Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 221/22
Orientierungssatz
1. Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen gemäß §§ 9, 11 Abs. 2 Sätze 2 ff., 199 ff. BewG gilt auch für Zweck der Ermittlung der Höhe einer vGA bei Übertragung der Anteile. Ist die Veräußerung eines GmbH-Anteils durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden Person durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt daher in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des GmbH-Anteils im Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 2 ff. BewG und einem niedrigeren Verkaufspreis eine vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Insoweit können auch der sog. Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) und der vereinfacht ermittelte Ertragswert (§ 11 Abs. 2 Satz 4, 199 ff. BewG) der Höhe der vGA zugrunde zu legen sein.
2. Liegen bewertungsrechtlich die Voraussetzungen für den Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG), gilt bei einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Veräußerung des GmbH-Anteils die Differenz zwischen dem Substanzwert und einem niedrigeren Veräußerungserlös als vGA.
3. Die Typisierung des gemeinen Werts durch das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4, 199 ff. BewG) ist trotz Gestaltungsanfälligkeit verfassungsgemäß. Zur Vermeidung eines Verstoß gegen den Gleichheitssatz genügen aber Anhaltspunkte für ein offenbar unzutreffendes Ergebnis im Sinne von § 199 Abs. 1 letzter Halbsatz BewG, um von Amts wegen den gemeinen Wert eines GmbH-Anteils unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BewG) und diesen Wert, wenn er den anteiligen Substanzwert des veräußerten GmbH-Anteils übersteigt, der Ermittlung der vGA zugrunde zu legen.
4. Ist der als Mindestwert ohnehin zu ermittelnde Substanzwert mehr als unerheblich höher als der vereinfacht ermittelte Ertragswert (§§ 11 Abs. 2 Satz 4, 199 ff. BewG), kann bereits dies auf hinreichende Anhaltspunkte für ein offenbar unzutreffendes Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens schließen lassen. Steht der Substanzwert einer vorwiegend ihr eigenes Grundvermögen verwaltenden GmbH auf Grund streitiger Grundstückswerte hingegen (noch) nicht fest und sind auch andere Umstände, die nach Ansicht der Finanzbehörde für ein offenbar unzutreffendes Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahren sprechen, streitig und beweiserhebungsbedürftig, kann es sachgerecht sein, zunächst - ggf. durch Sachverständigengutachten und diesbezüglichen Beweisbeschluss - die Grundstückswerte und daraus den Substanzwert zu ermitteln und erst im Anschluss zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für ein offenbar unrichtiges Ergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens vorliegen.
5. Die unwiderlegliche Vermutung des Substanzwerts als Mindestwert eines GmbH-Anteils für Zwecke der Ermittlung der vGA gilt allenfalls dann nicht, wenn sich der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BewG aus Verkäufen unter fremden Dritten, die im Zeitpunkt der durch Gesellschaftsverhältnis veranlassten Veräußerung weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt. Dies kann jedoch dahinstehen, wenn es keine solchen weiteren Anteilsverkäufe an derselben GmbH innerhalb von 12 Monaten vor oder ganz kurz nach dem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Verkauf des GmbH-Anteils gab.
Tenor
Zum Beweis der Tatsache, dass der an Frau V verkaufte Geschäftsanteil Nr. 7 an der U GmbH den vom Beklagten behaupteten gemeinen Wert in Höhe von x.xxx.xxx,xx Euro hatte, soll durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten der jeweiligen örtlichen Gutachterausschüsse Beweis erhoben werden darüber, auf welche Beträge sich am 05.07.2017 die Verkehrswerte im Sinne der Immobilienwertverordnung der folgenden, damals der U GmbH gehörenden Grundstücke beliefen:
xxxxx A-Stadt, …, (damals) eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts A-Stadt von A-Stadt Blatt xxxxx, Flurstücke xxxx/xx mit x.xxx qm und xxxx/xx mit x qm
xxxxx B-Stadt (Ortsteil …), …, (damals) eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B-Stadt von … Blatt xxxx, Flurstücke xx/xxx mit xx.xxx qm, xx/xxx mit x.xxx qm, xx/xxx mit x.xxx qm, xx/xxx mit x.xxx qm und xx/xxx mit x.xxx qm
xxxxx C-Stadt, …, (damals) eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt von C-Stadt Blatt xxxxx, Flurstücke xxx/xx xxx qm und xxx/x xxx qm.
xxxxx E-Stadt (Ortsteil …), …, (damals) eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts F-Stadt von … Blatt xxx, Flurstück xxx/x xx.xxx qm
Zu Sachverständigen werden die jeweiligen örtlichen Gutachterausschüsse bestellt und zwar
für das Grundstück 1 a):
der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich G,
c/o …
…, …
für das Grundstück 1 b):
der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich H
c/o …
…, …
für das Grundstück 1 c):
der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich I
c/o …
…, …
für das Grundstück 1 d):
der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet J
c/o …
…, …
Die Beteiligten werden aufgefordert, den örtlichen Gutachterausschüssen etwaig nach deren Ansicht notwendige Auskünfte zu erteilen und Beweismittel vorzulegen und im Einzelfall gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung und gegen die Vorlage von Beweismittel sprechende Gründe dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen.
Gründe
Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob der Verkauf eines GmbH-Anteils der Klägerin an der U GmbH an eine mittelbare Anteilseignerin der Klägerin zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgt ist und ob daher verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen.
Gesellschafter der Klägerin waren und sind zu xx % die T Aktiengesellschaft mit Sitz in K-Stadt, Schweiz und zu xx % die S, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in L-Stadt, Portugal. Gesellschafter der T Aktiengesellschaft waren und sind Y (Y.) und dessen Ehefrau V (V). Y. war und ist auch der Geschäftsführer der Klägerin.
Y. war mit mehreren Geschäftsanteilen und insgesamt zu 75,2056 % am Stammkapital der U GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer ebenfalls Y. war.
Diese Anteile hielt Y. als Treuhänder für die Klägerin als Treugeberin. Nach unstreitiger Beurteilung der Beteiligten war die Klägerin daher wirtschaftliche Eigentümerin der dem Y. zivilrechtlich gehörenden Geschäftsanteile an der U GmbH.
Die Klägerin wies daher in ihren Jahresabschlüssen die Geschäftsanteile als Beteiligung an der U GmbH aus.
