BewG § 10 Begriff des Teilwerts

Bewertungsgesetz

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 16/08
5. Mai 2010
II R 16/08 5. Mai 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 65/08
11. Februar 2010
VI R 65/08 11. Februar 2010