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BeurkG § 55 (zukünftig in Kraft)

Beurkundungsgesetz

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).

(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.

(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.

Referenzen

  • § 78 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 1338/21
13. September 2024
10 K 1338/21 13. September 2024
Beschluss vom Landgericht Neubrandenburg (2. Zivilkammer) - 2 OH 24/22
2. November 2023
2 OH 24/22 2. November 2023