Die U GmbH war im Streitjahr 2017 Eigentümerin der im Tenor zu 1 genannten Grundstücke. Das Grundstück in B-Stadt, … hatte die U GmbH am 20.12.2021 für rund x,xxx Mio. Euro erworben. Das Grundstück in C-Stadt, … hatte die U GmbH am 19.12.2011 aus einer Zwangsversteigerung für rund x,x Mio. Euro erworben. Das Grundstück in E-Stadt, … hatte die U GmbH am 25.01.2013 für rund x,xxx Mio. erworben. Das Grundstück in A-Stadt, … hatte die U GmbH am 19.02.2016 für x,x Mio. Euro erworben. Insgesamt betrugen die Anschaffungskosten der Grundstücke xx.xxx.xxx,xx Euro. Zum 30.09.2017 ergab sich auf Grund von planmäßigen (unstreitigen) Abschreibungen ein rechnerischer Restbuchwert der Grundstücke in Höhe von insgesamt xx.xxx.xxx,xx Euro.
Hinsichtlich der U GmbH entstanden durch Teilung des zivilrechtlich dem Y, wirtschaftlich der Klägerin gehörenden Geschäftsanteils Nr. 1 in Höhe von nominal xxx.xxx Euro der Geschäftsanteil Nr. 6 in Höhe von nominal xxx.xxx Euro und der Geschäftsanteil Nr. 7 in Höhe von nominal xxx.xxx Euro. Den Geschäftsanteil Nr. 7 veräußerte Y. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.10.2017"mit sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung" an V (Bl. 26 Fallheft …). V war seither zivilrechtlich und wirtschaftlich mit dem Geschäftsanteil Nr. 7 an der U GmbH beteiligt; dies entsprach 5,9874 % des Stammkapitals. Als Kaufpreis waren xxx.xxx Euro vereinbart, den V als Käuferin zeitnah an die Klägerin als wirtschaftliche Verkäuferin entrichtete. Der Kaufpreis entsprach dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital der U GmbH zum 31.12.2016 zuzüglich eines geschätzten Gewinnanteils für das laufende Geschäftsjahr 2017.
Zum 31.12.2016 hatte die Klägerin ihre Anteile an der U GmbH als Beteiligung mit den Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt xxx.xxx Euro aktiviert. Zum 31.12.2017 berücksichtigte sie auf Grund der Veräußerung des Anteils Nr. 7 einen Abgang der Beteiligung in Höhe von xx.xxx,xx Euro und wies die Beteiligung an der U GmbH nunmehr in Höhe von xxx.xxx,xx Euro aus. Der Höhe des Abgangs legte die Klägerin – rechnerisch zutreffend – die Ansicht zugrunde, dass dem Abgang hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 7 die durchschnittlichen historischen Anschaffungskosten aller der Klägerin (treuhänderisch) gehörenden Anteile zu berücksichtigen seien.
Die U GmbH verkaufte die oben genannten Grundstücke mit notarieller Urkunde vom 22.01.2019 (Bl. 95 ff. Fallheft des Finanzamts R) an zwei miteinander verbundene, in den Niederlanden ansässige Erwerber und erzielte insgesamt einen Verkaufspreis in Höhe von xx.xxx.xxx Euro.
Die Klägerin wurde erklärungsgemäß für 2017 veranlagt.
Die Betriebsprüfer des mit der Außenprüfung bei der Klägerin beauftragten Finanzamts R gelangten im Rahmen der für die Jahre 2015 bis 2017 durchgeführten Außenprüfung bei der Klägerin zu der Ansicht, dass auf Grundlage einer Ermittlung des Unternehmenswerts der gemeine Wert des an V verkauften Anteils an der U GmbH x.xxx.xxx,xx Euro betragen habe. Diese Ansicht beruht auf einem Sonderbericht der Fachprüfer des Beklagten vom 21.08.2020. Danach habe die U GmbH einen gemeinen Wert in Höhe von insgesamt xx.xxx.xxx Euro gehabt, so dass hinsichtlich des an V übertragenen Anteils eine vGA in Höhe von xxx.xxx,xx Euro (= x.xxx.xxx,xx Euro abzüglich xxx.xxx Euro) vorliege, die das Einkommen und den Gewerbeertrag der Klägerin erhöhe und auch kapitalertragsteuerpflichtig sei.
Während der Außenprüfung war zunächst die Bewertung mit dem Substanzwert und dem vereinfachten Ertragswert streitig erörtert worden. Zum Substanzwert trug die Klägerin unter Hinweis auf § 180 des Bewertungsgesetzes (BewG) vor, dass die Grundstücke zum 30.09.2017 einen (Einzel-) Ertragswert in Höhe von insgesamt xx.xxx.xxx Euro (davon x.xxx.xxx Euro das Grundstück in C-Stadt, x.xxx.xxx Euro das Grundstück in B-Stadt, x.xxx.xxx,xx Euro das Grundstück in E-Stadt und x.xxx.xxx,xx Euro das Grundstück in A-Stadt) gehabt hätten; die 2019 bei dem Verkauf der Grundstücke erzielten (höheren) Erlöse seien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anteilsübertragung nicht erkennbar gewesen (Schreiben vom 05.06.2020 = Bl. 114 Fallheft …). Der vereinfachte Ertragswert, der auf Grundlage der Ergebnisse für 2014 bis 2016 unter Bereinigung um einen außerordentlichen Ertrag zu ermitteln sei, würde bei dem für kleinere und mittlere Unternehmen maßgeblichen Vervielfältiger von 8 sogar nur x.xxx.xxx Euro betragen. Selbst mit dem Höchstwert des Vervielfältigers (13,75 Euro) betrage der vereinfachte Ertragswert nur x.xxx.xxx Euro. Daher sei der höhere Substanzwert maßgeblich. Die Fachprüfer des Beklagten gingen in einer Berechnung des Substanzwerts hingegen davon aus, dass die späteren Erlöse auch den Verkehrswerten der Grundstücke im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung entsprochen hätten. Nach den Werten zum 31.12.2017 ergebe sich durch Hinzurechnung von weiteren Aktiva in Höhe von x.xxx.xxx Euro und durch Abzug von Schuldposten in Höhe von x.xxx.xxx,xx Euro ein Substanzwert in Höhe von xx.xxx.xxx Euro (Schreiben vom 19.12.2019 = Bl. 76 f. Fallheft …). Auf Grund des hohen Substanzwerts sei der vereinfachte Ertragswert offenbar unrichtig. Im weiteren Verlauf gingen die Fachprüfer daher davon aus, dass auf Grundlage eines vom Fachprüfer durchgeführten Ertragswertverfahrens die U GmbH mit einem gemeinen Wert in Höhe von xx.xxx.xxx Euro zu bewerten sei. Abzüglich des Barvermögens in Höhe von x.xxx.xxx Euro ergebe sich ein gemeiner Wert des Geschäftsbetriebs in Höhe von xx.xxx.xxx Euro. Dieser Wert sei auf Grund der tatsächlich später durch die Veräußerung der Grundstücke erzielten xx.xxx.xxx Euro plausibel (vgl. Tz. 3 ff. des Sonderberichts vom 21.08.2020).
