Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1776/12 Erb

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 01.08.2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.12.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2012 für den Erwerb aus der Schenkung der Frau R 2 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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