Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
BewG § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
Bewertungsgesetz
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
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3 K 200/15 | 25. August 2015 |