Zudem gelangten die Betriebsprüfer zu der Ansicht, dass für den Abgang des an V veräußerten Anteils der Buchwert der Beteiligung nur um xx.xxx,xx Euro zu mindern sei und sich daher insoweit eine Erhöhung des Steuerbilanzgewinns um xx.xxx,xx Euro ergebe. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die historischen Anschaffungskosten des Geschäftsanteils Nr. 1 anteilig auf die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils Nr. 6 und des abgegangenen Geschäftsanteils Nr. 7 aufzuteilen seien.
Im Einzelnen wird zu den Prüfungsberichten des Finanzamts R vom 02.09.2020 und der Fachprüfer des Beklagten vom 21.08.2020 auf die Akten verwiesen (Bl. 5 ff., 34 ff. des Sonderbands für Bp-Berichte).
Der Beklagte schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ am 27.10.2020 entsprechend geänderte Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Verlustvortragsbescheide für 2017 bzw. zum 31.12.2007 und zudem am 10.06.2021 einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2017.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begründete diesen damit, dass die vGA zu Unrecht berücksichtigt worden sei.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2022 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, dass nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der Wert des verkauften Anteils sogar nur xxx.xxx Euro betragen habe. Bei der Anteilsveräußerung im Streitjahr seien die ohnehin erst zwei Jahre später aus den Grundstücken erzielten Veräußerungserlöse noch nicht zu erwarten gewesen. Die der U GmbH im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung gehörenden Grundstücke seien erst kurz vorher gekauft worden. Es sei daher sachgerecht gewesen, dem Verkauf des Geschäftsanteils die anteiligen Buchwerte der Grundstücke zugrunde zu legen. Der Abgang des Buchwerts des verkauften Anteils sei von der Klägerin zudem zutreffend mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten aller der Klägerin gehörenden Geschäftsanteile ermittelt worden.
Auf Hinweis des Berichterstatters, dass die streitgegenständliche Erhöhung des Einkommens um die vGA und die Korrektur des Beteiligungsbuchwerts mit dem streitgegenständlichen GmbH-Anteil zusammenhingen und daher nach § 8b Abs. 2, 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) jedenfalls zu 95 % körperschaft- -und gewerbesteuerfrei sein dürften, erließ der Beklagte am 26.07.2022 entsprechend geänderte Bescheide und setzte darin die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 Euro fest. Der Beklagte hielt insoweit daran fest, dass eine vGA durch einen zu geringen Kaufpreis vorliege. Den um diese vGA und die Korrektur des Buchwertabgangs erhöhten Veräußerungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx Euro stellte der Beklagte aber nunmehr zu 95 % steuerfrei, indem er bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 8b Abs. 2 KStG "steuerfreie Gewinne nach § 3 Nr. 41 Buchstabe b) EStG" in Höhe von x.xxx.xxx Euro abzog und gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 EStG "nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 3 EStG" in Höhe von xx.xxx Euro (= 5 % von x.xxx.xxx Euro) hinzurechnete und nunmehr einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von xxx.xxx Euro und (vor Verlustabzug) einen gleich hohen Gewerbeertrag berücksichtigte. Auf Grund des Abzugs von zum 31.12.2016 festgestellten Verlustvorträgen ergaben sich keine Körperschaftsteuerfestsetzung und kein positiver Gewerbemessbetrag mehr. Vielmehr stellte der Beklagte nunmehr den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2017 in Höhe von xxx.xxx Euro und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2017 in Höhe von xxx.xxx Euro gesondert fest. Den Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer änderte der Beklagte hingegen nicht, sondern ging weiterhin davon aus, dass die angenommene vGA in voller Höhe kapitalertragsteuerpflichtig sei.
Die Klägerin hält daran fest, dass die vom Beklagten berücksichtigte vGA und die Korrektur des Buchwertabgangs rechtswidrig seien.
Die Klägerin hat in dem vom Berichterstatter anberaumten Erörterungstermin am 15.05.2023 darauf hingewiesen, dass Indexmieten vereinbart gewesen seien, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Höhe hätten erhöht werden können. Der Beklagte sei bei der Ermittlung des Ertragswerts daher insoweit von zu hohen zukünftigen Mieteinnahmen ausgegangen. Die Klägerin hat sodann (jedenfalls) im Klageverfahren die Mietverträge für die Grundstücke vorgelegt.
Zusätzlich macht die Klägerin unter Hinweis auf den Aufsatz von Daragan, DStR 2022, 748 geltend, dass hinsichtlich der Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Nachforderungsbescheids die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Nachforderungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig.
Das Klagebegehren der Klägerin entspricht den Anträgen,
die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2017 vom 26.07.2022 dahingehend zu ändern, dass das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen und durch Korrektur des Beteiligungsbuchwerts erhöht wird;
den Bescheid für 2017 über die Nachforderung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlags in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2022 aufzuheben.
Der Beklagte hält daran fest, dass der übertragene GmbH-Anteil den von den Fachprüfern ermittelten gemeinen Wert gehabt habe und die nunmehr streitgegenständlichen Bescheide auch im Übrigen rechtmäßig seien. Aus einem während der Außenprüfung vorliegenden Mietvertrag sei zwar die Indexmiete, nicht aber die von der Klägerin behauptete beschränkte Erhöhung ersichtlich gewesen.
Im Einzelnen wird zum Vortrag der Beteiligten auf die Akten verwiesen.
