweis von § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG auf die entsprechende Anwendung u.a. des § 84 LPersVG klarer konturiert, d.h. beispielsweise die Personalplanung und -anforderung in Satz 1 Nr. 1 aus der Verweisungskette ausgeklammert hätte, ist doch festzustellen, dass die Gesetzesmotive, die – wie dargestellt – insoweit lediglich von redaktionellen Anpassungen an das zwischenzeitlich geänderte Landespersonalvertretungsgesetz sprechen und auf die Grundstruktur des Deutschen Richtergesetzes Bezug nehmen, keinerlei Anhalt für eine vom Landesgesetzgeber beabsichtigte Zuständigkeit des Richterrates im hier streitgegenständlichen Bereich bieten. Gerade weil dem Richterrat auch mit dem seit 1. Juli 2004 geltenden neuen Gesetz keine personellen Angelegenheiten zugewiesen worden sind, eine (eingeschränkte) Sonderregelung für den Hauptrichterrat in § 44 Abs. 1 Satz 3 LRiG n.F. jedoch aufgenommen und in den Gesetzesmotiven begründet worden ist, hätte dies aber, falls beabsichtigt, auf der Hand gelegen. Vielmehr wäre es gerade besonders begründungsbedürftig gewesen, dem örtlichen Richterrat Aufgaben bei der Personalplanung als einer vorgelagerten Weichenstellung zuzuordnen, um dann beim späteren Vollzug in Gestalt personeller Einzelmaßnahmen nicht diesen, sondern den Präsidialrat bzw. den Richterwahlausschuss zu beteiligen.
- 66
Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse sei abschließend angemerkt, dass der Verweis von § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG auf die organisatorischen Angelegenheiten des § 84 LPersVG auch ungeachtet der hier vorgenommenen Auslegung der „entsprechenden“ Geltung, die sich ausschließlich auf den Bereich der Personalplanung und Personalanforderung in Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift bezieht, nicht leerläuft.
- 67
Steht dem Kläger nach allem kein Beteiligungsrecht aus § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG zu, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene Frage, ob und inwieweit die Präsidentin des Landgerichts für die Personalplanung und -anforderung zuständig ist und demzufolge gerade dem Kläger als dem auf der betreffenden Ebene eingerichteten örtlichen Richterrat ein Beteiligungsrecht zusteht, nicht an.
- 68
2. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger auch keinen aus dem Beteiligungsrecht nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG abgeleiteten Anspruch auf Vorlage der in seinem Antrag zu 2) im Einzelnen bezeichneten Unterlagen bzw. Informationen hat. Wie sich aus seinen Darlegungen zu der zweitinstanzlich neu gefassten Formulierung dieses Klageantrags, die „hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen… vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen“ ergibt, geht es ihm dabei nicht um die allgemeine Unterrichtungspflicht aus § 69 Abs. 2 LPersVG, sondern konkret um diejenigen Unterlagen und Informationen, die er im Falle seiner Beteiligung bei der Personalplanung und -anforderung beanspruchen könnte. Da sich der Kläger aber – wie unter 1.) dargelegt – nicht auf § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG berufen kann, hat demzufolge auch sein Antrag zu 2) keinen Erfolg.
- 69
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 70
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 71
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 72
Beschluss
- 73
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und zugleich – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –) für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG).
- 74
Der Senat folgt der Argumentation des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12. Januar 2021, wonach die beiden Klageanträge nicht deckungsgleich und daher jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind.
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Referenzen
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- VwGO § 132 1x
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