BeurkG § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Beurkundungsgesetz

(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.

(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 49/21
8. September 2021
2 Wx 49/21 8. September 2021
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 132/20
19. Oktober 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 115/16
11. August 2016
I-10 W 115/16 11. August 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 180/14
8. Juli 2015
11 U 180/14 8. Juli 2015