Ergänzend wird zum Sachverhalt – insbesondere auch zum wesentlichen Sach- und Streitstand zur Ermittlung des Ertragswerts durch den Beklagten – auf den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2023 4 V 309/22 (berichtigt durch Beschluss vom 22.05.2025 4 V 309/22) verwiesen. Durch diesen Beschluss hat das Gericht die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide ausgesetzt.
II.
Es sind zur Höhe der Verkehrswerte der im Tenor genannten Grundstücke, deren Eigentümerin die U GmbH am 05.10.2017 war, Sachverständigengutachten einzuholen. Denn davon hängt ab, welchen gemeinen Wert der am 05.10.2017 verkaufte Anteil an der U GmbH hatte und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe daher eine vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Kapitalertragsteuer) vorlag.
1. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn einer Körperschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine solche vGA ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. die Nachweise bei Gosch, in: Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 8 Rn. 166) eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und die in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelmäßig dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Vermögensgegenstand unentgeltlich (außerhalb einer offenen Ausschüttung) oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt an den Gesellschafter oder an dem Gesellschafter nahestehende Personen übertragen wird. Diese Grundsätze gelten für die Frage, ob eine (kapitalertragsteuerpflichtige) vGA im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfolgt ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kapitalertragsteuer nicht bereits im Zeitpunkt der Einkommensminderung, sondern erst mit Zufluss des Vorteils beim Gesellschafter oder der ihm nahestehenden Person entsteht.
a) Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts ist die vGA regelmäßig mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes zu bewerten (§§ 1, 9 BewG; Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2018 I R 34/15, BFHE 262, 16, BStBl. II 2020, 201 zur Sachausschüttung; Urteil vom 27.11.1974 I R 250/72, BFHE 114, 236, BStBl. II 1975, 306 zur vGA). Bei einem unangemessen niedrigen Kaufpreis entspricht die vGA daher regelmäßig dem gemeinen Wert des übertragenen Vermögensgegenstands abzüglich des vereinbarten Entgelts.
b) Im Fall eines GmbH-Anteils erfolgt mangels Börsennotierung (vgl. § 11 Abs. 1 BewG) die Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG.
aa) Im Grundsatz wird zwar der gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Umstände wären nach dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon hat der Bundesfinanzhof in der Rechtsprechung zu vGA aber angenommen, dass ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen seien (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 1974 – I R 250/72 –, BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306).
bb) Für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften wird der gemeine Wert durch § 11 Abs. 2 BewG bestimmt.
aaa) Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen innerhalb von einem Jahr vor dem Bewertungsstichtag ableiten, ist grundsätzlich dieser Wert maßgeblich. Voraussetzung für die Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist danach, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt, der erst nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen ist, weil ansonsten ein zweiter Bewertungsstichtag berücksichtigt würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280, unter 2. a. E.). Deshalb kann der gemeine Wert nur ausnahmeweise aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag in der Weise herbeigeführt war, dass dieser Kaufpreis durch den kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Kaufvertrag "nur noch dokumentiert wird". Für einen derartigen Fall liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Anteile an der U GmbH vor.
bbb) Lässt sich – wie hier mangels Anteilsverkäufen im Zeitraum September 2016 bis Oktober 2017 – der gemeine Wert auch nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dem würde der vom Beklagten angenommene gemeine Wert auf Grundlage der Ermittlung des Ertragswerts dem Grunde nach entsprechen, soweit – was aber streitig ist – dessen Ermittlung dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei erfolgt wäre.
cc) Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG ist – anstelle des (Ertrags-) Werts nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BewG – auch der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 199 ff. BewG ermittelte vereinfachte Ertragswert zu berücksichtigen, sofern dieser nicht zu offenbar unrichtigem Ergebnis führt (§ 199 Abs. 1 am Ende BewG).
dd) Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf allerdings bei der Bewertung des Anteils die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden; dabei sind die § 99 BewG und § 103 BewG anzuwenden.
ee) Dieser nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG zu ermittelnde und als Mindestwert des Anteils anzusetzende Substanzwert gilt nach Rechtsauffassung des beschließenden Senats auch für die Frage, ob eine vGA im Rahmen eines konzerninternen oder vergleichbar nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilenden Anteilsverkaufs vorliegt.
aaa) Es ist allerdings höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Substanzwert als Mindestwert) bei der Frage, ob bei einer Anteilsübertragung an den Gesellschafter oder nahestehende Personen ein unangemessen niedriger Kaufpreis vereinbart wurde und daher eine vGA vorliegt, zu berücksichtigen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen insoweit letztlich ein gesetzlicher Mindestkaufpreis bestimmt wird.
bbb) Nach der im Rahmen der Betriebsprüfung geäußerten Ansicht des Beklagten sieht § 1 BewG die Anwendung der §§ 9, 11 BewG – und somit auch der Vorschriften zum Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Mindestwert – zur Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor. Dies entspricht wohl auch der Ansicht der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22.09. 2011, BStBl. I 2011, 859, obwohl dieses nicht explizit auf den Substanzwert und die Frage der vGA eingeht. Insoweit hat auch das Niedersächsisches Finanzgericht im Urteil vom 17. April 2024 – 3 K 81/22 –, EFG 2024, 1399 (mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht) den Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ausdrücklich als Mindestwert für den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusetzenden gemeinen Wert eines Anteils angesehen.
ccc) Nach der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht soll der Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Bemessung einer vGA und für andere ertragssteuerrechtliche Zwecke keine Anwendung finden (z. B. Rössler/Troll/Eisele, 39. EL Januar 2025, BewG § 11 Rn. 48, 49, Dannecker/Rudolf/Risse, DB 2015, 1615; Gosch in Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage, 3/2025, § 17 Rn. 47 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG; hingegen differenzierend nach vGA dem Grunde und der Höhe nach Gosch, in: Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 Rz. 390). § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG sehe keinen gesetzlichen Mindestverkaufspreis in Gestalt des Substanzwerts für den konzerninternen Anteilswert vor. Vielmehr sei der fremdübliche Kaufpreis unter Rückgriff auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zu bestimmen. Nach dieser Ansicht könnte der fremdübliche Kaufpreis einzelfallbezogen den Substanzwert unterschreiten. Die Mindestwertregelung sei insbesondere nicht zur Ausfüllung des Tatbestands von Einkünftekorrekturnormen heranzuziehen. Diese Ansicht beruht letztlich auf der Überlegung, dass ein nachweislich geringerer fremdüblicher Kaufpreis nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein könne.
