BewG § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

Bewertungsgesetz

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
3 K 200/15 25. August 2015