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BeurkG § 27 Begünstigte Personen

Beurkundungsgesetz

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 3/17
13. November 2017
NotSt (Brfg) 3/17 13. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 112/12
29. März 2012
8 W 112/12 29. März 2012