ddd) Der Senat schließt sich – jedenfalls vorläufig im Rahmen der gebotenen vorbereitenden Sachverhaltsaufklärung – der erstgenannten Ansicht an. Danach ist der Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auch bei konzerninternen und anderen, nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf eine vGA zu überprüfenden Anteilsübertragungen von GmbH-Anteilen jedenfalls dann der grundsätzlich unwiderlegbar vermutete Mindestwert eines angemessenen Kaufpreises, wenn der Verkauf an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen überhaupt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und ein anderer Anteilsverkauf im Jahr vor dem Bewertungsstichtag nicht festzustellen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
(1) Zunächst hält es der Senat für eindeutig, dass wegen § 1 BewG die Vorschriften der §§ 9, 11 BewG auch für ertragsteuerrechtliche Zwecke gelten. Denn nach § 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 16 BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dies ist bei der vorliegenden streitigen Besteuerung nach dem KStG und dem Gewerbesteuersteuergesetz (GewStG) und auch für die im Einkommensteuergesetz bestimmte Kapitalertragsteuerpflicht der Fall, weil es sich dabei um Bundesrecht handelt und der Beklagte – eine Landesfinanzbehörde – für die Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrags und der Kapitalertragsteuer (unstreitig) zuständig ist. Entsprechend hat der BFH im Urteil vom 16. November 2022 – X R 17/20 –, BFHE 279, 44, BStBl. II 2023, 484 – nach Ansicht des hier beschließenden Senats zutreffend – die Anwendung der §§ 9, 11 Abs. 2 Satz 1 BewG in der ab 2007 geltenden Fassung für ertragssteuerrechtliche Zwecke bejaht (dort unter Ziffer 2. c. der Entscheidungsgründe zur Bewertung eines GmbH-Anteils als Sachzuwendung im Sinne von § 10b EStG).
(2) Damit geht einher, dass (seit 2009) (auch) § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG für den Ansatz von vGA im Zusammenhang mit konzerninternen oder anderen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu überprüfenden Anteilsverkäufen der Kapitalgesellschaft gilt. Dafür spricht insbesondere, dass im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung von Kapitalgesellschaften schon auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) der gemeine Wert für die Besteuerung des umwandlungssteuerrechtlichen Vermögensübergangs maßgeblich ist und nur unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes die Übertragung zu einem geringeren (Buch- oder Zwischen-) Wert in Betracht kommt. Mit dem gemeinen Wert meint § 11 Abs. 1 UmwStG bei Anteilen den (gemeinen) Wert im Sinne von § 11 Abs. 2 BewG. Denn mit der Einführung des (aktuellen) Umwandlungssteuergesetzes im Jahr 2006 war dem § 11 Abs. 2 BewG a. F. zunächst der Satz "Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke" angefügt worden, wodurch das damals in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F. bestimmte sog. Stuttgarter Verfahren für umwandlungssteuerrechtliche Zwecke keine Anwendung finden sollte. Mit der mit Wirkung ab 01.01.2009 erfolgten Neufassung des § 11 Abs. 2 BewG, die auch im Streitjahr galt, und auf Grund der damit verbundenen Abschaffung des Stuttgarter Verfahrens als Bewertungsmethode für Anteile an Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber hingegen gerade nicht mehr bestimmt, dass der (neue) § 11 Abs. 2 BewG (als neue Abweichung oder Konkretisierung von § 9 Abs. 2 BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften) für ertragssteuerrechtliche Zwecke nicht oder nur teilweise gelte. Im Umkehrschluss gilt daher § 11 Abs. 2 BewG insgesamt – einschließlich der Sätze 3 (Substanzwert als Mindestwert) und 4 (vereinfachter Ertragswert) – nunmehr nach der zutreffenden (wohl überwiegenden) Ansicht jedenfalls für den gemeinen Wert im Sinne von § 11 Abs. 1 UmwStG (Brandis/ Heuermann/Nitzschke, 175. EL Februar 2025, UmwStG 2006 § 11 Rn. 63 am Ende; Schmitt/Hörtnagl/Schmitt, 10. Aufl. 2024, UmwStG § 11 Rn. 43 [am Ende] mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Würde daher ein GmbH-Anteil, der nicht das gesamte Stammkapital umfasst, isoliert abgespalten, wäre nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der Anteil für Zwecke der Übertragungsbesteuerung in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert – und somit auch mindestens mit dem Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG – anzusetzen.
(3) Diese umwandlungssteuerrechtliche Mindestbewertung von GmbH-Anteilen mit dem Substanzwert spricht wiederum dafür, dass – wie vom BFH bereits entschieden – offene Sachausschüttungen, für die der ertragssteuerrechtlich anzusetzende Wert nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, (ebenfalls) mit dem gemeinen Wert im Sinne des BewG zu bewerten sind (BFH, Urteil vom 11.04.2018 I R 34/15, BFHE 262, 16, BStBl. II 2020, 201 zur offenen Sachausschüttung von GmbH-Anteilen) und dass – was soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden wurde – für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften deshalb seit 2009 – wie für § 11 Abs. 1 UmwStG – der gemeine Wert im Sinne von § 11 Abs. 2 BewG einschließlich des Substanzwerts als Mindestwert der Ausschüttung gilt. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum bei einer Sachausschüttung des GmbH-Anteils aus einer Kapitalgesellschaft ein anderer – gegebenenfalls niedriger – Wert als bei einer Verschmelzung oder Abspaltung zu gemeinen Werten anzusetzen sein sollte. In allen Fällen besteht das Bedürfnis, aus Anlass der Übertragung die vorhandenen stillen Reserven zu besteuern, deren Ermittlung durch die Finanzbehörden und die Gerichte gesetzlich zu regeln und die hierbei anzuwendende Ermittlungsmethode gegebenenfalls sachgerecht (verfassungskonform) zu typisieren.
