Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 132/20

Tenor

 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.08.2020 wird der              Vorbescheid des Notars Dr. U vom 12.08.2020 (URNr. Xxx und               #####/####) aufgehoben.

Der Notar wird angewiesen, den Widerruf vom 03.07.2020 der in den genannten Urkunden zugunsten der Frau M M,ausgesprochenen                 Bevollmächtigungen als wirksam zu behandeln.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 5000 € festgesetzt.



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