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BeurkG § 30 Übergabe einer Schrift

Beurkundungsgesetz

Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 174/18
25. Juli 2018
34 Wx 174/18 25. Juli 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 W 23/15
23. September 2015
5 W 23/15 23. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 7/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 7/14 16. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Notarsachen) - 2 Not 1/13
24. Juni 2014
2 Not 1/13 24. Juni 2014