(4) Zur Vermeidung von (Be-) Wertungswidersprüchen muss deshalb nicht nur bei einer Verschmelzung, Spaltung oder offenen Sachausschüttung, sondern auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen gegen ein Entgelt, das hinter dem gemeinen Wert im Sinne von § 11 Abs. 2 BewG zurückbleibt, insoweit eine mangels offener Ausschüttung einschlägige vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen, wenn – wie hier – eine Übertragung an den Gesellschafter oder an eine dem Gesellschafter nahestehende Person vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsvorfall selbst dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (anderer Ansicht mit anderer Differenzierung Gosch, in: Gosch, KStG 4. Aufl. 2020, § 8 Rz. 390). Denn in diesem Fall ist es nur eine Frage der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter, ob sie der Kapitalgesellschaft ihren Anteil an der GmbH durch Verschmelzung, Sachausschüttung oder durch Veräußerung gegen (zu geringes) Entgelt "entziehen". Es kann daher für die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns der den Anteil zu Gunsten der Gesellschafter "verlierenden" Gesellschaft keinen Unterschied machen, ob der Anteil offen ausgeschüttet oder gegen Entgelt an den Gesellschafter übertragen wird. In beiden Fällen muss der gesetzlich bestimmte gemeine Wert die Höhe der Besteuerung bestimmen. Folglich gilt bei einer entgeltlichen Übertragung die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem gemeinen Wert im Sinne von § 11 Abs. 2 BewG – unter Berücksichtigung des ggf. anzusetzenden Substanzwerts – als vGA.
(5) Jedenfalls unter den vorgenannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den (anteiligen) Substanzwert einer GmbH als Mindestwert von Anteilen an einer GmbH typisiert. Würde ein (vermeintlich) geringerer Verkehrswert auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. oder Satz 4 BewG ermittelt, erkennt das Bewertungsrecht daher die von der Gegenansicht vertretene Überlegung, dass ein geringerer Wert als der Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG erzielt werden könnte, nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass der BFH jüngst in einem die Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) betreffenden Rechtsstreit entschieden hat, dass der Substanzwert nicht der Mindestwert ist, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BewG möglich ist (BFH, Urteil vom 25.9.2024 II R 15/21, BFH/NV 2025, 406). Sofern sich der hier beschließende Senat dieser (vorliegend mangels Anteilsverkäufen im Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 bereits sachlich nicht entscheidungserheblichen) Ansicht anschließen würde, wäre damit die gesetzliche Vermutung, dass der Substanzwert erzielt werden kann, nur durch Anteilsverkäufe innerhalb eines Jahres vor (oder ggf. ganz kurz nach) dem Bewertungsstichtag (hier 05.10.2017) widerlegbar. An die dahinterstehende Wertung des Gesetzgebers, dass die Vermutung des Substanzwerts als Mindestwert im Übrigen nicht widerlegt werden kann, ist der beschließende Senat gebunden. Davon, dass dies verfassungswidrig sein könnte, ist der beschließende Senat nicht überzeugt.
Denn etwaige vermeintliche (Be-) Wertungswidersprüche können durch sorgfältige Prüfung, ob der (vermeintlich) höhere Substanzwert und der vermeintlich niedrigere (vereinfachte) Ertragswert zutreffend ermittelt wurden, vermieden werden. Würde zudem nachgewiesen, dass (anders als hier, siehe unten unter Ziffer 2. a.) ein Anteilsverkauf auf Grund vergleichbarer Umstände in gleicher Weise und mit gleichen Konditionen auch an einen fremden Dritten erfolgt wäre, kommt – wozu sich der Senat aber vorliegend keine abschließende Rechtauffassung bilden muss – in Betracht, dass mangels jeglicher Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis keine Gleichstellung mit der Bewertung der Sachausschüttung oder Spaltung geboten ist, so dass (nur in diesem Fall) der Substanzwert ohne zwingenden Ansatz einer vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterschritten werden könnte.
2. Nach diesen Grundsätzen ist es erforderlich, mittels Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten die der U GmbH gehörenden Grundstücke zum Stichtag 05.10.2017 einzeln auf Grundlage der Immobilienwertverordnung als Anhaltspunkt für die Einzelwerte der Grundstücke zu bewerten. Denn nur so kann der Senat durch Hinzurechnung des übrigen Vermögens und durch Abzug der Schulden den Substanzwert als (etwaigen) für die Ermittlung eines vGA maßgeblichen Mindestwert ermitteln und im Anschluss daran entscheiden, ob es Gründe dafür gibt, den Ertragswert nicht nur "vereinfacht" gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG, sondern auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG "echt" zu ermitteln.
a) Die Veräußerung des streitgegenständlichen GmbH-Anteils an V ist dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Veräußerung gerade deshalb an V erfolgt, weil sie die Ehefrau des Y. als Geschäftsführer und weiteren mittelbaren Gesellschafter war. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass Y. im Hinblick auf die Übertragung seiner Ehefrau V sogar Mittel geschenkt hat. Zwar war die Übertragung nach Angaben der Klägerin auch durch grunderwerbsteuerrechtliche Aspekte motiviert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Veräußerung an fremde Dritte, mit denen ebenfalls die (vermutete) grunderwerbsteuerrechtlichen Motive hätten erreicht werden können, überhaupt in Betracht gezogen wurde. Vielmehr sollten nach einem späteren Ableben des 15 Jahre älteren Y. die Anteile sich gerade wirtschaftlich wieder bei der V vereinen können (Schreiben vom 17.04.2020 = Bl. 91 Fallheft …). Ausgehend davon war für den Verkauf des Anteils von vornherein kein fremder Dritter als Erwerber in Betracht gekommen, so dass nach der dargelegten Auffassung des beschließenden Senats im vorbereitenden Verfahren der Substanzwert des an V übertragenen Anteils gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der gesetzlich unwiderleglich vermutete fremdübliche Mindestkaufpreis wäre.
b) Würde demnach bereits der Substanzwert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den vom Beklagten angenommenen (Anteils-) Wert erreichen, wäre eine Überprüfung des vom Beklagten ermittelten Ertragswerts im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ebenso entbehrlich wie die Beurteilung, ob der vereinfachte Ertragswert nach § 11 Abs. 2 Satz 4, 199 ff BewG anzusetzen wäre. Denn der an den ermittelten Wert heranreichende Substanzwert wäre vorrangig anzusetzen und die Klage schon deshalb abzuweisen.
c) Die Ermittlung des Substanzwerts ist aber auch dann nicht entbehrlich, wenn – was vorliegend wahrscheinlich ist – dieser geringer als xx.xxx.xxx Euro ist.
