Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
BewG § 10 Begriff des Teilwerts
Bewertungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 16/08
5. Mai 2010
|
II R 16/08 | 5. Mai 2010 |
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 65/08
11. Februar 2010
|
VI R 65/08 | 11. Februar 2010 |