Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
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BeurkG § 27 Begünstigte Personen
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 3/17
13. November 2017
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NotSt (Brfg) 3/17 | 13. November 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 112/12
29. März 2012
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8 W 112/12 | 29. März 2012 |