aa) Der Substanzwert der U GmbH (100 %) ist voraussichtlich geringer als der vom Beklagten in Höhe von xx.xxx.xxx Euro angenommene gemeine Wert. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Summe der Verkehrswerte der Grundstücke am 05.10.2017 höher war als der im Jahre 2019 erzielte Grundstücksveräußerungserlös. Unterstellt man daher – wie die Fachprüferin während der Außenprüfung – der spätere Veräußerungserlös wäre auch am 05.10.2017 erzielbar und daher die Summe der Verkehrswerte der Grundstücke gewesen, wären die Grundstücke am 05.10.2017 mit den später erzielten xx,xx Mio. anzusetzen. Der Wert des übrigen Vermögens wäre hinzuzurechnen und die Schulden abzuziehen. Nach dieser Überlegung hatte die Fachprüferin – wenn auch zum 31.12.2017 und damit für einen ca. drei Monate späteren Stichtag – den Substanzwert selbst nur in Höhe von xx,x Mio. Euro angenommen (Schreiben des Beklagten vom 19.12.2019, Bl. 76 Fallheft …).
Demgegenüber hatte die Klägerin einen um mehr als x Mio. Euro niedrigen Substanzwert angenommen, indem sie auf Grund der Buchwerte von den in Summe nur rund xx Mio. Euro betragenden Verkehrswerten der Grundstücke ausgegangen war. Damit liegen die von den Beteiligten angenommenen Substanzwerte erheblich – mindestens x,x Mio. Euro bis sogar mehr als xx Mio. Euro – unterhalb des vom Beklagten letztlich den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten gemeinen Wertes in Höhe von xx.xxx.xxx Euro.
bb) Ausgehend davon ist aber auch die Wertermittlung des Beklagten nicht ohne weiteres plausibel. Insbesondere trifft es entgegen den Ausführungen im Sonderbericht der Fachprüfer nicht zu, dass der Erlös für die Veräußerung der Grundstücke von xx,xx Mio. Euro den vom Betriebsprüfer angenommenen Ertragswert in Höhe von xx,x Mio. Euro plausibel macht. Denn der Veräußerungserlös für die Grundstücke in Höhe von xx,xx Mio. Euro war, weil die Grundstückserwerber die Schulden von mehr als x Mio. Euro nicht übernommen hatten, ein Bruttowert. Insoweit übersieht der Beklagte bei dem Vergleich der Beträge, dass der Geschäftsbetrieb noch mit der am 05.10.2017 bestehenden Fremdfinanzierung belastet war und die Schulden den Wert, anhand dessen eine Plausibilisierung sinnvoll wäre, erheblich mindern. Ergänzend wird zu den ernsthaften Zweifeln an dem vom Beklagten ermittelten Ertragswert auf den Beschluss des Senats vom 13.04.2023 im Verfahren 4 V 309/22 verwiesen.
cc) Ausgehend davon liegen nur bei erheblich über den Buchwerten liegenden Verkehrswerten der Grundstücke und einem daher entsprechend hohen Substanzwert die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vor. Nur in diesem Fall kann eine Ermittlung des Werts nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG erforderlich sein. Dies beruht auf folgenden rechtlichen Überlegungen:
aaa) Auch der vereinfachte Ertragswert im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG ("Die §§ 199 bis 203 BewG sind zu berücksichtigen") kann auf Grund der zum 01.01.2009 erfolgten Änderung des § 11 Abs. 2 BewG nach der Vorstellung des Gesetzgebers der für ertragssteuerrechtliche Zwecke maßgebliche gemeine Wert sein (so auch das BMF-Schreiben vom 22.09. 2011, BStBl. I 2011, 859 durch die ausdrückliche Erwähnung von §§ 199 ff. BewG). Denn auch insoweit hat der Gesetzgeber – entsprechend der oben dargelegten Gründe für die Anwendung des Substanzwerts als Mindestwert – über §§ 1, 9, 11 Abs. 2 BewG die Anwendung des BewG für die Bemessung des ertragssteuerrechtlich unter anderem für offene oder verdeckte Ausschüttungen von Anteilen maßgeblichen gemeinen Wertes angeordnet. Von einer etwaigen grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist der beschließende Senat – bei im Hinblick auf die Gestaltungsanfälligkeit und die Außerachtlassung der zukünftigen Ertragsaussichten durchaus bestehenden Zweifeln (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 4 V 2138/14, 4 V 2243/14, EFG 2016, 271; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 4 K 1016/17 –, juris) – nicht überzeugt. Denn der Gefahr einer etwaigen gleichheitswidrigen Unterbewertung trägt § 199 Abs. 1 BewG dadurch Rechnung, dass nach dessen letztem Satzteil das vereinfachte Ertragswertverfahren nur angewendet werden kann, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Damit der vereinfachte Ertragswert nicht für wertmindernde Gestaltungen im Vorfeld von geplanten Transaktionen genutzt werden kann und um Änderungen der Ertragsaussichten berücksichtigen zu können, sind insoweit keine strengen Anforderungen an den Vorrang des "echten" Ertragswerts zu stellen. So würde auch der im Anschluss an die Einholung der Sachverständigengutachten zu den Grundstückswerten denkbare Umstand, dass der Substanzwert bereits am 05.10.2017 erheblich über dem von Klägerin ermittelten Kaufpreis lag, ausreichen, um (auch) den Wert nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG zu ermitteln und hierfür ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
bbb) Insoweit kann gleichwohl erst das Gutachten zu den Verkehrswerten der Grundstücke und der sich daraus letztlich ergebende Substanzwert hinreichende Gewissheit darüber verschaffen, ob der vereinfachte Ertragswert eine offenbar fehlerhafte Bewertung zur Folge hätte und deshalb ein Gutachten zum Ertragswert einzuholen ist. Denn es ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass die für die offenbare Unrichtigkeit des vereinfachten Ertragswerts vom Beklagten angeführte Wertsteigerung der Grundstücke im Wesentlichen auf die Zeit nach dem 05.10.2017 entfällt. Soweit der Beklagte meint, dass die Klägerin insoweit die während der Außenprüfung gestellten Fragen dazu, ab wann die Verkaufsgespräche und Besichtigungen stattfinden und daher gegebenenfalls schon am 05.10.2017 die späteren Veräußerungserlöse erwartet werden konnten, nicht oder ausweichend beantwortete habe, wird dies zwar im weiteren Verfahren noch näher zu würdigen sein. Angesichts dessen, dass die Klägerin in dem Erörterungstermin am 15.05.2023 jedoch behauptet hat, dass erst zwei bis drei Monate vor dem Verkauf mit der Verkäuferin über den Makler verhandelt worden sei, ist jedenfalls