Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BewG § 146 Bebaute Grundstücke

Bewertungsgesetz

(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.

(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.

(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.

(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 1866/11
19. Oktober 2016
4 K 1866/11 19. Oktober 2016
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1776/12 Erb
22. Oktober 2015
3 K 1776/12 Erb 22. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11
23. Juni 2015
1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 23. Juni 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 204/13
24. März 2015
1 K 204/13 24. März 2015
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 332/11
10. Dezember 2014
1 K 332/11 10. Dezember 2014
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 58/10
18. April 2012
II R 58/10 18. April 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 64/09
23. November 2011
II R 64/09 23. November 2011
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 23/10
2. März 2011
II R 23/10 2. März 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 41/08
15. Dezember 2010
II R 41/08 15. Dezember 2010