nicht sicher, dass das Gericht frühere Gespräche oder andere bereits zum 05.10.2017 verfestigte und objektiv begründbare Erlöserwartungen feststellen wird. Es ist daher sachgerecht, zunächst auf möglichst objektiver Grundlage einen stichtagsbezogenen Substanzwert zu ermitteln, um den Verdacht des Beklagten, dass die späteren Veräußerungserlöse für die Grundstücke schon viel früher feststanden, zu untermauern oder zu widerlegen. Denn grundsätzlich ist es nicht zulässig, dass die Finanzbehörde selbst ins Blaue ohne konkrete Anhaltspunkte für ein offenbar unrichtiges Ergebnis zunächst den wahren Ertragswert ermittelt und damit – gleichsam einem Zirkelschluss – hieraus die offenbare Unrichtigkeit des sog. vereinfachten Ertragswerts ableitet (vgl. R 199.1 Abs. 4 Sätze 2 ff., Abs. 4 der Erbschaftsteuerrichtlinien). Vielmehr steht nur dem Steuerpflichtigen ein freies Wahlrecht zu, durch Vorlage eines eigenen Ertragswertgutachtens den vereinfachten Ertragswert zu erschüttern. Die Finanzbehörde und auch das Gericht bedürfen für das Abweichen vom vereinfachten Ertragswert dagegen konkreter, auf den Stichtag bezogener Anhaltspunkte, dass der vereinfachte Ertragswert offenbar unrichtige Ergebnisse beinhaltet. Insoweit werden die vorliegend beschlossene Einholung der Sachverständigengutachten zu den Verkehrswerten und die dazu gegebenenfalls zusätzlich zu erhebenden grundstücks- und stichtagsbezogenen Umstände voraussichtlich für die Beurteilung geeignet sein, ob und warum (bzw. warum nicht) die im Jahre 2019 erzielten Verkaufspreise am 05.10.2017 schon angelegt waren. Alternativ könnte zwar auch das Gericht erst ermitteln, ob es auch ohne zum 05.10.2017 nachweislich höhere Verkehrswerte und den daraus ermittelten Substanzwert konkrete (andere) Umstände gab, die den vereinfachten Ertragswert als offenbar unrichtig erscheinen lassen. Da dies jedoch nicht sicher feststeht, ist es vorzugswürdig, dem Gericht (und den Beteiligten) erst Gewissheit über den ohnehin gegebenenfalls als Mindestwert anzusetzenden Substanzwert zu verschaffen und erst im Anschluss zu entscheiden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ermittlung des gemeinen Werts im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BewG – gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum damaligen Ertragswert der U GmbH – gibt.
3. Für den Fall eines unangemessenen niedrigen Anteilskaufpreises sind die übrigen Voraussetzungen einer vGA nicht streitig. Das Gericht sieht daher insoweit mangels Bedeutung für den nicht anfechtbaren Beweisbeschluss von weiteren Ausführungen ab.
4. Soweit die Einhaltung der Festsetzungsfrist für die Nachforderung der Kapitalertragsteuer streitig ist, steht dies der Einholung der Gutachten nicht entgegen. Denn die Verkehrswerte sind jedenfalls für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens und des gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) und damit für die körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Bescheide entscheidend. Eine Trennung der Verfahren mit gesonderter Entscheidung über den Nachforderungsbescheid erscheint derzeit nicht sachdienlich. Würde schon die Bewertung der Grundstücke und infolgedessen auch die Bewertung des streitgegenständlichen Anteils keine vGA ergeben, so wäre der Klage schon deshalb auch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer stattzugeben. Die Frage der Einhaltung der Festsetzungsfrist könnte dahinstehen.
5. Es erscheint sachgerecht, wie von der Klägerin beantragt und vom Beklagten nicht widersprochen, die jeweiligen örtlichen Gutachterausschüsse mit der Ermittlung der Verkehrswerte zu beauftragen.
6. Eine Kostenentscheidung ist mangels einer das Verfahren abschließenden Entscheidung nicht erforderlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- BewG § 11 Wertpapiere und Anteile 49x
- BewG § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens 4x
- BewG § 180 Begriff der bebauten Grundstücke 1x
- KStG 1977 § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen 2x
- § 8b Abs. 3 Satz 3 EStG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 V 309/22 3x (nicht zugeordnet)
- EStG § 20 3x
- BewG § 1 Geltungsbereich 4x
- BewG § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert 6x
- 18 I R 34/15 2x (nicht zugeordnet)
- BFHE 262, 16 2x (nicht zugeordnet)
- 74 I R 250/72 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 114, 236 2x (nicht zugeordnet)
- I R 250/72 1x (nicht zugeordnet)
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- EFG 2024, 1399 1x (nicht zugeordnet)
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- DB 2015, 1615 1x (nicht zugeordnet)
- BewG § 2 Wirtschaftliche Einheit 1x
- BewG § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten 1x
- BewG § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb 1x
- BewG § 5 Auflösend bedingter Erwerb 1x
- BewG § 6 Aufschiebend bedingte Lasten 1x
- BewG § 7 Auflösend bedingte Lasten 1x
- BewG § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt 1x
- BewG § 10 Begriff des Teilwerts 1x
- BewG § 12 Kapitalforderungen und Schulden 2x
- BewG § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen 1x
- BewG § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen 1x
- BewG § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen 1x
- BewG § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen 1x
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- BFHE 279, 44 1x (nicht zugeordnet)
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- UmwStG 1995 § 11 Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft 1x
- UmwStG 2006 § 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften 2x
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- 24 II R 15/21 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2025, 406 1x (nicht zugeordnet)
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- BewG § 201 Ermittlung des Jahresertrags 1x
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- BewG § 203 Kapitalisierungsfaktor 1x
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- 4 V 2138/14 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 K 1016/17 1x (nicht zugeordnet)